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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 09/2009 über Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem 10. Kapitel SGB XII

p(. vom 12. August 2009, in geänderter Fassung vom 29.03.2011, aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 08/2017

Vorbemerkung

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit steht im vorliegenden Rundschreiben der Begriff Fallmanager synonym für die weibliche und männliche Form der Fallmanagerin / des Fallmanagers. Gleiches gilt auch für die im Text verwendete männliche Form des Leistungsberechtigten, des Einzelfallhelfers und anderer Personifizierungen.

Dieses Rundschreiben gilt nicht für Einzelfallhilfe, die durch Träger erbracht wird. Es berücksichtigt die in 2010 parlamentarisch abgestimmte neue Ausrichtung der Einzelfallhilfe (vgl. Bericht SenIAS – I E 36 – vom 26.3.2010; Beschlussprotokoll des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses zur 91. Sitzung vom 29. September 2010 unter IV.).

1. Definition der Einzelfallhilfe

Die Einzelfallhilfe ist ein Leistungssegment, das die Angebote der Regelversorgung insbesondere für psychisch kranke Menschen in Ausnahmefällen ergänzt, wenn individuell bestehende Besonderheiten beim Hilfebedarf dies begründen. Sie dient als Leistung der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII der Stärkung der psychischen, physischen und sozialen Kompetenz von Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder/und seelischen Behinderung besonderen Förderbedarf haben und deren Betreuungsbedarf unterhalb der Komplexleistungen des Regelangebotes liegen. Sie wird in der Regel außerhalb von Einrichtungen und Diensten von Einzelpersonen ohne Einbindung eines multiprofessionellen Teams erbracht. In ganz besonders begründeten Ausnahmefällen kann in Werkstätten für behinderte Menschen und im Förderbereich längstens für die Dauer von drei Monaten eine Einzelfallhilfe gewährt werden.

2. Inhalt und Umfang der Leistung der Einzelfallhilfe

Die Einzelfallhilfe ist eine ambulante, vorübergehende und in der Regel zeitlich befristete Leistungsform zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe. Sie ist auf die Bedürfnisse und Ziele des Menschen mit Behinderung gerichtet und knüpft an die spezifischen Probleme an, die im Zusammenhang mit der Behinderung bestehen.

Die Einzelfallhilfe schließt die Arbeit mit der Familie des Menschen mit Behinderung und seinem sozialen Umfeld ein und hat das Ziel, ihn soweit wie möglich zu einer eigenständigen Lebensführung zu befähigen.

Einzelfallhilfe als Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft soll den Menschen mit Behinderung durch eine individuelle Betreuung vor allem dazu befähigen, soziale Kontakte zu pflegen und Konflikte zu bewältigen. Daneben können auch Hilfen im Bereich des Wohnens, der Beschäftigung und der Arbeit notwendig sein. Allgemeines Ziel der Einzelfallhilfe ist, den Menschen mit Behinderung zu befähigen, in einem soweit als möglich normalen sozialen Lebensumfeld den bestmöglichen Gebrauch von seinen Fähigkeiten zu machen.

Die notwendige und geeignete Hilfe ist zielgenau zu ermitteln und individuell festzulegen. Inhalte der Hilfe können zum Beispiel sein:
  • Planung des Tagesablaufes/Tagesstrukturierung
  • Training von Arztbesuchen, Behördengängen, Einkäufen usw.
  • Wegetraining
  • Unterstützung beim Erlangen praktischer Fähigkeiten, insbesondere bei der Haushaltsführung
  • Unterstützung und Anleitung in den Bereichen Ernährung, Hygiene und Kleidung
  • Unterstützung bei der Inanspruchnahme sonstiger Hilfs- und Beratungsangebote
  • Hilfen zur Selbstversorgung im Bereich Wohnen und Wirtschaften
  • Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des Menschen mit Behinderung entspricht
  • Vermittlung der Einsicht in die Behinderung und bewusster Umgang mit den daraus resultierenden Erfordernissen
  • Begleitung von Krisensituationen (Aggressivität; Wahnvorstellungen etc.)

3. Abgrenzung der Einzelfallhilfe zu anderen Leistungen

Einzelfallhilfe wird bewilligt, wenn sich die erforderliche Hilfe auf Ziele innerhalb eines inhaltlich begrenzten Unterstützungsbedarfs richtet und die notwendige Dienstleistung von einer einzelnen Person ohne Anbindung an ein multiprofessionelles Team und ohne zusätzliche Gruppenangebote im persönlichen Lebensumfeld des Menschen mit Behinderung geleistet werden kann.

3.1 Abgrenzung zum Betreuten Einzelwohnen für geistig und körperlich behinderte Menschen

Betreutes Einzelwohnen ist eine gezielte ambulante sozialpädagogische Hilfe zum selbständigen Wohnen, die auf einen unbestimmten längeren Zeitraum angelegt ist und weitere Aspekte der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beinhalten kann. Für geistig und körperlich behinderte Menschen stellt sie das Regelangebot für eine personenbezogene ambulante Hilfe und Betreuung dar. Hierbei ist von einem erweiterten Wohnraumbegriff auszugehen. Auf die Leistungsbeschreibung in der jeweiligen Fassung wird im Einzelnen verwiesen.

3.2 Abgrenzung zum therapeutisch betreuten Einzelwohnen für Menschen mit seelischer Behinderung

Therapeutisch betreutes Einzelwohnen ist eine gezielte ambulante sozialpsychiatrische Komplexleistung zur Selbstversorgung (Bereich Wohnen, Wirtschaften), Tagesgestaltung und Kontaktfindung, Förderung von Beschäftigung, Arbeit und Ausbildung einschließlich von Leistungen im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen aufgrund der psychischen Erkrankung sowie integrierten psychotherapeutischen Leistungen. Im therapeutisch betreuten Einzelwohnen werden Menschen mit seelischer Behinderung in ihrem individuellen Wohnumfeld betreut. Auf die Leistungsbeschreibung in der jeweiligen Fassung wird im Einzelnen verwiesen.

Für Menschen mit einer seelischen Behinderung stellt das therapeutische betreute Einzelwohnen das Regelangebot für eine personenbezogene ambulante Hilfe und Betreuung dar. Weitere Informationen zu den Leistungsbeschreibungen und weitere Informationen zum psychiatrischen Regelangebot sind auf der Seite des Landesbeauftragten für Psychiatrie() in der jeweils aktuellen Fassung einzusehen.

3.3 Abgrenzung zur Familienpflege

Familienpflege ist in der Eingliederungshilfe eine ambulante betreute Wohnform. Sie umfasst die Unterbringung, Förderung und Betreuung eines grundsätzlich jungen volljährigen Menschen mit Behinderung in einem familiären Lebenszusammenhang (vgl. Rundschreiben I Nr. 02/2009). Einzelfallhilfe kann neben der Familienpflege gewährt werden.

3.4 Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege

Solange noch Fortschritte in der selbständigen Lebensführung des behinderten Menschen erreichbar erscheinen, wird grundsätzlich nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Noch nicht eingeschulte schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten immer heilpädagogische Leistungen. Dies schließt nicht aus, dass neben den heilpädagogischen Leistungen auch Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder den §§ 61 ff SGB XII erbracht werden (Nummer 13 AV EH).

3.5 Abgrenzung zur Frühförderung nach § 30 SGB IX i.V.m. § 2 Frühförderungsverordnung (FrühV)

Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter erhalten Leistungen nach § 30 SGB IX i.V.m. § 2 FrühV . Diese Leistungen werden i.d.R. als Komplexleistung nach § 8 FrühV durch die in der Rahmenvereinbarung genannten Träger zur Sozialpädiatrischen Versorgung des Landes Berlin erbracht.

3.6 Abgrenzung zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII

Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII gestaltet sich analog zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII und folgt den Verfahrenswegen der §§ 35a, 36, 36a SGB VIII sowie der AV Hilfeplanung. Die Leistungen und Qualitätsanforderungen sind durch Rahmenleistungsbeschreibungen der Vertragskommission Jugend definiert. Eine Einzelfallhilfe durch Einzelpersonen ist für den Personenkreis nach § 35a SGB VIII nicht indiziert.

