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Rundschreiben Soz Nr. 05/2016 über die Umsetzung des Integrationsgesetzes

p(. vom 08. August.2016

1. Allgemeine Informationen zum Integrationsgesetz

Das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939 ) ist im Wesentlichen am 06.08.2016 in Kraft getreten. Das Integrationsgesetz stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage dar, sondern ändert vielmehr in sieben Artikeln verschiedene andere Gesetze, darunter das Dritte Buch Sozialgesetzbuch sowie die §§ 22 und 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Die für die Sozialämter und das Landesamt für Gesundheit und Soziales maßgeblichen Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Ggf. erforderliche Änderungen an bestehenden Rundschreiben werden sukzessive eingearbeitet.

2. Ausgewählte Änderungen durch das Integrationsgesetz

2.1 Änderung des § 23 SGB XII in Verbindung mit § 12a Aufenthaltsgesetz – Verstoß gegen die Wohnsitzauflage oder -regelung

Der neu gefasste § 23 Abs. 5 SGB XII sieht vor, dass bei Verstößen gegen Wohnsitzauflagen oder die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG (s. 2.3.1 ) der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Rückkehr an den zugewiesenen Wohnort gewähren darf.
Der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger informiert den bislang örtlich zuständigen Träger über gewährte Leistungen.
Die Leistungseinschränkung gilt auch für Personen, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23a, 24 Abs. 1 oder 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG besitzen und sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt worden ist. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen der Umzug in ein anderes Land zum Schutz der Ehe und Familie oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

2.2 Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)

2.2.1 Ergänzungen des § 1a AsylbLG

Die Ergänzung des Absatzes 4 sieht vor, dass auch Asylsuchende sowie vollziehbar Ausreisepflichtige, die bereits einen Schutzstatus oder ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem an der Verteilung teilnehmenden Drittstaat erhalten haben, nur Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG erhalten.
Sie sind damit von der Gewährung von Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 weitgehend ausgeschlossen und erhalten Leistungen zur Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Körper- und Gesundheitspflege, soweit keine besonderen Umstände die Gewährung anderer Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 gebieten. Die gewährten Leistungen sollen in Form von Sachleistungen erbracht werden.
Diese Einschränkungen beziehen sich auf die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt, während die medizinische Versorgung hiervon ebenso unberührt bleibt, wie die Verpflichtung, Arbeitsgelegenheiten nach § 5 wahrzunehmen.

Der neue Absatz 5 sieht vor, dass Asylsuchende und Folge- bzw. Zweitantragstellerinnen und -antragsteller, die ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Asylverfahrens nicht nachkommen, ebenfalls im Regelfall lediglich Leistungen zur Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Körper- und Gesundheitspflege erhalten. Bei

  • Nichtvorlage des Passes,
  • Nichtvorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen, die der Identitätsklärung dienen,
  • Nichtwahrnehmung des Termins zur Antragstellung beim Bundesamt oder
  • Weigerung, Angaben über Identität oder Staatsangehörigkeit zu machen
    kommt die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 2 Satz 2 bis 4 zum Tragen, es sei denn, die Verletzung der Mitwirkungspflichten war nicht selbst zu vertreten oder die Mitwirkung aus wichtigen Gründen nicht möglich.
    Die Leistungsbehörde hat für jeden Einzelfall zu prüfen und zu begründen, welche Leistungen zu gewähren bzw. welche Kürzungen verhältnismäßig sind. Hierbei sind auch die Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013) zu berücksichtigen.
    Um die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach Abs. 5 einschätzen zu können, sind substantiierte Informationen und Belege über die Verletzung der Mitwirkungspflichten erforderlich. Diese sind den Leistungsbehörden nach § 8 Abs. 2a AsylG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermitteln.
    Der Umstand, dass in einer Aufenthaltsgestattung der Zusatz „Die Angaben zur Person beruhen auf den Angaben des Inhabers. Ein Identifikationsnachweis durch Originaldokumente wurde nicht erbracht.“ angekreuzt ist, stellt kein ausreichendes Indiz für einen Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar. Hierauf wird in der Begründung zum Integrationsgesetz ausdrücklich hingewiesen.

Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die Mitwirkung nachgeholt worden ist.

Zu beachten ist hier wie auch bei allen anderen Anspruchseinschränkungen nach dem AsylbLG, dass diese nach § 14 auf sechs Monate zu befristen sind. Danach ist die Anspruchseinschränkung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür weiterhin erfüllt sind.

