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AG AsylbLG (Archiv)

ARCHIV: Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG)

vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), geändert durch Art. III des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) mit Wirkung vom 17. September 2005 Art. VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBL. S. 345) mit Wirkung vom 27. Juli 2011

§ 1 – Datenabgleich

(1) § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 21. Januar 1998 (BGBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beteiligt sind.

(2) Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

  • am Datenabgleich nach § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilzunehmen,
  • der für die allgemeinen Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichsverfahren nach § 9 Abs. 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

§ 2 – Automatisierte Abrufsverfahren

(1) Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

  • an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen,
  • der für die allgemeinen Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

(2) Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie zu Inhalt und Umfang der Datensätze werden von der für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 3 – Kosten

Die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweiten zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Empfängerzahl gilt die, die jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik vom Bezirksamt zugeliefert wurde.

§ 4 – Schutz der Sozialdaten

Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz der Sozialdaten) finden bei einem Datenabgleich nach § 1 und bei einem automatisierten Datenabruf nach § 2 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5 – Steuerung

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweit relevanten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

§ 6 – Erlass von Verwaltungsvorschriften

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich Verwaltungsvorschriften zum Asylbewerberleistungsgesetz und zu diesem Gesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu erlassen.

(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden.

§ 7 – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten § 2 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 9 Abs. 4 AsylbLG
  • § 118 Abs. 2 SGB XII