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Verwaltungsvorschriften zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen (VV Berufungsvorschläge)

p(. vom 02. November 2016 (ABl. S. 3097)

Aufgrund des § 4a Absatz 8 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes (BerlSenG) vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S.451) geändert worden ist, wird bestimmt:

I. Abschnitt – Allgemeine Vorgaben zum Verfahren zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen

§ 1 – Öffentlichkeitsarbeit

(1) Das Bezirksamt und die bezirklichen Seniorenvertretungen informieren die Öffentlichkeit in angemessener Weise insbesondere durch die örtliche Presse und andere Medien über
a) das Verfahren zur Benennung der Berufungsvorschläge,
b) das Verfahren zur Wahl einer Vorschlagsliste,
c) den Versand der Wahlbenachrichtigung,
d) die Kandidatinnen und die Kandidaten,
e) die Termine und Orte zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und
f) die Termine und Orte zur Stimmabgabe.

(2) Die berlinweite Öffentlichkeitsarbeit soll von der zuständigen Senatsverwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel unterstützt werden.

§ 2 – Wahlgremien

Die Wahlen zur Bestimmung der Vorschlagslisten zur Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen werden von einer durch das Bezirksamt einzusetzenden Wahlkommission durchgeführt. Das Bezirksamt benennt zur Unterstützung der Wahlkommission Wahlvorstände für die einzelnen Wahlorte. Die Mitglieder der Wahlkommission können auch Mitglieder einzelner Wahlvorstände sein.

§ 3 – Wahlkommission

(1) Das Bezirksamt beruft bis spätestens einen Monat vor dem Aufruf des Bezirksamtes zur Abgabe von Berufungsvorschlägen gemäß § 4a Absatz 2 Satz 1 BerlSenG eine Wahlkommission. Diese ist für die Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung der Wahlen, für die Bestimmung der Vorschlagsliste und für die Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen zuständig.

(2) Die Wahlkommission besteht aus
a) der Leiterin oder dem Leiter,
b) der Schriftführerin oder dem Schriftführer, sowie
c) zwei bis sechs Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(3) Das Bezirksamt weist den Mitgliedern der Wahlkommission zugleich die in Absatz 2 Buchstabe a) und b) genannten Funktionen zu und benennt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder. Die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission soll eine aus der Seniorenarbeit bekannte Persönlichkeit des Bezirkes sein. Dies kann auch die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter des für Seniorenpolitik zuständigen Fachbereichs des Bezirksamtes sein.

(4) Die Mitglieder müssen schriftlich versichern, dass sie kein Ehrenamt in der zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretung wahrnehmen werden.

(5) Das Bezirksamt hat die Wahlkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch angemessene personelle und sächliche Hilfe zu unterstützen.

(6) Die Leiterin oder der Leiter lädt zu den Sitzungen der Wahlkommission ein. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen die Leiterin oder der Leiter und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. deren jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend ist. Die Wahlkommission entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters. Bei jeder Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Leiterin oder dem Leiter der Wahlkommission zu unterzeichnen ist.

(7) Die Wahlkommission hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung der Wahlen zur Bestimmung der Vorschlagsliste zur Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen im Sinne des BerlSenG sowie die Feststellung des Ergebnisses,
b) Vorschläge zur Besetzung der Wahlvorstände der einzelnen Wahllokale dem Bezirksamt zu unterbreiten,
c) Prüfung der Berufungsvorschläge,
d) Aufstellen der Liste der Berufungsvorschläge,
e) Bestimmung der Wahllokale unter Beachtung von § 4a Absatz 3 BerlSenG
f) Durchführung der Veranstaltungen gem. § 4a Absatz 2 Satz 3 BerlSenG zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten und
g) Schulung der Mitglieder der Wahlvorstände zur Durchführung der Wahlen.

§ 4- Wahlvorstände

(1) Das Bezirksamt beruft bis spätestens zwei Monate vor den Wahlen zur Bestimmung der Vorschlagsliste zur Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen ausreichend ehrenamtliche Wahlvorstände insbesondere aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

(2) Die Wahlvorstände bestehen aus
a) der Leiterin oder dem Leiter,
b) der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie
c) drei Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(3) Das Bezirksamt weist den Mitgliedern der Wahlvorstände zugleich die in Absatz 2 Buchstabe a) und b) genannten Funktionen zu und benennt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder.

(4) Die Mitglieder der Wahlvorstände müssen schriftlich versichern, dass sie kein Ehrenamt in der zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretung wahrnehmen werden.

(5) Das Bezirksamt hat die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch angemessene personelle und sächliche Hilfe zu unterstützen.

