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Schreiben vom 7. Juli 2008 (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 7. Juli 2008

über Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG)

aufgehoben am 12.01.2017

Am 1. Juli 2008 tritt das Pflege – Weiterentwicklungsgesetz (PfWG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) in Kraft. In diesem Zusammenhang möchte ich auf folgende Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung besonders aufmerksam machen.

1. Verbesserungen im Leistungsrecht

Die Leistungsbeträge für die ambulante Sachleistung (ohne Härtefälle) nach § 36 SGB XI, das Pflegegeld nach § 37 SGB XI, die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI, die Tagespflege nach § 41 SGB XI, die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und die vollstationäre Dauerpflege nach § 43 SGB XI (nur Pflegestufe III und Härtefälle) werden jeweils zum 1. Juli 2008, 1. Januar 2010 und 1. Januar 2012 erhöht. Die ab 1. Juli 2008 geltenden Beträge sind der beigefügten Tabelle zu entnehmen. Nach § 30 SGB XI sollen die Leistungen ab 1. Januar 2015 in einem dreijährigen Rhythmus der Preisentwicklung angepasst werden.

Für Personen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung (§ 45a SGB XI) wird die Leistung ab 1. Juli 2008 auf mindestens 100,- € mtl. erhöht (Grundbetrag). Der erhöhte Betrag von 200,- € ist zu beantragen. Anspruchsberechtigt sind nun auch Versicherte ohne Pflegestufe.

Neben der Sachleistung und / oder dem Pflegegeld nach § 36 bzw. § 37 SGB XI werden Leistungen der Tagespflege nach § 41 SGB XI nunmehr bis zu 50 v.H. zusätzlich gewährt. Bei einer höheren Inanspruchnahme der Tagespflege mindert sich die Sachleistung bzw. das Pflegegeld entsprechend. Eine geringere Inanspruchnahme der Tagespflege führt nicht zu einer Erhöhung der Sachleistung und / oder des Pflegegeldes (§ 41 Abs. 4 bis 6 SGB XI).

Bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen realisiert werden (§ 42 Abs. 3 SGB XI).

Für einen Anspruch des Pflegebedürftigen auf Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI muss die ihn ab 1. Juli 2008 vorher statt bisher 12 nur noch 6 Monate gepflegt haben.

Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 44 SGB XI ruhen nunmehr auch bei einem Erholungsurlaub nicht (§ 34 Abs. 3 SGB XI).

Für die Inanspruchnahme von Leistungen genügt ab 1. Juli 2008 eine Vorversicherungszeit von 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre (§ 33 Abs. 2 SGB XI).

Die Bescheiderteilung soll nunmehr innerhalb von 5 Wochen nach Antragseingang bei der zuständigen Pflegekasse erfolgen. In bestimmten Fällen ist der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) darüber hinaus verkürzten Begutachtungsfristen unterworfen (§ 18 Abs. 3 SGB XI).

2. Pflegestützpunkte und Pflegeberatung

Nach § 92c Abs. 1, Satz 1 SGB XI richten die Pflegekassen und Krankenkassen zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten Pflegestützpunkte ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde dies bestimmt. Dabei ist nach § 92c Abs. 2, Satz 2 SGB XI auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückzugreifen. Nach § 92c Abs. 2, Satz 3 SGB XI haben die Pflegekassen darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass sich die nach Landesrecht zuständigen Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und der Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII an den Pflegestützpunkten beteiligen.

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales beabsichtigt, von der Möglichkeit der Bestimmung nach § 92c Abs. 1 Satz 1 SGB XI Gebrauch zu machen und eine diesbezügliche Vorlage in den Senat einzubringen. Sie ist der Auffassung, dass die Koordinierungsstellen „ _Rund ums Alter_ “ als vorhandene vernetzte Beratungsstruktur in die neuen Beratungsstrukturen zu integrieren und auch die bezirklichen Beratungsstellen zu berücksichtigen sind.

Pflegestützpunkte sollen den Betroffenen und ihren Angehörigen als Anlaufstelle bei medizinischen und pflegerischen Versorgungsfragen dienen. Die Betroffenen sollen dort unabhängig und umfassend, d.h. ressortübergreifend, beraten werden. Darüber hinaus obliegt es den künftigen Pflegestützpunkten, vor Ort vorhandene Leistungsangebote zu koordinieren und zu vernetzen.

