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ARCHIV: AV ZustAsylbLG mit den Änderungen ab 01. Mai 2010

vom 23. Juli 2007 (ABl. S. 2138) vom 16. März 2010 (ABl. S. )

Aufgrund des § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes _[in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407 Artikel 2e des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856)]_ in Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes _[vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 7. September 2005, GVBl. S. 467]_ wird bestimmt:

Abschnitt I – Allgemeines

1 – Geltungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften regeln ausschließlich die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Sie sind auf alle Leistungsberechtigten im Sinne des § 1 AsylbLG unabhängig von der konkreten Anspruchsgrundlage anzuwenden, also auch auf Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Leistungen nach § 1a oder § 2 AsylbLG.

2 – Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Die Bezirksämter von Berlin sind entsprechend ihrer allgemeinen Rechtsstellung keine selbständigen Träger des AsylbLG. Sie nehmen jedoch alle Einzelangelegenheiten des AsylbLG in eigener Zuständigkeit und Verantwortung als Bezirksaufgaben wahr, soweit nicht durch den Allgemeinen Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) _[Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006, GVBl. S. 812 Artikel XII Nr. 3 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)]_ oder die Regelungen in diesen Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wird.

(2) Soweit die Leistungsgewährung nach Nr. 14 Abs. 16 des ZustKat AZG in Verbindung mit der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Senats dem Geschäftsbereich Soziales zugewiesen worden ist, sind diese Aufgaben durch § 2 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes _[Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997, GVBL. S. 596, geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2003, GVBl. S. 574]_ dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) übertragen worden.

Abschnitt II – Zuständigkeit der Hauptverwaltung

3 – Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo)

(1) Das LAGeSo ist zuständig für die Gewährung von Leistungen an folgende Personenkreise:

  • Asylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen bis zur Weiterleitung in andere Bundesländer, auch wenn es sich um eine Weiterleitung durch die Bundespolizei handelt,
  • Asylbegehrende, die außerhalb der Büroöffnungszeiten vorsprechen und bis dahin untergebracht werden müssen,
  • Asylbewerber, die dem Land Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende erhalten haben,
  • Asylbewerber, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt wurden und bis zur Bestandskraft des Bescheides bzw. Rechtskraft des Urteils weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) _[in der Fassung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005, BGBl. I S. 2354 [Neugefasst durch Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586)]_ sind,
  • Asylbewerber, die einem anderen Bundesland zugewiesen sind, sich jedoch tatsächlich in Berlin aufhalten,
  • Asylfolgeantragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71 AsylVfG sind, bis zur Entscheidung des BAMF über die Zulassung des Folgeantrages,
  • Asylfolgeantragsteller, deren Folgeantrag zugelassen wurde und die eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erhalten,
  • Asylfolgeantragsteller, die ihren Antrag bei einer anderen Außenstelle des BAMF zu stellen haben, für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterleitung an andere Erstaufnahmeeinrichtungen,
  • Asylzweitantragsteller, die im Besitz einer Aussetzung der Abschiebung nach § 71a AsylVfG sind und sich tatsächlich in Berlin aufhalten.

(2) Das LAGeSo bleibt für einen Zeitraum von sechs Monaten für rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber zuständig. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufforderung zur Ausreise durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO).

(3) Ferner bleibt das LAGeSo für ehemalige Asylbewerber nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrages zuständig, sofern ihnen unmittelbar im Anschluss an die Aufenthaltsgestattung eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt wird.

(4) Die Zuständigkeit für die mit einem Asylbewerber oder ehemaligen Asylbewerber im Sinne der Absätze 1 bis 3 in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, die selbst nicht die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, geht nicht auf das LAGeSo über.

(5) Das LAGeSo bleibt für diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zuständig, die sich weiterhin im Asylverfahren befinden, auch wenn die Asylbegehren der übrigenMitglieder bereits rechtskräftig abgelehnt worden sind und die Zuständigkeit daher auf ein Bezirksamt übergegangen ist. Dies gilt auch, wenn sich ausschließlich minderjährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft noch im Asylverfahren befinden.

(6) Das LAGeSo ist unabhängig vom Aufenthaltsstatus zuständig für die Gewährung von Leistungen nach §§ 3 und 6 AsylbLG im Abschiebungsgewahrsam, soweit diese nicht als vorrangige Leistung aufgrund der für den Gewahrsam geltenden Rechtsvorschriften von dort erbracht werden.

(7) Das LAGeSo ist zuständig für Leistungen im Rahmen der Erstversorgung von Personen, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) _[Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006, BGBl. I S. 2814 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 12437)]_ zum vorübergehenden Schutz aufgenommen werden.

(8) Das LAGeSo ist zuständig für Leistungen an Personen, die als illegal Eingereiste nach § 15a AufenthG in andere Bundesländer weiterzuleiten sind, bis zur Umsetzung der Verteilentscheidung.

(9) Das LAGeSo ist zuständig für Leistungen an unbegleitete Minderjährige, denen der Aufenthalt nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet ist.

(10) Das LAGeSo ist zuständig für Personen, die als Opfer von Menschenhandel in entsprechenden Strafverfahren als Zeuginnen oder Zeugen aussagen sollen sowie ggf. für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder.