2.2.2 Änderung des § 2 Abs. 1 AsylbLG

Mit der Änderung des § 2 Abs. 1 werden § 5 AsylbLG – Arbeitsgelegenheiten – sowie die neu geschaffenen §§ 5a, 5b – Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen bzw. sonstige Maßnahmen zur Integration – auch für den Personenkreis der Analogberechtigten anwendbar.

Die Verbuchung der Aufwandsentschädigung nach § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 AsylbLG erfolgt wie für den Personenkreis nach § 3 AsylbLG über den Titel 68107, Unterkonto 193.

2.2.3 Änderung des § 5 AsylbLG

Die Aufwandsentschädigung nach § 5 Abs. 2 wird auf nunmehr 80 Cent pro Stunde reduziert. Die Aufwandsentschädigung ist jedoch im Einzelfall zu erhöhen, falls die leistungsberechtigte Person höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihr durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

In OPEN ist die Aufwandsentschädigung bereits zum 01.08.2016 auf 80 Cent gesetzt worden.
Für Arbeitsgelegenheiten, die in der 31. Kalenderwoche 2016 wahrgenommen worden sind, ist die Aufwandsentschädigung daher manuell um die Differenz in Höhe von 25 Cent pro Stunde aufzustocken, da zu diesem Zeitpunkt noch der Betrag von 1,05 Euro pro Stunde gegolten hat.

Durch das Integrationsgesetz wird darüber hinaus § 5 Abs. 3 um Regelungen zur Zumutbarkeit ergänzt, so dass § 11 Abs. 4 SGB XII anwendbar wird. Über die dort aufgeführten Lebensumstände hinaus (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Erreichen der Altersgrenze, Gefährdung der Erziehung des Kindes) gilt ausdrücklich auch die Aufnahme einer regulären Beschäftigung, Berufsausbildung oder eines Studiums als wichtiger Grund im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB XII.

Durch Ergänzung des § 5 Abs. 4 wird geregelt, dass im Falle der unbegründeten Ablehnung der Tätigkeit kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG besteht, sondern lediglich Leistungen zur Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung, Körper- und Gesundheitspflege erhalten, soweit keine besonderen Umstände die Gewährung anderer Leistungen nach § 3 Abs. 1 S. 1 gebieten. Die gewährten Leistungen sollen in Form von Sachleistungen erbracht werden.

2.2.4 Schaffung der §§ 5a und 5b AsylbLG

§ 5a sieht vor, dass Leistungsberechtigte in das von der Bundesagentur für Arbeit aufgelegte und finanzierte Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ zugewiesen werden können. Die Auswahl geeigneter Personen soll vorab mit den Maßnahmeträgern abgestimmt werden. Die Maßnahme findet keine Anwendung auf Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a Asylgesetz) sowie auf geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte.

Die Geltung des § 5a ist auf die noch festzulegende Dauer des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ befristet. Damit ist zugleich gewährleistet, dass bei einer Verlängerung des Arbeitsmarktprogramms auch § 5a AsylbLG Geltung behält.

Nach § 5b können Leistungsberechtigte schriftlich verpflichtet werden, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger, dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, sowie für Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Im Gegensatz zu den übrigen Änderungen des AsylbLG tritt § 5b AsylbLG erst am 1. Januar 2017 in Kraft.

Für §§ 5a und 5b gilt, dass bei unbegründeter Nichtteilnahme die unter 2.2.3 beschriebenen, für den Personenkreis nach § 5 geltenden Leistungseinschränkungen greifen.

Einzelheiten zur Umsetzung der §§ 5a und 5b AsylbLG werden durch ein gesondertes Rundschreiben geregelt.

2.2.5 Änderung des § 7 Abs. 2 AsylbLG

§ 7 Abs. 2 wird um die Mehraufwandsentschädigung bei Wahrnehmung von Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen im Sinne des § 5a (§ 7 Abs. 2 Nr. 6) sowie um mögliche Fahrtkostenzuschüsse bei Teilnahme an Integrations- oder Deutschkursen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7) ergänzt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Klarstellung ist erforderlich, da die genannten Leistungen nicht auf der Grundlage des AsylbLG gewährt werden.

2.2.6 Ergänzung des § 9 Abs. 5 AsylbLG

Durch die Änderung zu § 9 Abs. 5 wird nunmehr auch § 117 SGB XII – Pflicht zur Auskunft – auf alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG anwendbar. Damit werden unterhaltspflichtige oder unterhaltgewährende Personen auskunftpflichtig gegenüber dem zuständigen Träger des AsylbLG.

