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Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten (Archiv)

ARCHIV: Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Heiz- und Warmwasserbereitungskosten

(Nummer 5 AV-Wohnen)

Anlage 2 zur Ausführungsvorschrift Wohnen 2015 vom 01.07.2015
Anlage 2 AV-Wohnen vom 16. Juni 2015, geändert durch AV vom 24.November 2015

1. Ermittlung der angemessenen Heiz- und Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angemessenheit der Heizkosten solange zu bejahen, wie diese den Grenzwert eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels nicht überschreiten, ab dem unangemessenes Heizen indiziert ist. Zur Bestimmung dieses Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung werden die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – der „Bundesweite Heizspiegel“ herangezogen.
Da ein dem Bundesweiten Heizspiegel vergleichbarer „Kommunaler Heizspiegel“ für Berlin fehlt, wird im Einklang mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung der von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte Bundesweite Heizspiegel 2014 2015 als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten und – durch die Änderung beim Heizspiegel, die Werte für Warmwasserbereitungskosten hier einzubeziehen – auch der Kosten bei zentraler Warmwasserversorgung herangezogen.

Der jeweilige Grenzwert ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Energieträger Gebäudefläche in m² Preis pro m²/Jahr in Euro Preis pro m²/Monat in Euro Grenzwert 1-Pers-BG mtl. in Euro (kaufm. gerundet) Grenzwert 2-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 3-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert 4-Pers-BG mtl. in Euro Genzwert 5-Pers-BG mtl. in Euro Grenzwert zusätzl. Person mtl. in Euro
Heizöl 100-250 22,90 19,70 1,91 1,64 95,50 82,00 114,60 98,40 143,25 123,00 162,35 139,40 185,27 159,08 22,92 19,68
251-500 22,10 19,00 1,84 1,58 92,00 79,00 110,40 94,80 138,00 118,50 156,40 134,30 178,48 153,26 22,08 18,96
501-1000 21,30 18,40 1,78 1,53 89,00 76,50 106,80 91,80 133,50 114,75 151,30 130,05 172,66 148,41 21,36 18,36
>1000 20,20 18,00 1,68 1,50 84,00 75,00 100,80 90,00 126,00 112,50 142,80 127,50 162,96 145,50 20,16 18,00
Erdgas 100-250 20,30 18,90 1,69 1,58 84,50 79,00 101,40 94,80 126,75 118,50 143,65 134,30 163,93 153,26 20,28 18,96
251-500 19,30 17,90 1,61 1,49 80,50 74,50 96,60 89,40 120,75 111,75 136,85 126,65 156,17 144,53 19,32 17,88
501-1000 18,50 17,10 1,54 1,43 77,00 71,50 92,40 85,80 115,50 107,25 130,90 121,55 149,38 138,71 18,48 17,16
>1000 17,50 16,60 1,46 1,38 73,00 69,00 87,60 82,80 109,50 103,50 124,10 117,30 141,62 133,86 17,52 16,56
Fernwärme 100-250 23,50 22,30 1,96 1,86 98,00 93,00 117,60 111,60 147,00 139,50 166,60 158,10 190,12 180,42 23,52 22,32
251-500 22,50 21,40 1,88 1,78 94,00 89,00 112,80 106,80 141,00 133,50 159,80 151,30 182,36 172,66 22,56 21,36
501-1000 21,80 20,70 1,82 1,73 91,00 86,50 109,20 103,80 136,50 129,75 154,70 147,05 176,54 167,81 21,84 20,76
>1000 20,40 20,10 1,70 1,68 85,00 84,00 102,00 100,80 127,50 126,00 144,50 142,80 164,90 162,96 20,40 20,16

Für Wohnraum, der nicht mit den vom Heizspiegel erfassten Heizenergieträgern beheizt wird, liegen vergleichbare repräsentative Erhebungen nicht vor. Es ist sachgerecht, in diesen Fällen den Grenzwert auf der Grundlage der teuersten sich aus dem Heizspiegel ergebenden Heizenergieart zu bestimmen.

2. dezentrale Warmwasserversorgung

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten zur Erzeugung von Warmwasser nicht vom Regelbedarf umfasst. Sie sind für Wohnungen mit zentraler Warmwasserversorgung als Bedarf nach § 22 SGB II im Rahmen der Kosten für Heizung zu berücksichtigen (s.o. unter 1.). Für Wohnungen mit dezentraler Warmwasserversorgung ist demzufolge zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit, der in der obenstehenden Tabelle nach Größe der Bedarfsgemeinschaft und Gebäudefläche ausgewiesene Grenzwert um den Wert zu senken, der sich aus dem Produkt des im Bundesweiten Heizspiegel für zentrale Warmwasserbereitung jeweils ausgewiesenen Betrages und der maßgeblichen abstrakt angemessenen Wohnungsgröße ergibt. Dies ist erforderlich, weil die auf Grundlage der Werte aus der Tabelle des Bundesweiten Heizspiegels ermittelten Grenzwerte sich auf die Raumwärme einschließlich der Kosten für Warmwasserbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung beziehen.

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 2014 beträgt 2,00 € pro qm und Jahr, was 0,167 € pro qm und Monat entspricht.

Der entsprechende Wert aus dem Bundesweiten Heizspiegel 2015 beträgt 1,90 Euro pro qm und Jahr, was 0,158 Euro pro qm und Monat entspricht.

Die entsprechenden Abschläge vom jeweiligen Grenzwert (s.o.) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Größe der Bedarfsgemeinschaft Abschlag zum Grenzwert für dezentrale Warmwasserversorgung in € pro Monat
1 Person 8,00
2 Personen 10,00
3 Personen 13,00 12,00
4 Personen 14,00
5 Personen 16,00
für jede weitere Person 2,00

In diesen Fällen ist die Prüfung eines Anspruches eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Absatz 7 SGB II bzw. § 30 Absatz 7 SGB XII angezeigt.