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Rundschreiben Soz Nr. 05/2015 über Umsetzung der Änderungsgesetze zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

p(. vom 02. März 2015

1. § 1 AsylbLG – Personenkreis

Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes – sog. Opferzeugen in Strafprozessen gegen Menschenhandel – sowie nach § 25 Abs. 4b AufenthG – sog. Opferzeugen in Strafprozessen gegen schwere Arbeitsausbeutung – haben keinen Anspruch mehr nach dem AsylbLG, sondern erhalten Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII.

Dasselbe gilt für Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt.

2. § 1a Satz 1 AsylbLG – Anspruchseinschränkung

Die Neufassung von § 1a AsylbLG stellt klar, dass die Anspruchseinschränkung nur auf Familienangehörige von geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Personen anwendbar ist, die die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG in eigener Person erfüllen, also entweder eingereist sind, um Leistungen zu erhalten, oder ihre Abschiebung selbst verhindern.
Damit muss immer ein persönliches Fehlverhalten vorliegen. Es genügt demnach nicht, wenn der gesetzliche Vertreter z.B. zum Zweck des Leistungsbezugs einreisen wollte. Damit ist klargestellt, dass § 1a AsylbLG auf Minderjährige nicht anwendbar ist.

3. § 2 AsylbLG – Analogleistungen

3.1 § 2 Abs. 1 AsylbLG – Analogleistungen

Die Frist des 48-monatigen Leistungsbezugs wird durch eine im wesentlichen ununterbrochene 15-monatige Aufenthaltszeit im Bundesgebiet ersetzt.
Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf bleiben dabei Unterbrechungen durch kurzfristige Auslandsaufenthalte (z.B. Klassenfahrten, Besuche bei Angehörigen, Teilnahme an Beerdigungen Angehöriger) außer Betracht. Neben der Dauer des Auslandsaufenthalts ist dabei auch zu berücksichtigen, wodurch dieser ausgelöst wurde und welches Gewicht die Reisegründe für den Betroffenen haben.
Auch Auslandsaufenthalte zur Beschaffung von Urkunden und Dokumenten, die für die Passerteilung oder aus anderen aufenthaltsrechtlichen Gründen erforderlich sind, bleiben unberücksichtigt, sofern die hierfür erforderliche Aufenthaltsdauer nicht erheblich überschritten wird.

3.2 § 2 Abs. 3 AsylbLG – Analogleistungen für Kinder

Die Neufassung sieht vor, dass Kinder auch dann Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG haben, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Absatz 1 erhält.
Die Begründung führt dazu aus, dass die Kinder auch dann entsprechend dem § 2-berechtigten Elternteil diese Leistungen selbst erhalten sollen, wenn sie die Frist noch nicht in eigener Person erfüllen.

Die hinzutretende Anknüpfung an den Anspruch der Eltern zeigt, dass die Versorgung so weit als möglich an die der Eltern angeglichen werden soll. Daher erhalten Kinder auch dann unabhängig von einer noch unerfüllten Aufenthaltsfrist Leistungen nach § 2, wenn ein im Haushalt lebender Elternteil einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hat.

4. § 3 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 AsylbLG – Regelbedarfe

Zum Aufbau und Inhalt der Grundleistungen, die nunmehr jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate der Regelsätze in der Sozialhilfe fortgeschrieben werden, wird auf das Rundschreiben Soz Nr. 3/2015 verwiesen.

Der Vorrang der Sachleistungsgewährung ist nunmehr auf den Bereich der Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensrechts und damit auf den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Gesundheit und Soziales beschränkt.

Bei Wohnungs- oder Gemeinschaftsunterbringung sind der notwendige Bedarf an Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern hingegen vorrangig als Geldleistung zu gewähren. Der Bedarf an Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.
An Stelle von Geldleistungen sind unbare Abrechnungen, Wertgutscheine oder Sachleistungen grundsätzlich möglich, wenn dies nach den Umständen erforderlich ist. Ausweislich der Begründung können solche Umstände auf örtlichen Gegebenheiten, Versorgungsengpässen bei hohen Flüchtlingszahlen oder den persönlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten beruhen.

Angesichts der grundsätzlichen Abkehr vom Sachleistungsprinzip können alle Grundleistungsberechtigten nach Maßgabe verfügbaren Wohnraumes eigene Wohnungen anmieten, sofern keine Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung besteht (dies ist ausschließlich für das LAGeSo relevant, da hiervon nur Asylsuchende betroffen sein können).