4. Qualitätskriterien

4.1 Persönliche Voraussetzungen des Einzelfallhelfers

Für den Einzelfallhelfer gibt es kein definiertes Berufsbild. Daher können die folgenden Voraussetzungen bei der Entscheidung für einen Einzelfallhelfer zu berücksichtigen sein:
  • einzelfallbezogene Qualifikation
  • soziale Kompetenzen
  • Kenntnisse und Fähigkeiten in Hinblick auf die Einschränkungen des Leistungsberechtigen
  • Achtung der Selbstbestimmung
  • Lebenserfahrung
  • Fähigkeit, die gebotene Distanz zu wahren
  • Beherrschung adäquater ggf. alternativer Kommunikationstechniken (z.B. Gebärdensprache)
  • Kooperationsbereitschaft
  • Zuverlässigkeit
  • Verantwortungsbewusstsein
  • Eignung für die zu übernehmende Tätigkeit
    Der Einzelfallhelfer bewirbt sich beim Bezirksamt (Fachdienst oder Fallmanagement) und fügt folgende Unterlagen bei:
  • Lebenslauf,
  • Zeugnisse sowie
  • aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.
    Ungeeignet als Einzelfallhelfer ist insbesondere, wer wegen einer in § 72a SGB VIII aufgeführten Straftat verurteilt ist. In der Folgezeit sollen spätestens alle fünf Jahre Führungszeugnisse angefordert werden. Die Kosten für das Führungszeugnis trägt der Einzelfallhelfer.

4.2 Verfahren

Die Einzelfallhilfe wird entsprechend der Vorgaben der AV EH bewilligt. Die am Eingliederungshilfeverfahren Beteiligten (Leistungsberechtigter, medizinische Fachdienste, Fallmanager und ggf. der Einzelfallhelfer) stimmen gemeinsam die Ziele für einen festgelegten Leistungszeitraum von höchstens einem Jahr ab und schreiben diese im Gesamtplan nach § 58 SGB XII fest. Die Verfahrensregelungen nach der Rahmengeschäftsordnung für die Steuerungsgremien Psychiatrie sind für den Personenkreis der seelisch behinderten Menschen verbindlich.

Die Einzelfallhilfe erfordert einen individuellen Hilfeplan, der die Umsetzung der Zielvorgaben des Gesamtplans konkretisiert. Er wird vom Einzelfallhelfer erstellt und jeweils zeitnah an eine veränderte Situation angepasst. Bei seelisch behinderten Menschen wird der Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplan in modifizierter Form verwendet.

4.3 Dokumentation der Einzelfallhilfe

Der Einzelfallhelfer dokumentiert seine Arbeit in allen wesentlichen Punkten. Auf Anforderung legt er die Dokumentation dem Leistungsträger vor.

Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes – spätestens sechs Wochen vorher – ist der fortgeschriebene individuelle Hilfeplan bzw. Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplan einschließlich eines ausführlichen Entwicklungsberichtes dem Leistungsträger vorzulegen.

4.4 Supervision

Eine Supervision ist in der Regel in den Honorarstufen 3 und 4 notwendig. Die finanziellen Aufwendungen für Supervision sind im Basishonorar, die hierfür aufzuwendende Zeit im Zeitanteil für Zusammenhangsarbeiten enthalten.

4.5 Übergang der Betreuung bei Zuständigkeitswechsel

Wechselt die Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (örtliche und/oder sachliche Zuständigkeit) ist, insbesondere auch bei einem Übergang der Zuständigkeit vom Jugend- zum Sozialamt, grundsätzlich die Fortsetzung einer lückenlosen Betreuung zu gewährleisten. Hierzu informiert der Fallmanager der betreuenden Stelle unverzüglich nach Bekanntwerden der den Zuständigkeitswechsel begründenden Tatsachen das künftig zuständige Fallmanagement und stimmt mit diesem die weitere Vorgehensweise für die Realisierung einer unterbrechungsfreien Betreuung ab.

Beim Übergang vom Jugend- zum Sozialamt erfolgt die Benachrichtigung ein halbes Jahr vor dem Zuständigkeitswechsel.

Der zukünftig zuständig werdende fachdiagnostische Dienst wird frühzeitig einbezogen, um eine dem bestehenden Hilfebedarf entsprechende Anschlussbetreuung zu ermöglichen.

5. Gestaltung der Einzelfallhilfe (Sachleistung, Geldleistung)

Die Einzelfallhilfe kann als Sachleistung (Honorarvertrag) oder Geldleistung (Kostenübernahme oder Persönliches Budget) erbracht werden.

