Mit dem Urteil vom 17.12.2009 – Az B 3 P 3/08 R
- hat das Bundessozialgericht (BSG) bei der Ermittlung leistungsgerechter Vergütungen für die ambulanten Pflegeeinrichtungen stärker die einrichtungsspezifischen Gegebenheiten berücksichtigt.
Zum Einstieg in die Umsetzung dieses Urteils wurde bei der Vereinbarung der Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 89 SGB XI
für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.12.2011 die lineare Erhöhung der Punktwerte um 3,5 v.H. an die Einreichung eines Transparenzbogens mit Angaben zur Vergütung des eingesetzten Pflegepersonals geknüpft.
Die Erhöhung des Punktwertes wird mit dem Träger der Einrichtung nur dann vereinbart, wenn die einrichtungsspezifischen Personalkosten des Pflegedienstes dies rechtfertigen.
Der Punktwert wird mit fünf Nachkommastellen vereinbart werden.
Die neuen Punktwerte werden nach Prüfung des Transparenzbogens und Abschluss der Vergütungsvereinbarung in TOPqw eingestellt und nach OPEN PROSOZ übernommen.
Die Ausgestaltung der Leistungskomplexe und deren Bewertung (Punktzahl) bleibt mit Ausnahme des LK 18 unverändert. Der Leistungskomplex 18 – Beratungsbesuch wird mit Hinweis auf die Randnummern 23 und 24 des Urteils des BSG vom 17.12.2009 – Az B 3 P 3/08 R ersatzlos gestrichen. Dort hatte das BSG festgestellt, dass die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XIÄnderungen bei den Leistungskomplexen
Mit der Erhöhung der Punktwerte nach § 89 SGB XILeistungskomplexe 31 und 33-38, § 75 Absatz 3 SGB XII
Der am häufigsten vereinbarte Punktwert 2010 in Höhe von 0,0420 € steigt bei Erfüllung der Voraussetzung auf 0,04347 €. Die für die einzelnen Punktwerte geltende Übersicht über die Leistungskomplexe ist beigefügt.Anpassungen der Punktwerte - neue Preise der Leistungskomplexe