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Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes

p(. vom 31. Juli 2001 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert mit Verordnung vom 16. September 2015 (GVBl. S. 349 vom 29. September 2015)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2004 (GVBl. S. 433) wird verordnet:

Abschnitt I – Berechtigungskriterien, Antragstellung (§§ 1-3)

§ 1

(1) Die Berechtigung, den besonderen Fahrdienst zu nutzen, ergibt sich aus dem Feststellungsverfahren und der Bescheiderteilung mit Merkzeichens T durch das Versorgungsamt. Voraussetzung dafür ist, dass das Merkzeichen aG, ein mobilitätsbedingter Grad der Behinderung von mindestens 80 vom Hundert und Fähigkeitsstörungen beim Treppensteigen gegenüber dem Versorgungsamt nachgewiesen werden.

(2) Berechtigt nach Maßgabe des § 3 sind außerdem Personen, die erstmalig beim Versorgungsamt das Merkzeichen T beantragen und dem Antrag eine Bescheinigung beifügen, aus der hervorgeht, dass eine Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für einen Rollstuhl oder für einen Rollator übernommen hat.

§ 2

(1) Den besonderen Fahrdienst dürfen Berechtigte nutzen, die ihre Hauptwohnung im Land Berlin haben.

(2) Wer seine Hauptwohnung nicht im Land Berlin hat, aber die gesundheitlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs.1erfüllt, kann bei freien Beförderungskapazitäten gegen volle Kostenerstattung den Fahrdienst nutzen.

§ 3

Berechtigte nach § 1 Abs. 1 erhalten auf Antrag eine unbefristete Berechtigung. Berechtigte nach § 1 Abs. 2 erhalten eine für die Dauer des Feststellungsverfahrens, längstens bis zu einer Erstbescheidung im Verwaltungsverfahren, befristete Berechtigung.

Abschnitt II – Betreiber, Beförderungsgebiet, Beförderungsmittel, Beförderungszeit, Telefonzentrale, Beratungs- und Betreuungsstelle, Beschwerdestelle, Abrechnungsstelle und Fahrgastbeirat (§§ 4-12)

§ 4

(1) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung beauftragt einen Betreiber mit der Durchführung des besonderen Fahrdienstes. Der besondere Fahrdienst führt Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Freizeitfahrten) durch.

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Betreiber schließt Beförderungsverträge mit gewerblichen und freigemeinnützigen Fuhrunternehmen ab. Der Abschluss von Beförderungsverträgen durch den beauftragten Betreiber bedarf der Zustimmung durch die für Soziales zuständigen Senatsverwaltung.

(3) Der Betreiber sorgt auf privatrechtlicher Grundlage für die Beförderung der Berechtigten, soweit erforderlich mit Begleitperson mit und ohne Treppenhilfe von Tür zu Tür, einschließlich der erforderlichen Assistenzleistungen.

(4) Der Betreiber hat bei der Durchführung des besonderen Fahrdienstes eine bedarfsgerechte Versorgung der Berechtigten sicherzustellen. Maßgeblich dafür sind die Beförderungsfälle des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres.

(5) Der Betreiber richtet eine:
  1. Telefonzentrale,
  2. Beratungs- und Betreuungsstelle und
  3. Beschwerdestelle ein.
  4. Abrechnungsstelle und
  5. einen Beirat zur Qualitätssicherung ein.
    (6) Das Versorgungsamt erfasst und pflegt die Daten der Berechtigten und übermittelt dem Betreiber die für die Durchführung des besonderen Fahrdienstes erforderlichen Daten nach Maßgabe der Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Sozialdatenschutz in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Der Betreiber stellt die datenschutzgerechte Verarbeitung der ihm übermittelten Daten der Berechtigten und der aus Anlass einer Beförderung erhobenen Daten der Nutzer und deren Begleiter sicher. Er sammelt die Rechnungen der Fuhrunternehmer und bestätigt dem Versorgungsamt gegenüber die Richtigkeit der erbrachten Beförderungsleistungen.

(8) Das Versorgungsamt ist Abrechnungsstelle für Regieleistungen des Betreibers und die Rechnungen der Fuhrunternehmer.

(9) Beim Büro des Landesbeauftragten für Behinderte wird ein Fahrgastbeirat eingerichtet.

§ 5

(1) Beförderungen werden grundsätzlich nur innerhalb des Landes Berlin durchgeführt.

(2) Der Betreiber kann in begründeten Ausnahmefällen auch Beförderungen über die Landesgrenze hinaus bis zu 5 Kilometer zulassen.

§ 6

(1) Beförderungsmittel des besonderen Fahrdienstes sind:
  1. Busse, die mit einem Fahrer und einer weiteren Person besetzt sind (doppelt besetzte Telebusse),
  2. Busse, die nur mit einem Fahrer besetzt sind (einfach besetzte Telebusse),
  3. Taxen, die durch den Betreiber des besonderen Fahrdienstes disponiert werden (Teletaxen) und
  4. Taxen, die nicht vom Betreiber disponiert werden.
    (2) Einfach besetzte Telebusse mit Hebevorrichtung oder behindertengerechte Teletaxen sollen in der Regel der Beförderung von schwerstbehinderten Elektro-Rollstuhlfahrern vorbehalten bleiben.

