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Rundschreiben II Nr. 03/2012 über örtliche Zuständigkeit nach der Geburtsdatenregelung ab dem 01.05.2012

p(. vom 04. Juli 2012

Die neue Geburtsdatenregelung in Nummer 4 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz ) vom 19.04.2012 ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Gemäß Nummer 13 Absatz 2 dieser AV bleibt die vor diesem Stichtag begründete örtliche Zuständigkeit eines Bezirksamtes hiervon unberührt.

Daraus ergeben sich ab dem 1. Mai 2012 für die örtliche Zuständigkeit der Bezirksämter für Sozialhilfeleistungen an Personen ohne melderechtliche Einträge in Berlin folgende Konsequenzen:

Neufälle
Die neue Tabelle in Nummer 4 Absatz 3 gilt ausnahmslos für alle Erst-Anträge auf Leistungen nach dem SGB XII (SGB II), die vom 1. Mai 2012 an gestellt werden.

Altfälle
Für Anträge, die vor dem 1. Mai 2012 gestellt wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der bis zum 30. April 2012 angewandten Fassung der Vorschrift.

Ende der Altfall-Zuständigkeit
Eine vor dem 01. Mai 2012 begründete örtliche Zuständigkeit endet in der Regel nur dann, wenn innerhalb eines Monats nach Unterbrechung oder Beendigung der Maßnahme bzw. nach dem Ende eines Bewilligungszeitraums weder Sozialhilfe noch Leistungen nach dem SGB II erbracht werden.

Fortbestehen der Altfall-Zuständigkeit Eine vor der neuen Geburtsdatenregelung bestandene örtliche Zuständigkeit endet nicht, wenn
  • wegen einmaliger Vermögens- oder Einkommenszuflüsse in Fällen von stationären Hilfen zur Pflege, der Eingliederungshilfe, der Hilfen zur Erziehung usw. sowie bei Aufenthalt in Mutter-und-Kind-Heimen und in Internaten für behinderte Menschen absehbar nur vorübergehend kein Sozialhilfebedarf besteht,
  • in laufenden Hilfefällen nach SGB II und/oder SGB XII die Person verstirbt, auf deren Geburtsdatum die örtliche Zuständigkeit für die Personen einer Bedarfsgemeinschaft beruht (Nummer 4 Absatz 5 ).

In den Fällen der Nummer 7 Absatz 1 Satz 3 gilt für Haftentlassene, die vor der Inhaftierung tatsächlich Leistungen in Berlin bezogen haben, die vor dem 01.05.2012 begründete örtliche Zuständigkeit fort.

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