Bei Leistungsberechtigten, die der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG unterliegen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Anmietung einer Wohnung in Betracht kommt. Dies könnte z.B. bei Familien mit Kindern bejaht werden, da Kinder der Anspruchseinschränkung nicht selbst unterliegen (siehe 2. ).

Für die Anmietung von Wohnraum gelten die einschlägigen sozialhilferechtlichen Regelungen z.B. in Bezug auf die Angemessenheit der Kosten entsprechend.

Die Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 24. September 2013 (ABl. S. 2069) sind nicht mehr anwendbar und werden in Kürze auch förmlich aufgehoben werden.

5. § 3 Abs. 3 AsylbLG – Bildung und Teilhabe

Mit dieser neuen Regelung erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusätzlich zu den Leistungen des Regelbedarfes Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die §§ 34, 34a und 34b SGB XII sind entsprechend anwendbar.

6. § 6a AsylbLG – Nothelferregelung

Mit § 6a AsylbLG ist eine Nothelferregelung aufgenommen worden, die den Wortlaut des § 25 SGB XII aufgreift und auf das AsylbLG überträgt. Ausweislich der Gesetzesbegründung gelten die in der Rechtsprechung zu § 25 SGB XII herausgearbeiteten Anspruchsvoraussetzungen und Grundsätze entsprechend. Somit sind auch die im Land Berlin getroffenen Verfahrensabsprachen zu § 25 SGB XII entsprechend zu berücksichtigen.

7. § 6b AsylbLG – Einsetzen der Leistungen

Zugleich wird der Kenntnisnahmegrundsatz nach § 18 SGB XII durch die Aufnahme des neuen § 6b auf den Zeitpunkt des Einsetzens der Leistungen nach den §§ 3 , 4 und 6 AsylbLG anwendbar.
Erhält der Leistungsträger Kenntnis vom Hilfefall, endet der Nothelferanspruch nach § 6a und beginnt die Leistungspflicht des Trägers des AsylbLG.

8. § 7 – Einkommen und Vermögen

Für Grundleistungsempfänger bleibt es dabei, dass Einkommen und Vermögen vor Eintritt von Leistungen aufzubrauchen sind. Allerdings gelten in Bezug auf die Definition des Einkommens und dessen Bereinigung neue Maßstäbe.

In § 7 Abs. 2 AsylbLG werden die Einkünfte benannt, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, d.h. die nicht vor Eintritt der Leistungen aufzubrauchen sind. Hierzu gehören neben den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich Aufwandsentschädigung bei Wahrnehmung von Arbeitsgelegenheiten auch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz , Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leib oder Leben und Entschädigungen nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen eines nicht vermögensbezogenen Schadens.

Für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt nach § 7 Abs. 3 AsylbLG , dass dem Hilfebedürftigen ein Betrag in Höhe von 25 %, höchstens jedoch in Höhe von 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe, verbleibt. Ferner sind vom Einkommen Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind, und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben wie Fahrkosten abzusetzen.

Damit wird die Regelung zu den Absetzbeträgen in § 82 Abs.2 SGB XII weitgehend auf den Personenkreis der Grundleistungsberechtigten übertragen.

Nach § 7 Abs. 5 AsylbLG ist nunmehr für den Leistungsberechtigten und jeden seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro vom vorhandenen Vermögen abzusetzen. Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Der Freibetrag soll ausweislich der Begründung vorwiegend die Ansparung für die Anschaffung von Bekleidung ermöglichen.

9. § 9 AsylbLG – Verhältnis zu anderen Vorschriften

In § 9 Abs. 3 AsylbLG sind die bisher in § 7 Abs. 4 enthaltenen Verweise auf die Mitwirkungspflichten im SGB I geregelt.

Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sind bei Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes entsprechend § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X Leistungen für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme des Verwaltungsaktes nachzuzahlen.

10. § 12 Asylbewerberleistungsstatistik

Die Änderungen des Bedarfsbemessungssystems und die Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ziehen verschiedene Änderungen des § 12 AsylbLG nach sich. Diese treten – abweichend von den übrigen Änderungen – erst zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Die bestehenden Rundschreiben und Ausführungsvorschriften werden sukzessive an die neue Rechtslage angepasst.

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