5.1 Sachleistung in Form der Dienstleistung

Im Regelfall wird die Einzelfallhilfe als Sachleistung in Form der Dienstleistung (§ 10 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) gewährt. Hierbei wird dem Einzelfallhelfer durch Honorarvertrag die Durchführung der Einzelfallhilfe vom Träger der Sozialhilfe übertragen. Der Honorarvertrag wird zwischen dem Land Berlin und dem Einzelfallhelfer geschlossen. Mit Abschluss des Honorarvertrages geht der Einzelfallhelfer damit rechtlich als Selbständiger ein Dienstleistungsverhältnis mit dem Land Berlin ein. Es wird somit kein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien begründet.

Zur Wahrung einer selbstständigen Tätigkeit sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
  • Die Tätigkeit muss nach Inhalt, Art und Weise im Wesentlichen selbst gestaltet werden (fachliche Ungebundenheit). Dies bedeutet, dass der Einzelfallhelfer die Maßnahme sowohl zeitlich als auch inhaltlich bestimmt und frei gestaltet, wobei er hierbei die mit dem Leistungsberechtigten und em Sozialhilfeträger abgestimmten Zielsetzungen des Gesamtplanes berücksichtigt. Der Gesamtplan enthält Begründungen und Orientierungen für das Handeln der am Hilfeprozess Beteiligten. Er ist ein Instrument der Selbstkontrolle des Trägers der Sozialhilfe und hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Ebenso stellen die Zwischen- und Abschlussberichte kein Indiz für ein Arbeitsverhältnis dar, da diese sowohl in einem Dienst- als auch Arbeitsverhältnis erstellt werden (vgl. entsprechend Landesarbeitsgericht Berlin Urteile vom 21.8.2000 – 9 Sa 1144/00; 91 Ca 23510/99).
  • Die Arbeitszeit im Rahmen des gewährten wöchentlichen Zeitumfangs der Einzelfallhilfe muss im Wesentlichen selbst bestimmt werden (Zeitsouveränität).
  • Es besteht keine Eingliederung in die Dienststelle des Auftraggebers (örtliche und organisatorische Ungebundenheit). An dienstliche Weisungen ist der Einzelfallhelfer nicht gebunden.
  • Die Leistungserbringung erfolgt im Wesentlichen mit Hilfe eigener Ausstattung, Materialien und Mittel.
  • Es werden vom Land Berlin keine Sozialleistungen gewährt.
  • Es wird dem Einzelfallhelfer vom Land Berlin kein bezahlter Urlaub gewährt.
  • Zum Ausschluss der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist die Arbeitszeit eines Einzelfallhelfers auf weniger als die Hälfte der wöchentlichen vergleichbaren tariflichen Arbeitszeit für das Land Berlin zu begrenzen. Dem steht nicht entgegen, dass ein Einzelfallhelfer darüber hinaus Einzelfallhilfe für einen anderen, privaten Vertragspartner leistet, z.B. für eine Person, die ihre Hilfe im Rahmen eines Persönlichen Budgets oder im Rahmen des Arbeitgebermodells organisiert.

5.2 Verträge

Die Honorarverträge sind schriftlich unter Berücksichtigung der als Anlage 3 beigefügten Textbausteine (ggf. mit ergänzenden individuellen Anpassungen) zu schließen. Es handelt sich hier nur um eine beispielhafte Aufstellung wichtiger Bestimmungen, die auf jeden Fall Bestandteil eines Honorarvertrages sein sollten. Sie enthalten neben der vereinbarten Vergütung die Leistung (Einzelfallhilfe) sowie die im Gesamtplan festgelegten Zielbestimmungen.

Soweit besondere Regelungen zu beachten sind oder in Ausnahmefällen die Erstattung von Nebenkosten (z.B. für Materialkosten) vereinbart werden soll, sind diese ausdrücklich auch zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Erforderliche zeitliche Vorgaben und örtliche Bindungen bei der Erbringung der Leistung dürfen nicht auf Weisungsrecht beruhen, sondern sie bedürfen vertraglicher Abreden.

5.3 Geldleistungen (Kostenübernahme oder Persönliches Budget)

Daneben kann die Einzelfallhilfe auch als reine Kostenübernahme gewährt werden. Hierfür hat der Leistungsberechtigte in Ausübung seines Wunsch- und Wahlrechtes nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausdrücklich einen Antrag auf eine Geldleistung zu stellen.

Die Leistungsgewährung erfolgt in Form des Leistungsbescheides an den Leistungsberechtigten und einer Benachrichtigung in Form einer Kostenübernahme an den Leistungserbringer.