(6) Die Wahlvorstände haben folgende Aufgaben:
a) Die Wahlvorstände haben die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen in den Wahllokalen zu überwachen.
b) Der Wahlvorstand verteilt die Abstimmungslisten unter den in § 15 genannten Voraussetzungen.
c) Der Wahlvorstand übergibt nach Abschluss der Wahlen die verschlossenen Wahlurnen zur Auszählung an die Wahlkommission.

II. Abschnitt – Vorbereitung des Verfahrens zur Wahl der Vorschlagslisten und Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen

§ 5 – Bestimmung der Wahltage

(1) Die berlinweit einheitliche Wahlwoche ist nach Abstimmung mit den Bezirksämtern im Einvernehmen mit der Landesseniorenvertretung und dem Landesseniorenbeirat sechs Monate vor den Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung von der für Senioren zuständigen Senatsverwaltung zu bestimmen. In Fällen, in denen aufgrund besonderer Umstände, die in Satz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, findet die Abstimmung des Termins unverzüglich nach Klärung der grundlegenden Rahmenbedingungen, wie den Termin der Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung oder den gesetzlichen Vorgaben zum Wahlverfahren der Vorschlagslisten, statt.

(2) Bei der Festlegung der fünf Wahltermine im Bezirk ist darauf zu achten, dass keine zeitliche Überschneidung der Wahltermine erfolgt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Wahlregister in jedem Wahllokal zum Einsatz kommen kann.

§ 6 – Wahllokale

Die Wahlkommission legt mit dem Bezirksamt mindestens fünf wohnortsnahe und barrierefreie Wahllokale in Seniorenfreizeiteinrichtungen, Seniorenheimen, Seniorenwohnhäusern, Stadtteilzentren oder bezirklichen Einrichtungen zur Abgabe der Stimmen rechtzeitig vor der Versendung der Wahlbenachrichtigungen einvernehmlich fest.

§ 7 – Aufstellen eines Wahlverzeichnisses

Das Wahlverzeichnis wird auf Antrag des Bezirksamtes durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erstellt und bildet die Grundlage für den Versand der Wahlbenachrichtigung.

§ 8 – Aufruf zu Berufungsvorschlägen

(1) Das Bezirksamt informiert rechtzeitig die im Bezirk tätige Seniorenvertretung über den Aufruf und dessen Inhalt gem. § 4a Absatz 2 BerlSenG.

(2) Der Aufruf muss enthalten:
a) wer nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz als Mitglied in die bezirkliche Seniorenvertretung berufen werden kann,
b) Form und Inhalt der Berufungsvorschläge gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1,
c) die Aufforderung, dass Berufungsvorschläge innerhalb von vier Wochen nach Aushang des Aufrufs einzureichen sind,
d) das Amt des Bezirksamtes, an das die Berufungsvorschläge einzureichen sind,
e) den Hinweis, dass nur frist- und formgerecht eingereichte Berufungsvorschläge berücksichtigt werden,
f) den Hinweis, dass Berufungsvorschlagslisten an den gleichen Orten durch Aushang bekannt gemacht werden, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde,
g) den Hinweis auf die Wahlwoche
h) das Datum seines Aushangs.

§ 9 – Prüfung der Berufungsvorschläge und Erstellung der Berufungsvorschlagsliste

(1) Die Berufungsvorschläge sind schriftlich in verschlossenem Umschlag unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift des Hauptwohnsitzes der oder des zur Berufung Vorgeschlagenen beim für Seniorinnen und Senioren zuständigen Amt des Bezirksamtes einzureichen. Auf dem verschlossenen Umschlag ist vom Bezirksamt das Eingangsdatum sichtbar festzuhalten. Das Bezirksamt sammelt die eingehenden Berufungsvorschläge und übergibt sie in ungeöffnetem Zustand der Wahlkommission.

(2) Die eingegangenen Berufungsvorschläge sind von der Wahlkommission auf Vollständigkeit, Fristgerechtigkeit und Berufbarkeit der zur Berufung Vorgeschlagenen zu überprüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(3) Die zur Berufung Vorgeschlagenen sind von der Wahlkommission anzuschreiben und aufzufordern, binnen einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich ihre Zustimmung zum Berufungsvorschlag zu erklären.

(4) Im Fall einer Bereitschaft zur Kandidatur sind von den Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Aufforderung vorzulegen:
a) Ein Lichtbild,
b) ein Text mit Motivation und Zielen zur Kandidatur, der 1500 Zeichen in der Schrift „Arial“, Schriftgröße „11“, nicht überschreiten darf und dem Bezirksamt in elektronischer Form übersandt werden soll und
c) eine unterschriebene Einverständniserklärung zur Veröffentlichung des Namens der Kandidatinnen oder des Kandidaten, des Textes und des Lichtbildes im Rahmen der Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Wahl.

