vom 09. November 2011
Anlage 1 zum Rundschreiben I Nr. 13/2011:
(1) Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 wurde am 26. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 2090
) veröffentlicht.
Die danach ab 01. Januar 2012 geltenden Regelsätze nebst Bestandteilen für Energiekosten und Verkehrsdienstleistungen sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII
, die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII
und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V
sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.
(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 liegen die sich nach der Fortschreibung ergebenden und auf volle Euro gerundeten Beträge unterhalb der nach § 8 Absatz 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz
gezahlten Besitzschutzbeträge. Dies bedeutet, dass die als Besitzschutz gezahlten Beträge weiterhin höher liegen, als die statistisch ermittelten und zum 1. Januar 2012 fortgeschriebenen Beträge. Daher erfolgt in diesem Bereich keine Änderung der Beträge bei den Regelsatzstufen. Die statistisch ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen und Energiekosten waren dennoch fortzuschreiben.
Bereits mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde in § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII
(und analog in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II
) klargestellt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zukünftig nicht mehr umfassen.
Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser alternativ wie folgt zu berücksichtigen:
Sofern - wie bei der Mehrzahl der Haushalte - die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Der bisher vorgenommene Abzug der Pauschale für den Warmwasseranteil (oder der tatsächlich ermittelten Kosten) entfällt, da eine Doppelleistung nicht mehr gegeben ist.
(1) Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Heizungsanlage einer Wohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses gedeckt wird, wurde ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt.
(2) Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII
anzuerkennen.
Die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage.
(3) Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII
, § 22 SGB II
) weiterhin unzulässig. Für den Fall, dass z.B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag in Höhe der in Ziffer 5 der Anlage enthaltenen Energiepauschale von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen.
(2) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R
-) hat ein Abzug des Energieanteils für das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Der Abzug von Kochenergiepauschalen hat daher mit Wirkung vom 01.01.2011 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.
(1) Mit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II
bzw. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII
und § 21 Abs. 7 SGB II
bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII
wurden zur Frage der Bestandteile des Regelbedarfs hinsichtlich der Energiekosten sowie der daraus resultierenden Übernahmemöglichkeit der Warmwasserkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) bzw. als Mehrbedarf inhaltsgleiche Regelungen getroffen.
(2) Die Regelungen von Ziffer 2 und 3 dieses Rundschreibens gelten daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.
(3) Für die Bekanntgabe der Bestandteile des Regelbedarfs sowie der Regelungen im Zusammenhang mit der Mehrbedarfsgewährung nach § 21 Absatz 7 SGB II
ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig soweit nicht die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.
Das Rundschreiben I Nr. 03/2011 vom 29. März 2011 ist mit Wirkung zum 01. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.