Für die preisliche Hinterlegung und somit die Höhe der Kostenübernahme sind die Regelungen dieses Rundschreibens bzgl. Vergütung und Berechnung des Zeitaufwandes maßgeblich.

Für die Gewährung der Einzelfallhilfe im Rahmen der Leistungsform des Persönlichen Budgets wird auf das Rundschreiben I Nr. 9/2006 verwiesen.

6. Vergütung

6.1 Grundsätze

Die entscheidenden Bemessungskriterien für die Höhe der Vergütung sind Art, Umfang, Dauer und Schwierigkeitsgrad der Leistungen, die für die Erreichung der Ziele notwendig zu erbringen sind.

Der Fallmanager wählt den Einzelfallhelfer aus und entscheidet über die Anzahl der notwendigen Zeitstunden und deren Vergütung in der Regel nach Abstimmung mit den zuständigen Fachdiensten. Ergibt sich im Einzelfall eine veränderte Bedarfslage, wird der Vertrag direkt entsprechend angepasst.

Die Ausgabe für die Einzelfallhilfe soll die Aufwendungen für eine Betreuung im Rahmen eines Angebotes der Regelversorgung nicht überschreiten. Da die Angebote des Regelangebotes auf der Grundlage von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen geleistet werden, liegen die Ausgaben für diese Hilfen regelmäßig über den Ausgaben für eine Einzelfallhilfe auf Honorarbasis.

6.2 Bestandteile der Vergütung

Bestandteile der Vergütung sind
  • Basishonorar
  • ggf. Zuschlag
  • Zeitaufwand

6.2.1 Basishonorar
Der Honorarsatz orientiert sich an der für die Erfüllung der Leistung in der Regel erforderlichen Qualifikation des Einzelfallhelfers sowie am Schwierigkeitsgrad der Hilfeleistung im Einzelfall. Er ist ein Stundensatz (60 Minuten).

Seine Höhe ergibt sich aus der Zuordnung der Hilfeleistung in die zutreffende Honorarstufe 1-4 (Soz) bzw. 2-4 (Jug):

p(. Honorarstufe 1 9,00 €

p(. Honorarstufe 2 11,00 €

p(. Honorarstufe 3 13,00 €

p(. Honorarstufe 4 19,00 €

Die in Anlage 1 und Anlage2 aufgeführten Beispiele von Hilfeleistungen und hierfür in der Regel notwendigen Qualifikationen eines Einzelfallhelfers geben dem Fallmanager Anhaltspunkte für die Auswahl der zutreffenden Honorarstufe. Darüber hinaus stehen ihm diesbezüglich die entsprechenden Empfehlungen in den Gutachten der zuständigen Fachdienste (insbesondere Sozialpsychiatrischer Dienst) zur Verfügung.

6.2.2 Zuschlag Ein Zuschlag in Höhe von 8,00 € pro Stunde ist zu bewilligen, wenn ein oder mehrere der folgenden zusätzlichen Kenntnisse oder Kriterien vorliegen und diese bei der Durchführung der Einzelfallhilfe erforderlich sind und hierdurch in der Regel der Einsatz einer weiteren Hilfskraft oder teureren Hilfe vermieden werden kann:
  • didaktische Kenntnisse (z.B. bei schwieriger Nachhilfe entsprechend AV SchulEH )
  • pflegerische Spezialkenntnisse wie Umgang mit Beatmungsgeräten, Sondenernährung, künstlicher Darmausgang etc.
  • spezielle Kenntnisse von technischen Hilfsmitteln wie Sprachcomputer, Talker, Blinden PC und spezielle Softwarekenntnisse
  • Kenntnisse von Problemen der Sexualität bei Jugendlichen und erwachsenen Menschen mit Behinderung
  • Sprachkenntnisse (DGS oder lautsprachliche Gebärden, Fremdsprache)
  • spezielle Kenntnisse über besondere Behinderungsarten
  • Doppeldiagnose
  • besondere Hilfen zur Herstellung von Sauberkeit und Hygiene (Verwahrlosung)
    Die Gründe für die Auswahl der Honorarstufe und der Gewährung von Zuschlägen sind aktenkundig zu machen (Dokumentationspflicht).
6.2.3 Zeitaufwand Der zeitliche Aufwand für die Hilfeleistung berücksichtigt
  • den festgestellten Hilfebedarf des Leistungsberechtigten als direkte, klientenbezogene Tätigkeit und
  • einen Zeitzuschlag von 15 % des festgestellten Hilfebedarfes für Zusammenhangsarbeit.
    Zusammenhangsarbeit kann insbesondere sein
  • Teilnahme an Hilfekonferenzen
  • Vor- und Nachbereitung der klientenbezogenen Termine
  • Netzwerkarbeit
  • Zusammenarbeit mit Fallmanagement und Fachdiensten
  • Berichterstellung / Dokumentation
  • Supervision

