Direkt zum Inhalt der Seite springen

Rundschreiben I Nr. 13/2011

über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2012; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)

vom 09. November 2011


  1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge
  2. Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten
  3. Energiepauschalen
  4. Verhältnis zum SGB II
  5. Ab dem 01. Januar 2012 nicht mehr gültige Beträge

Anlage 1 zum Rundschreiben I Nr. 13/2011:




1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

(1) Die Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 – RBSFV 2012) vom 17. Oktober 2011 wurde am 26. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 2090(Externer Link)) veröffentlicht.

Die danach ab 01. Januar 2012 geltenden Regelsätze nebst Bestandteilen für Energiekosten und Verkehrsdienstleistungen sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII(Externer Link), die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII(Externer Link) und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V(Externer Link) sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

(2) Für die Regelbedarfsstufen 4 und 5 liegen die sich nach der Fortschreibung ergebenden und auf volle Euro gerundeten Beträge unterhalb der nach § 8 Absatz 2 Regelbedarfsermittlungsgesetz(Externer Link) gezahlten Besitzschutzbeträge. Dies bedeutet, dass die als Besitzschutz gezahlten Beträge weiterhin höher liegen, als die statistisch ermittelten und zum 1. Januar 2012 fortgeschriebenen Beträge. Daher erfolgt in diesem Bereich keine Änderung der Beträge bei den Regelsatzstufen. Die statistisch ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Verkehrsdienstleistungen und Energiekosten waren dennoch fortzuschreiben.

2. Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten

Bereits mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde in § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII(Externer Link) (und analog in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II(Externer Link)) klargestellt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zukünftig nicht mehr umfassen.

Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser alternativ wie folgt zu berücksichtigen:

2.1. Warmwasserkosten als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII / § 22 SGB II

Sofern - wie bei der Mehrzahl der Haushalte - die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Der bisher vorgenommene Abzug der Pauschale für den Warmwasseranteil (oder der tatsächlich ermittelten Kosten) entfällt, da eine Doppelleistung nicht mehr gegeben ist.

2.2. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Versorgung

(1) Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf nicht ausschließlich über eine zentrale, also gemeinsame Warmwasserversorgung aller Wohneinheiten eines Mehrparteienhauses oder die Heizungsanlage einer Wohnung beziehungsweise eines Einfamilienhauses gedeckt wird, wurde ein zusätzlicher Mehrbedarf eingeführt.

(2) Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII(Externer Link) anzuerkennen.
Die Höhe des Mehrbedarfs ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage.

(3) Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten die für die dezentrale Warmwassererzeugung erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt.

3. Energiepauschalen

(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII(Externer Link), § 22 SGB II(Externer Link)) weiterhin unzulässig. Für den Fall, dass z.B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag in Höhe der in Ziffer 5 der Anlage enthaltenen Energiepauschale von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen.

(2) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R(Externer Link) -) hat ein Abzug des Energieanteils für das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Der Abzug von Kochenergiepauschalen hat daher mit Wirkung vom 01.01.2011 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.

4. Verhältnis zum SGB II

(1) Mit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II(Externer Link) bzw. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII(Externer Link) und § 21 Abs. 7 SGB II(Externer Link) bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII(Externer Link) wurden zur Frage der Bestandteile des Regelbedarfs hinsichtlich der Energiekosten sowie der daraus resultierenden Übernahmemöglichkeit der Warmwasserkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) bzw. als Mehrbedarf inhaltsgleiche Regelungen getroffen.

(2) Die Regelungen von Ziffer 2 und 3 dieses Rundschreibens gelten daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.

(3) Für die Bekanntgabe der Bestandteile des Regelbedarfs sowie der Regelungen im Zusammenhang mit der Mehrbedarfsgewährung nach § 21 Absatz 7 SGB II(Externer Link) ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig soweit nicht die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.

5. Nach dem 01. Januar 2012 nicht mehr gültige Beträge

Das Rundschreiben I Nr. 03/2011 vom 29. März 2011 ist mit Wirkung zum 01. Januar 2012 nicht mehr anzuwenden.


Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 04/2010 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009 - Weitergeltung ab 01. Juli 2010; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Neue Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen) ab 01. Juli 2010; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung
  • Rundschreiben I Nr. 03/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2011; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) vom 29. März 2011 (aufgehoben zum 01.01.2012)

Kontakt

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin

Kontakt

Ihre Fragen richten Sie bitte direkt an die:
Berliner Sozialämter
Berliner Jugendämter
Berliner JobCenter
oder das LAGeSo