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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 21/2006 über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII; Verfahren zur Kostenübernahme ab dem 1. Januar 2007

p(. vom 24. November 2006, geändert mit Schreiben vom 11. August 2006; ersetzt durch Rundschreiben Soz Nr. 04/2021

Ab dem 01. Januar 2007 gilt hinsichtlich der Kostenübernahme für Bestattungen im Rahmen des § 74 SGB XII folgendes Verfahren:

1. Gestaltung der Kostenübernahme

Sofern der für die Kosten einer Bestattung Verpflichtete leistungsberechtigt ist, werden die für eine Bestattung notwendigen Kosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen. Die für eine Bestattung erforderlichen Kosten gliedern sich wie folgt:
a. Leistungen, die üblicher Weise bei einer Bestattung notwendig sind
b. Gebühren laut Gebührenordnungen (Friedhof, Krematorium, Leichenschauhaus, Leichenschauschein), ggfs. zusätzliche notwendige Kosten

Zu a) Bestattungskosten

Die notwendigen Bestatterleistungen werden dem Leistungsberechtigten in Zukunft als Pauschale bewilligt. Diese Entscheidung wird den Überlegungen gerecht, die eine Erhöhung der Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten nach SGB XII bei der Verwendung der vom Träger der Sozialhilfe gewährten Mittel zum Ziel haben.

Die Höhe der Pauschale beträgt 750 €.

Sie orientiert sich an der Höhe der Kosten, die bisher in der Summe aller Einzelpositionen übernommen worden sind und berücksichtigt die erhöhte Mehrwertsteuer ab dem 01. Januar 2007.

Folgende Leistungen der Bestatter sind mit der Pauschale abgedeckt:
  • Sarg
  • Ausstattung
  • Einbetten
  • Überführungswagen
  • Bahrenüberführung
  • zweite Überführung _(im Fall, dass das zunächst mit der Abholung der Leiche beauftragte Unternehmen nicht das gleiche ist, das auf Wunsch des Leistungsberechtigte die Bestattung durchführt)_
  • Träger
  • Desinfektion
  • Schutzhülle
  • Aufbewahrung
  • Redner
  • Organist
  • Ausschmückung
    Der Leistungsempfangende übernimmt in eigener Verantwortung die Durchführung und Abrechung der Bestattung.

Zu b) Gebühren für die Ausstellung eines Leichenschauscheines nach der Gebührenordnung für Ärzte

  • Vergütet wird die Leistung nach der Nummer 100 GOÄ zum einfachen Satz in Höhe von 14,57 Euro zzgl. Wegegeld.
Die Sechste Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammen-Gebührenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes (6. Gebührenanpassungsverordnung – 6. Gebav), die den Abschlag von 10 v.H. für Tätigkeiten in den östlichen Bezirken regelte, gilt nicht mehr. Sie wurde mit Artikel 7 des Vertragsarztänderungsgesetzes vom 27. Oktober 2006 aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2007 wird die ärztliche Leistung nach der GOÄ einheitlich vergütet.
  • Zuschläge für ärztliche Tätigkeiten – z.B. Nachtzuschlag oder Sonn- bzw. Feiertagstätigkeit – sind in der GOÄ im Abschnitt V geregelt. Sie sind jedoch ausschließlich für Leistungen nach Abschnitt IV GOÄ – Besuche und Visiten – vorgesehen. Demnach kann ein Zuschlag bei der Ausstellung eines Leichenschauscheines nur dann infrage kommen, wenn der Patient zum Zeitpunkt des Eintreffens des Arztes noch lebte, also ein tatsächlicher Besuch stattfand. Bei gesetzlich versicherten Patienten handelt es sich in diesen Fällen bei der Vergütung des Besuches – einschließlich möglicher Zuschläge – um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu b) sonstige Gebühren

Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung gehören darüber hinaus die zu entrichtenden
  1. Friedhofsgebühren
  2. Krematoriumsgebühren
  3. Lagerungsgebühren im Gerichtsmedizinischen Institut
    Die hier aufgeführten Gebühren sind der Höhe nach in den entsprechenden Gebührenordnungen geregelt. Sie sind den Leistungserbringern direkt zu überweisen.

Das gleiche gilt für Leistungen, die nachweisbar außerhalb der Pauschale zu erbringen waren und für den Leistungsberechtigten eine unzumutbare Belastung darstellen würden (z.B. Träger auf dem Friedhof, wenn dieser keine stellt, Überführungskosten, wenn der Sterbeort nicht Berlin ist).

2. Bestatterliste

Ab dem 01. Januar 2007 ist die Liste der Bestatter für die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII nicht mehr maßgebend. Die Arbeit an der Bestatterliste wird hier zum 01. Dezember 2006 beendet, dass heißt, dass keine Änderungen und Ergänzungen mehr vorgenommen werden. Die Bestatter werden von der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über das neue Verfahren unterrichtet.

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