6.2.4 Organisation und Abrechnung
Der Einzelfallhelfer kann wochen- oder monatsübergreifende Zeitkonten bilden, wenn dies im Einzelfall zielführend ist. Damit besteht für ihn innerhalb des Bewilligungszeitraumes die Möglichkeit, auf zeitlich vorübergehende aktuelle Situationen und Bedürfnisse des Leistungsberechtigten flexibel zu reagieren. Die Übertragung von Zeitguthaben in einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig.

Mit der Vergütung sind, sofern nachstehend nichts anderes geregelt ist, alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Arbeiten und Aufwendungen, Wegezeiten aber auch Reise- und Sachkosten abgegolten.

Für notwendige Maßnahmen außerhalb der Stadtgrenze Berlins können nach vorheriger Abstimmung mit dem Fallmanager Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel ab Tarifbereich C des Verkehrsverbundes Berlin–Brandenburg übernommen werden.

Eine vorübergehende Abwesenheit des Leistungsberechtigten (z.B. Krankenhausaufenthalt, Reise, etc.) führt auch zur Unterbrechung der Maßnahme. Wenn die Maßnahme während einer Abwesenheitszeit fortgeführt werden soll, muss der Kostenträger vor der Abwesenheitsphase zustimmen.

Die Zahlung erfolgt nach Eingang der Rechnung, sofern nichts anderes festgelegt ist. Es können Abschläge für Teilleistungen vereinbart und jeweils nach vertragsgemäßer Erbringung geleistet werden.

Der Auftragnehmer hat seine steuerrechtlichen Verpflichtungen selbstständig zu erfüllen. Eventuell zu zahlende Umsatzsteuer ist in der Vergütung enthalten.

7. Evaluation der Einzelfallhilfe

Der Fallmanager überprüft vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes auf der Grundlage von Nr. 10 Abs. 12 AV EH in der jeweiligen Fassung die Einzelfallhilfemaßnahme.

Kriterien für eine qualitative Durchführung der Maßnahme sind insbesondere
  • zielorientierte Durchführung der Einzelfallhilfe im Kontakt mit dem Leistungsberechtigten
  • vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den bezirklichen Dienststellen (Fallmanagement und SpD)
  • Wahrnehmung der vereinbarten Supervision
  • Erstellung eines detaillierten Entwicklungsberichtes

p(. Der Entwicklungsbericht soll mindestens Angaben über den Zielerreichungsgrad der Einzelfallhilfemaßnahme enthalten, d.h.

p(. – Ziele sind erreicht und wie wurden sie erreicht

p(. – Ziele sind nicht erreicht und warum wurden sie nicht erreicht

p(. – Können weitere Ziele erreicht werden oder warum nicht.

Der Fallmanager stellt auf der Basis des vorgelegten Entwicklungsberichtes und im persönlichen Kontakt zum Leistungsberechtigten und Einzelfallhelfer ggf. im Rahmen einer Hilfekonferenz den Zielerreichungsgrad und die Eignung der gewährten Einzelfallhilfe fest.

Die Ergebnisse der Evaluation sind Grundlage für die weitere Gesamtplanung und ggf. Weiterbewilligung der Einzelfallhilfe.

8. Schlussregelungen

8.1 Haushaltsmäßige Auswirkungen und Bearbeitung in Open ProSoz

Dem Grundatz der sachlichen Bindung gem. § 45 Abs. 1 LHO und einer entsprechenden Beanstandung des Rechnungshofs von Berlin folgend, sind am dem 1. Januar 2010 alle unmittelbaren Honorarzahlungen an Einzelfallhelfer auf Grundlage eines mit dem Land Berlin bestehenden Honorarvertrages als Personalausgaben aus folgenden Haushaltsstellen zu leisten:

Titel 427 01 – Aufwendungen für freie Mitarbeiter/innen

Kapitel Unterkonto
3911, 3913 445 – Einzelfallhilfe für Menschen mit seelischer Behinderung nach dem 6. Kapitel SGB XII
3911, 3913, 4044 446 – Einzelfallhilfe für Menschen mit körperlicher/geistiger Behinderung nach dem 6. Kapitel SGB XII

Alle Einzelfallhilfen außerhalb des Honorarmodells werden wie bisher aus der Hauptgruppe 6 geleistet.