2.2.7 Ergänzung des § 11 AsylbLG

Der neu aufgenommene Absatz 4 legt fest, dass Verwaltungsakte, die die Leistungsbewilligung aufheben oder Leistungen ganz oder teilweise entziehen, sofort vollziehbar sind. Hiervon umfasst sind Rücknahmen nach § 45 SGB X (rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte) und Widerrufe nach § 47 SGB X (rechtmäßige begünstigende Verwaltungsakte).

2.3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

Die Änderungen zum Aufenthaltsgesetz beinhalten verschiedene Regelungen, die Integration fördern und fordern sollen. Hierzu gehört z.B., dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen von den Integrationsleistungen abhängig gemacht wird und andererseits mehr Rechtssicherheit für Geduldete geschaffen wird, die sich in Berufsausbildung bzw. anschließender Beschäftigung befinden.

2.3.1 Schaffung des § 12a AufenthG – Wohnsitzregelung

Der neu geschaffene § 12a sieht vor, dass Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG sowie Personen, die erstmalig nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, für die Dauer von drei Jahren in dem Land ihren Wohnsitz beizubehalten haben, dem sie zur Durchführung des Asyl- oder Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind, soweit ihre Anerkennung nach dem 01.01.2016 erfolgt ist.
Dies gilt nicht, wenn die betroffene Person, deren Partnerin bzw. Partner oder das minderjährige Kind mindestens 15 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, so dass der Bedarf nach §§ 20 und 22 SGB II für eine Person gedeckt wird, oder eine der genannten Personen eine Berufsausbildung durchläuft oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht.
Die Wohnsitzregelung kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aufgehoben werden.

Im Falle des Familiennachzugs gilt die Wohnsitzregelung in der Regel längstens bis zum Ablauf der dreijährigen Frist auch für den nachziehenden Familienangehörigen.

Die Wohnsitzregelung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf eine Geltungsdauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Integrationsgesetzes befristet.

Neben der unter 2.1 dargestellten Änderung des § 23 SGB XII wird die Wohnsitzregelung auch durch Änderungen der §§ 22 – Unterkunft und Heizung – und 36 – örtliche Zuständigkeit – SGB II flankiert. Demnach richtet sich die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch dann nach den Verhältnissen am Ort der Zuweisung entsprechend der Wohnsitzregelung, wenn die Hilfeempfängerin bzw. der Hilfeempfänger gegen seine Wohnsitzauflage verstößt. Ebenso richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers ausschließlich nach dem Ort des nach § 12a AufenthG zugewiesenen Wohnortes, ohne dass es auf den tatsächlichen Aufenthaltsort ankäme.

2.3.2 Änderung zur Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen – §§ 68 Abs. 1, 68a AufenthG

Die Geltungsdauer von Verpflichtungserklärungen wird nunmehr auf fünf Jahre begrenzt, wobei zwischenzeitlich erteilte Aufenthaltstitel diesen Zeitraum nicht verkürzen.

Für Verpflichtungserklärungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes abgegeben worden sind, endet die Verpflichtung zur Erstattung bereits nach drei Jahren.
Soweit diese Frist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes bereits abgelaufen war, endet die Erstattungspflicht am letzten Tag des Monats des Inkrafttretens.
Die Sonderregelung für in der Vergangenheit abgegebene Verpflichtungserklärungen tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft.

2.4 Änderungen des Asylgesetzes (AsylG)

Die im Rahmen des Integrationsgesetzes erlassenen Änderungen des Asylgesetzes zielen auf eine effizientere Gestaltung der Prozesse beim Bundesamt ab.

Die Änderung des § 31 Abs. 1 S. 2 AsylG bewirkt, dass eine förmliche Zustellung nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn dem Asylantrag vollumfänglich stattgegeben wird. In diesen Fällen genügt fortan eine einfache Bekanntgabe im Sinne von § 41 Verwaltungs-verfahrensgesetz. Damit gilt der Bescheid bei postalischer Übermittlung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bereits als bekannt gegeben.

Darüber hinaus wird geregelt, dass der Aufenthalt für alle Asylsuchenden einheitlich ab der Ausstellung des Ankunftsnachweises als gestattet gilt.

2.5 Änderungen des Ausländerzentralregistergesetzes (AZRG)

Im AZRG wird die Erfassung familiärer Beziehungen nunmehr um begleitende Ehegatten und Lebenspartner ergänzt. Damit soll die gemeinsame Unterbringung von Partnern gewährleistet werden, die nicht den selben Familiennamen tragen.