Abschnitt III – Örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter von Berlin

4 – Örtliche Zuständigkeit

(1) Unabhängig von der Wohnform und dem melderechtlichen Eintrag in Berlin gilt der tabellarische Geburtsdatenschlüssel gemäß Nummer 6 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (vom 29. März 2006 (ABl. S. 1630) _[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)]_ einschließlich der Regelungen in Nummer 6 Abs. 4 der selben Ausführungsvorschriften entsprechend.

(2) Für nach dem AsylbLG leistungsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen sowie deren im Haushalt lebende Kinder unabhängig von deren Alter oder Familienstand richtet sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Geburtsdatum bzw. ggf. dem Anfangsbuch­staben des Älteren von ihnen.

(3) Abweichend von Absatz 2 richtet sich die Zuständigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach den für das SGB II bzw. das SGB XII gelten­den Regelungen, wenn der Bedarfsgemeinschaft sowohl Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG als auch Leistungsberechtigte nach dem SGB II bzw. SGB XII angehören, und zwar unabhängig davon, ob Leistungen tatsächlich bezogen werden.

(4) Bei leistungsberechtigten Minderjährigen, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit deren Zustimmung in Haushaltsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in einem familienähnlichen Verband leben, soll die Zuständigkeit auf den Bezirk übergehen, bei dem der Haushaltsvorstand bereits im Leistungsbezug steht. In diesem Falle ist die Abstimmung zwischen aufnehmendem und abgebendem Bezirk herzustellen, um einen Doppelbezug zu vermeiden.

(5) Stellen einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einen Asylantrag, so bleibt die Zuständigkeit des Bezirksamtes für die übrigen, nicht Asyl beantragenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestehen. Stellt das älteste Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Asylantrag, richtet sich die Zuständigkeit für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nach dem an die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) abgegebenen ältesten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Abschnitt IV – Verfahren bei Zuständigkeitszweifeln und -wechseln

5 – Zuständigkeitszweifel

Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Zuständigkeit eines Bezirksamtes, so bestimmt die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das örtlich zuständige Sozialamt, sofern auf der Ebene der Amtsleiter keine selbständige Klärung herbeigeführt werden kann. Bis zur Entscheidung der Senatsverwaltung sind sämtliche mit dem Leistungsfall verbundenen Arbeiten von dem Bezirksamt durchzuführen, bei dem der Erstantrag in vermeintlicher Zuständigkeit gestellt wurde.

6 – Aktenabgabe

(1) Für Zuständigkeitswechsel und Aktenabgaben ist Nr. 13 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII _[Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert druch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495)]_ in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend anzuwenden. Wechselt die Zuständigkeit, sind die Akten unverzüglich und unaufgefordert der nunmehr zuständigen Dienststelle zu übersenden. Es ist ein Überweisungsschein zu fertigen.

(2) Die zur Abgabe der Aktenvorgänge verpflichtete Dienststelle hat vor der Abgabe alle anstehenden Arbeiten und vorliegenden Anträge zu erledigen. Im übrigen übernimmt die zur Übernahme der Aktenvorgänge verpflichtete Dienststelle die gesamte Fallbearbeitung, so auch die Anweisung nachfolgender Rechnungen.

(3) Für bereits anhängige Widerspruchs- oder Klageverfahren bleibt die abgebende Leistungsbehörde zuständig.

(4) Die Aktenabgabe erfolgt zum Monatsende, wobei die aktenabgebende Dienststelle den Lebensunterhalt der Leistungsbezieher – einschließlich der Übernahme der Kosten der Unterkunft und der Sicherstellung der Kranken­versorgung – für mindestens einen Monat gewährt. Der Wechsel der Zuständigkeit wird an dem Tag wirksam, der auf den letzten Tag der Leistungsgewährung durch das abgebende Bezirksamt folgt.

(52) In den Fällen, in denen ggf. aufgrund des Wechsels des ausländerrechtlichen Status die Anwendung des § 1a AsylbLG zu prüfen ist, geschieht dies durch die aktenübernehmende Dienststelle.

Abschnitt V -Schlussbestimmungen

7 – Übergangsregelung

(1) Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsvorschriften begründete Zuständigkeiten bleiben so lange bestehen, bis aufgrund einer Änderung des Aufenthaltsstatus, des Familienstandes, des Lebensalters oder aufgrund anderer Regelungen dieser Ausführungsvorschriften eine andere Zuständigkeit begründet wird.

(2) Für Asylbewerber, die bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung _[Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin sowie anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2003, GVBl. S. 574]_ am 15. Dezember 2003 bereits laufende Leistungen nach dem AsylbLG durch ein Sozialamt erhalten haben, verbleibt die Zuständigkeit dort.

(3) Die Umsetzung der Nummer 4 Abs. 2 für den Personenkreis der im Haushalt lebenden volljährigen Kinder bzw. minderjährigen, verheirateten Kinder wird bis zum 30. November 2007 abgeschlossen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 2007 1. Mai 2010 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 2012 30. April 2015 außer Kraft.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 23. Juli 2007 (ABl. S. 2138) treten am 1. Mai 2010 außer Kraft.

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • AsylbLG
  • AV über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII