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Betraege AsylbLG (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 26. Oktober 2001

über Umstellung der im Asylbewerberleistungsgesetz enthaltenen Beträge auf Euro

- aufgehoben mit Rundschreiben II Nr. 04/2012 vom 27.07.2012 –

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat mitgeteilt, dass die Umrechnung der im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) genannten DM-Beträge centgenau zu erfolgen habe.

Nachfolgend gebe ich daher als Serviceleistung die ab 01.01.2002 geltenden Euro-Beträge bekannt sowie die ab 01. Januar 2005 geltenden gerundeten Beträge nach § 5 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 2 AsylbLG:

Rechtsgrundlage AsylbLG Stichwort Euro-Betrag ab 1.1.2002
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 1. „Taschengeld“ bis Vollendung des 14. Lebensjahres 20,45
§ 3 Abs. 1 Satz 4 Ziffer 2. „Taschengeld“ ab Beginn des 15. Lebensjahres 40,90
§ 3 Abs. 1 Satz 5 „Taschengeld“ in Abschiebungs-/Untersuchungshaft bis Vollendung des 14. Lebensjahres 14,32
§ 3 Abs. 1 Satz 5 „Taschengeld“ in Abschiebungs-/Untersuchungshaft ab Beginn des 15. Lebensjahres 28,63
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 1. Wert/Sachleistung für Haushaltsvorstand 184,07
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2. Wert/Sachleistung für Angeh. bis Vollendung des 7. Lebensjahres 112,48
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 3. Wert/Sachleistung für Angeh. ab Beginn des 8. Lebensjahres 158,50
§ 5 Abs. 2 Stundensatz der Aufwandsentschädigung für geleistete Arbeit 1,05
§ 8 Abs. 2 Zuschuss bei Verpflichtungserklärung (Höchstbetrag) 81,80
§ 13 Abs. 2 Geldbuße bei Verstoß gegen Meldepflicht bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 5.000,00

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  • Asylbewerberleistungsgesetz