(3) Doppelt besetzte Telebusse sollen in der Regel behinderten Menschen vorbehalten bleiben, die aus dem Rollstuhl umsetzbar sind, die jedoch aufgrund ihrer Wohnsituation oder des nicht behindertengerechten Ziels Treppenhilfe benötigen.

(4) Für andere behinderte Menschen können im Rahmen der Disposition durch den Betreiber Beförderungen auch mit Teletaxen erfolgen.

(5) Berechtigte können auch freie Taxen nach ihrer Wahl nutzen (sogenanntes Taxikonto) und die Quittungen beim Betreiber Versorgungsamteinreichen. Die Höhe und die Staffelung des Taxikontos sowie die Höhe der Eigenbeteiligung sind in § 13 Abs. 5 und 6 geregelt.

§ 7

(1) Das Beförderungsangebot besteht täglich in der Zeit von 5.00 Uhr morgens bis 1.00 Uhr nachts.

(2) Fahrten sollen 2 bis 14 Tage vor dem eigentlichen Fahrtag angemeldet werden. Spontanfahrten können im Rahmen der verfügbaren Fahrzeuge vom Betreiber disponiert werden.

§ 8

(1) In der Telefonzentrale nach § 4 Absatz 5 Nr. 1 werden die Fahrtwünsche der Berechtigten angenommen und bestätigt. Die Telefonzentrale ist täglich 10 Stunden, und zwar von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu besetzen. Hierbei ist eine kapazitätsgerechte Erreichbarkeit sicherzustellen. Telefonische Mehrkosten für die Berechtigtenu.ä. sind zu vermeiden. Außerhalb dieser Zeit sind Anrufbeantworter zu schalten. Darüber hinaus ist die Erreichbarkeit für Änderungen und Abbestellungen von Fahrten von 5.00 Uhr morgens bis 01.00 Uhr nachts durch Telefon (Anrufbeantworter), Fax oder E-Mail sicherzustellen. Der Betreiber stellt sicher, dass Spontanfahrten montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 23.00 Uhr und am Wochenende und an Feiertagen von 8.00 bis 1.00 Uhr durchgeführt werden können. Spontanfahrten sind Fahrten, die am Vortag nach 9.00 Uhr oder am Fahrtag bestellt werden.

(2) Der Betreiber berät die Nutzer im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) als Mobilitätszentrale über die Beförderungsalternativen bei der Fahrtwunschannahme. Die Empfehlung einer Beförderungsalternative des ÖPNV darf dabei nicht zur Ablehnung von Fahrtwünschen führen. Wenn behindertengerechter ÖPNV nutzbar ist, sollte dieser vorrangig genutzt werden.

(3) Bei der Realisierung der Fahrtwünsche ist jeweils die Verknüpfung mit den behindertengerechten Angeboten des ÖPNV zu prüfen.

(4) Die Fahrten sind in der Weise zu disponieren, dass Leerfahrten und Stillstände von Fahrzeugen möglichst vermieden werden. Ebenso muss eine flexible Umdisposition während der Fahrt möglich sein. Der Betreiber hat die dazu notwendigen technischen Möglichkeiten zu prüfen und einzusetzen.

§ 9

Die Beratungs- und Betreuungsstelle nach § 4 Absatz 5 Nr. 2 wirkt an der Erstellung von Informationsschriften mit, informiert alle Berechtigten auf Anfrage und führt Informationsveranstaltungen zum Fahrdienst durch. Sie steht in ständiger Verbindung zu den Behindertenverbänden, Heimen usw. und nimmt an deren einschlägigen Veranstaltungen, soweit fachbezogen, teil.

§ 10

Die Beschwerdestelle nach § 4 Absatz 5 Nr. 3 nimmt Beschwerden entgegen. Das Verfahren zur Bearbeitung der Beschwerden wird vom Betreiber in einer Geschäftsanweisung geregelt und den Berechtigten mitgeteilt.

§ 11

(1) Die Abrechnungsstelle nach § 4 Absatz 5 Nr. 4 garantiert eine ordentliche, nachprüfbare Belegführung. Monatlich ist eine Statistik nach den Vorgaben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung aufzubereiten.

(2) Der Betreiber sorgt für ein betriebliches Controlling und stellt die Ergebnisse in einem Jahresabschluss dar.

§ 12

- aufgehoben -

Abschnitt III – Eigenbeteiligung der Nutzer, Finanzierung (§§ 13-18)

§ 13

(1) Das Versorgungsamt erhebt von den Nutzern des Fahrdienstes die monatlich anzurechnende Eigenbeteiligung oder bezuschusst die Nutzer des Taxikontos.