Titel 671 26 – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach SGB XII und AsylbLG

Kapitel Unterkonto
3911, 3913 445 – Einzelfallhilfe für Menschen mit seelischer Behinderung nach dem 6. Kapitel SGB XII
3911, 3913, 4044 446 – Einzelfallhilfe für Menschen mit körperlicher/geistiger Behinderung nach dem 6. Kapitel SGB XII

Die zur Absicherung der o.g Honorarmittel erforderlichen Mittelverlagerungen von Titel 67126 zu Titel 42701 sind haushaltsneutral. Für 2010 und 2011 erfolgen diese durch Umsetzungsbuchungen der auf dem Titel 67126 anteilig veranschlagten Mittel für Honorarausgaben an Einzelfallhelfer in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 50 LHO (Buchungsschlüssel P 30).

Ab dem Haushaltsjahr 2012 wird der Sachverhalt im regulären Planaufstellungsverfahren berücksichtigt.

Die Leistung kann ab 1. Januar 2010 mit dem IT-Verfahren OPEN/PROSOZ durch entsprechende Eingaben in die im Leistungskatalog über “SGB XII – Weitere Hilfen nach Kap. 5 – 6 / Hilfen außerhalb von Einrichtungen / laufende Hilfen / Eingliederungshilfe / sonstige Eingliederungshilfe / …” auffindbaren Eingabeoberflächen
  • Einzelfallhilfe seel. Beh. (…/67126/445)
  • Einzelfallhilfe körperl./geistig Beh. (…/67126/446)
  • Einzelfallhelfer Honorarvertrag seel. Beh. (…/42701/445)
  • Einzelfallhelfer Honorarvertrag körperl./geistig Beh. (…/42701/446)
    gewährt und zahlbar gemacht werden. Die Hinterlegung des monatlichen Bewilligungsbetrages erfolgt in der Einzelfallbearbeitung.
Produktbebuchung im Bereich Soziales Folgende Transferprodukte werden mit den o.g. Ausgaben aus den Titel 42701 und 67126 bebucht:
  • 78760 – T – ambulant/teilstationäre Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen – Einzelfallhilfe / Sozialassistenz
  • 78768 – T – ambulant/teilstationäre Eingliederungshilfe für körperlich/geistig behinderte Menschen – Einzelfallhilfe / Sozialassistenz
    Die Honorarausgaben aus Titel 42701 werden in diesen Produkten ausschließlich als direkte Personalkosten erfasst. Daraus resultieren keine Umlagekosten. Insoweit können diese Produkte nur Transfer- und direkte Personalkosten enthalten, die in die Produktbudgetierung einfließen.
Der interne Verwaltungsaufwand wird weiterhin auf das Verwaltungsprodukt
  • 79376 – Eingliederungshilfe für behinderte Menschen mit Fallmanagement
    gebucht.
Produktbebuchung im Bereich Jugend Die Verwaltungs- und Transferleistungen werden nicht mehr wie bisher gemeinsam im Verwaltungstransferprodukt 78727 erfasst, sondern analog zum Bereich Soziales auf folgenden getrennten Produkten nachgewiesen:
  • 80178 – T – Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen nach SGB XII (Sozialhilfe) einschl. teilstationäre Hilfen – Jugendamt…
  • 80180 – Verwaltungsprodukt Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege nach SGB XII

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 53 ff. SGB XII
  • Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH -)
  • Rundschreiben I Nr. 09/2006 über Persönliches Budget nach § 17 SGB IX
  • Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)
  • Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin (zugleich Landesrahmenempfehlung gemäß § 2 der Frühförderungsverordnung zu § 30 SGB IX)

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 09/2009”:/sen/soziales/themen/berliner-sozialrecht/archiv-bis-2016/rundschreiben/2009_09_2011-573510.php in der Fassung vom 13. Januar 2010