In den Pflegestützpunkten ist zudem eine individuelle Pflegeberatung (Fallmanagement) nach § 7a SGB XI anzubieten, auf die ab 1. Januar 2009 ein Anspruch gegen die Pflegekassen besteht. Der Anspruch besteht auch für den, der einen Leistungsantrag gestellt hat und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf hat. Zu den Aufgaben des Pflegeberaters gehören insbesondere die Erstellung eines individuellen Versorgungsplanes, die Organisation der erforderlichen Pflege einschließlich der Bewilligungen durch die zuständigen Leistungsträger und die Begleitung und Überwachung der eingeleiteten Maßnahmen.

3. Stärkung der ambulanten Versorgung

Ab 1. Juli 2008 wird es Leistungsberechtigten ermöglicht, Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 36 SGB XI bei einem ambulanten Pflegedienst gemeinsam abzurufen ( „Poolen“ ). Die dadurch erzielten Zeit- und Kostenersparnisse sollen den Pflegebedürftigen als Betreuungsleistungen zu Gute kommen. Unter Betreuungsleistungen sind entweder die Leistungen zu verstehen, die auch dem Personenkreis nach § 45a SGB XI zu Gute kommen, oder Leistungen der sozialen Betreuung, die in stationären Pflegeeinrichtungen Bestandteil der Leistungsgewährung ist. Die Zeit- und Kostenersparnisse müssen allerdings zunächst in den Vergütungsvereinbarungen beispielsweise in Form von Leistungskomplexen zur Gruppenversorgung umgesetzt werden.

Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) können ab 1. Juli 2008 halbjährlich einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen, auch wenn sie keine Pflegestufe haben.

Nach § 77 Abs. 1 SGB XI können ab 1. Juli 2008 Verträge mit Einzelpflegekräften auch abgeschlossen werden, wenn es im Interesse des Pflegebedürftigen liegt oder es seinem besonderen Wunsch entspricht.

4. Einführung einer Pflegezeit

Am 1. Juli 2008 tritt auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG – Artikel 3 des PfWG) in Kraft. Damit haben Beschäftigte einen Anspruch auf bis zu 6 Monate unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen. Es ist sicher gestellt, dass die Betroffenen während der pflegebedingten Freistellung sozialversichert sind (§ 44a SGB XI). Die Inanspruchnahme von Pflegezeit ist gegenüber dem Arbeitgeber spätestens 10 Tage vorher anzukündigen. Der Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Daneben gibt es die Möglichkeit, einer grundsätzlich unbezahlten bis zu 10-tägigen Freistellung , wenn anlässlich einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen die Pflege zu organisieren ist.

5. Qualitätssicherung

Bis Ende 2010 sind alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal im Hinblick auf ihre Pflegequalität zu prüfen. Ab 2011 sind grundsätzlich jährliche Regelprüfungen vorgeschrieben (§ 114 Abs. 2 SGB XI). Die Prüfungen erfolgen grundsätzlich unangemeldet.

Die Ergebnisse der Prüfberichte sind im Interesse von mehr Transparenz verständlich und verbraucherfreundlich beispielsweise im Internet, in den Pflegestützpunkten und in den Einrichtungen zu veröffentlichen bzw. auszuhängen (§ 115 Abs. 1a SGB XI).

6. Verbesserung der ärtzlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen

Ab 1. Juli 2008 können stationäre Pflegeeinrichtungen Kooperationsverträge mit niedergelassenen Ärzten abschließen. Kommen im Einzelfall derartige Verträge nicht zustande, sind die Einrichtungen berechtigt, Heimärzte zu beschäftigen.

7. Neue Abwesenheitsregelung in Pflegeheimen

In § 87a wird nunmehr eine Abwesenheitsregelung vorgegeben, die von der bisherigen Regelung in § 26 des Berliner Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI für die vollstationäre Pflege abweicht. Da die nach § 87a vorgesehene Änderung des Rahmenvertrags noch zu verhandeln ist, ist eine Änderung erst zum 01. Januar 2009 vorgesehen. Hierzu wird gesondert informiert werden. Es gelten weiterhin die bisherigen in der Heimdatei hinterlegten Freihaltebeträge. Im Vorgriff auf die Neuregelung sollten jedoch bereits jetzt die in § 87a genannten Abwesenheitszeiträume berücksichtigt werden.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie auf http://www.bmg.bund.de und demnächst im Pflegeportal des Landes Berlin.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • SGB XI
  • §§ 61 bis 66 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 37/2004 über Hilfe zur Pflege
  • Schreiben vom 21. November 2011 über 1. Anhebung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 01.01.2012; 2. Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf das Landespflegegeld nach § 3 Abs. 4 LPflGG ab 01.01.2012; 3. Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung auf die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ab 01.01.2012