(2) Heimbewohner, die vom Träger der Sozialhilfe den Barbetrag erhalten, sind von der Eigenbeteiligung befreit. Alle übrigen Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Leistungen der Grundsicherung oder von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezahlen pro Einzelfahrt einen Betrag von 1,53 Euro. Ab der neunten Fahrt sind jeweils 3,50 Euro, ab der 17. Fahrt jeweils 7,00 Euro zu bezahlen.

(3) Alle übrigen Nutzer des Fahrdienstes bezahlen für eine Einzelfahrt 2,05 Euro. Ab der neunten Fahrt sind jeweils 5,00 Euro, ab der 17. Fahrt jeweils 10,00 Euro zu bezahlen.

(4) Nutzer, die das Taxikonto in Anspruch nehmen und nach Absatz 2 Satz 1 von der Eigenbeteiligung befreit sind, treten in Vorkasse und erhalten einen Zuschuss von bis zu 125,00 Euro für die eingereichten Taxiquittungen eines Monats.

(5) Nutzer, die das Taxikonto monatlich in Anspruch nehmen und nach Absatz 2 Satz 2 als Sozialhilfeempfänger oder Empfänger von Leistungen der Grundsicherung oder von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die reduzierte Eigenbeteiligung zahlen, treten in Vorkasse und erhalten nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale von 20,00 Euro einen Zuschuss von bis zu 125,00 Euro für die eingereichten Taxiquittungen eines Monats bis zu 145,00 Euro.

(6) Nutzer, die das Taxikonto in Anspruch nehmen und nach Absatz 3 die volle Eigenbeteiligung zahlen, treten in Vorkasse und erhalten nach Abzug einer Eigenbeteiligungspauschale von 40,00 Euro eine Zuschuss von bis zu 125,00 Euro für die eingereichten Taxiquittungen eines Monats bis zu 165,00 Euro.

(7) Für mehr als einen Begleiter je Nutzer wird jeweils eine Kostenbeteiligung von 2,00 Euro erhoben.

(8) Für eine gemäß § 5 Abs. 2 vom Betreiber zugelassene Beförderung wird jeweils ein Zuschlag von 3,00 Euro erhoben.

(9) Für die Stornierung von Fahrten am Fahrtag und für von Nutzern verursachte Fehlfahrten wird eine Aufwandsentschädigung von 2,05 Euro erhoben. Nutzer, die die Aufwandsentschädigung oder die Eigenbeteiligung nach der zweiten Mahnung nicht zahlen, werden von der Nutzung des besonderen Fahrdienstes ausgeschlossen. Der Ausschluss erfolgt bis zur Zahlung der rückständigen Beträge. Nutzer, die schuldhaft die Durchführung von Fahrten stören, können von der Nutzung des besonderen Fahrdienstes ausgeschlossen werden. Nach zweimonatigem vorübergehenden Ausschluss erfolgt der Dauerausschluss. Der Ausschluss gilt für die gesamte Teilnahme am besonderen Fahrdienst.

(10) Für Härtefälle und ehrenamtlich Aktive, die berechtigt sind, den besonderen Fahrdienst zu nutzen, wird ein gedeckelter Härtefonds eingerichtet. Über den Nachweis als Härtefall oder der Ehrenamtlichkeit und die Verwendung der Mittel des Härtefonds entscheidet der Landesbeirat für Behinderte nach Maßgabe einer mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten Regelung zur Eigenbeteiligung von Härtefällen und von ehrenamtlich Aktiven, die den besonderen Fahrdienst nutzen.

§ 14

(1) Die für den besonderen Fahrdienst erforderlichen Mittel werden erbracht durch:
  1. jährliche Zahlungen an den Betreiber nach Maßgabe des jeweils durch das Haushaltsgesetz verabschiedeten Ansatzes im Haushaltsplan,
  2. Eigenbeteiligung der Nutzer nach Maßgabe dieser Verordnung,
    (2) Bei der Durchführung des besonderen Fahrdienstes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die verfügbaren Finanzmittel in der Weise zu disponieren, dass der Betrieb des besonderen Fahrdienstes ganzjährig aufrechterhalten werden kann und zeitlich auftretende Besonderheiten bei der Inanspruchnahme berücksichtigt werden können.

§ 15

Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung ist vom Betreiber unverzüglich zu unterrichten, wenn gravierende Umstände erkennbar werden, die den Betrieb des besonderen Fahrdienstes gefährden können. Gleichzeitig sind vom Betreiber Vorschläge zur Lösung vorzulegen.

§ 16

Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes von Berlin bleibt unberührt. Vertragliche Regelungen sollen dieses Prüfungsrecht berücksichtigen.

§ 17

Personenbezeichnungen dieser Verordnung meinen sowohl weibliche als auch männliche Personen.

§ 18

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die jeweils in Klammern angegebenen Beträge in Euro gelten ab dem 1. Januar 2002.

Berlin, den 22. Juni 2005
Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Heidi Knake-Werner

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Rundschreiben I Nr. 22/2005 über über Eigenbeteiligung für sozialhilfeberechtigte Nutzer des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderungen; Übernahme der Fahrtkosten durch die Sozialämter im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII