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Schreiben vom 03.02.2014 über Auswirkungen völkerrechtlicher Abkommen der Bundesrepublik Deutschland auf die Gewährung von Sozialleistungen

Nachfolgend wird ein Überblick der im Bereich des Sozialwesens maßgebenden supranationalen Abkommen vermittelt. Ausgenommen hiervon sind die Auswirkungen des – vorrangigen – Rechts der Europäischen Union auf die Gewährung von Sozialleistungen an Ausländerinnen und Ausländer.

1. Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11. Dezember 1953

Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) wurde von folgenden Staaten unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich.

Das EFA begründet für die Staatsangehörigen der Vertragsschließenden, die sich erlaubt auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, den gleichen Zugang zur sozialen und Gesundheitsfürsorge wie sie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaats zusteht.

Einbezogen sind gemäß Zusatzprotokoll auch Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention.

Der Aufenthalt gilt im Sinne dieses Abkommens als erlaubt, wenn der/die Betroffene im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis ist (oder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates vorgesehenen Erlaubnis, auf Grund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet gestattet ist). Ausländerinnen und Ausländer halten sich in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt auf, wenn sie einen Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG besitzen (Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU oder Daueraufenthaltserlaubnis – EU) oder als Angehörige eines Mitgliedsstaats der EU aufenthaltsberechtigt sind; die Beantragung der Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis, nachgewiesen durch eine entsprechende Bescheinigung oder durch Eintragung im Ausweis „Ausländerbehördlich erfasst“ gilt ebenfalls als erlaubter Aufenthalt i.S.d. EFA.

Die vertragsschließenden Staaten haben im Anhang II des EFA zum Teil Vorbehalte bei der Umsetzung der innerstaatlichen Anwendung des Abkommens geltend gemacht. Auf Grund eines entsprechenden Vorbehalts der seinerzeit amtierenden deutschen Bundesregierung können in Deutschland keine Ansprüche auf die Gewährung von Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (früher § 72 BSHG, jetzt 8. Kapitel SGB XII) aus dem Abkommen abgeleitet werden. Für alle anderen Leistungen des SGB XII ist das EFA dagegen anwendbar.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das EFA seinem Wortlaut nach auf Fälle abzielt, in denen die Hilfebedürftigkeit erst bei bereits bestehendem, erlaubtem Aufenthalt entsteht. Aus diesem Grund herrscht im Schrifttum die Auffassung vor, dass das EFA der Anwendung der „um Zu-Regelung“ des § 23 Abs. 3 SGB XII nicht entgegensteht. Die Anspruchsversagung ist also bei Vorliegen dieses Tatbestandes unabhängig davon gerechtfertigt, ob der/die Betroffene im Übrigen unter den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fällt.

Ferner hat die bis zum 16.12.2013 amtierende Bundesregierung von der Möglichkeit nach Art. 16 Buchstabe b) EFA Gebrauch gemacht, mit der Notifikation des SGB II einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung dieser neuen Rechtsvorschriften auf die Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden zu erklären. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass das EFA für Personen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltend machen, keine Anwendung findet.

Somit treffen die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierten Leistungsausschlüsse auch für Staatsangehörige aus den EFA-Vertragsstaaten zu. Eine Verweisung hiervon betroffener, dem Grunde nach erwerbsfähiger Personen auf das SGB XII wird – jedenfalls so lange hierzu keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt – weder für angebracht noch schlüssig erachtet; die einzelfallbezogene Prüfung einer Gewährung von Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländern bleibt hiervon gleichwohl unberührt.

Im Internet ist ein Abdruck des Wortlauts des EFA aufrufbar. Auf Anforderung kann eine Kopie in Papierform übersandt werden.

2. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966

Das deutsch-österreichische Fürsorgeabkommen gewährt österreichischen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland tatsächlich aufhalten, ein Recht auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen bei der Vergabe von Fürsorge. Gemäß Schlussprotokoll zum Abkommen sind Ansprüche von Personen ausgeschlossen, die sich in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um die Vergünstigungen aus dem Abkommen in Anspruch zu nehmen.

Im Internet ist ein Abdruck des Wortlauts des Abkommens aufrufbar. Auf Anforderung kann eine Kopie in Papierform übersandt werden.

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