§ 10 – Liste der Berufungsvorschläge

(1) Die Wahlkommission erstellt die Abstimmungsliste der als gültig anerkannten Berufungsvorschläge in alphabetischer Reihenfolge und übermittelt diese an das Bezirksamt.

(2) Das Bezirksamt hängt die Liste der Berufungsvorschläge mindestens zwei Monate vor dem Wahltag an den Orten aus, an denen zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde.

(3) Das Bezirksamt erstellt aus den Texten der Kandidatinnen und Kandidaten eine Broschüre mit Informationen über das Verfahren zur Berufung der bezirklichen Seniorenvertretung und zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten. Sie ist im Internet zugänglich zu machen und soll insbesondere an den Orten, an denen zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde, sowie zu den Vorstellungsterminen der Kandidatinnen und Kandidaten und zu den Wahlveranstaltungen ausgelegt werden.

§ 11 – Benachrichtigung der Senorinnen und Senioren

(1) Das Bezirksamt benachrichtigt alle Seniorinnen und Senioren im Sinne des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes per Post über ihr Recht gemäß § 4a Absatz 4 zur Stimmabgabe bei der durch Wahl zu bestimmenden Vorschlagsliste zur Berufung der Mitglieder der bezirklichen Seniorenvertretungen.

(2) Die Benachrichtigung hat den Anforderungen des § 4a (4) BerlSenG zu entsprechen und soll folgende Hinweise enthalten:
a) Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten,
b) die Angabe der Wahltage und der Wahlzeiten,
c) die Anschrift der Wahllokale und die Angabe, inwieweit diese barrierefrei sind,
d) die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis (zum Beispiel Reisepass oder Führerschein) zur Wahl mitzubringen,
e) den Hinweis über die Möglichkeit der Beantragung der Briefwahl und Übersendung von Briefwahlunterlagen,
f) den Hinweis, dass der Briefwahlantrag nur auszufüllen ist, wenn die oder der Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen will,
g) eine Information über die Termine nach § 4 Absatz 2 Satz 3 BerlSenG,
h) Informationen über das Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz und
i) ein Antragsvordruck auf Ausstellung der Briefwahlunterlagen.

§ 12 – Termine zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten

(1) Die Wahlkommission eröffnet und schließt die Veranstaltung zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten. Sie stellt sicher, dass sich die anwesenden Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge vorstellen können.

(2) Die Termine finden in der Regel in den nach § 4a Absatz 2 Satz 3 BerlSenG benannten Einrichtungen in der Zeit zwischen 10.00 und 15.00 Uhr bzw. mindestens einmal bis 18.00 Uhr statt.

III. Abschnitt – Wahlen zur Bestimmung der Vorschlagsliste

§ 13 – Briefwahl

(1) Die Briefwahl ist unter Beachtung der Vorschrift des § 4a Absatz 5 Satz 1 BerlSenG zu beantragen.

(2) Nach Eingang des fristgerechten Antrags übersendet das Bezirksamt der Antragstellerin oder dem Antragsteller
a) die Abstimmungsliste,
b) den Abstimmungslistenumschlag,
c) den Wahlschein mit vorgedruckter eidesstaatlicher Versicherung, dass die beigefügte Abstimmungsliste persönlich gekennzeichnet wurde,
d) den Wahlbriefumschlag und
e) die Broschüre mit Informationen über die Kandidatinnen und Kandidaten.

(3) Die Versendung der Briefwahlunterlagen ist im Wahlverzeichnis kenntlich zu machen.

(4) Wer mit Briefwahl wählt, kennzeichnet die Abstimmungsliste, legt diese in den Abstimmungsumschlag und klebt diesen zu. Anschließend ist die eidesstaatliche Versicherung zu unterschreiben und mit dem Abstimmungsumschlag im verschlossenen Wahlbriefumschlag an das Bezirksamt zu senden.

(5) Der Wahlbrief muss am letzten Werktag vor Beginn der Wahlwoche bis spätestens 18.00 Uhr beim Bezirksamt eingegangen sein. Auf jedem eingehenden Wahlbrief sind der Tag und die Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Der Wahlbrief ist bis zur Auszählung ungeöffnet unter Verschluss zu halten.

§ 14 – Zeitpunkt der Wahlen zur Bestimmung der Vorschlagsliste

Die Wahlen finden an den nach § 5 bestimmten Tagen in der Zeit zwischen 10.00 und 15.00 Uhr statt.

§ 15 – Teilnahme an der Wahl

(1) Zugelassen zur Stimmgabgabe sind die Seniorinnen und Senioren, die im Wahlverzeichnis eingetragen sind und sich durch die Vorlage eines amtlichen Personaldokumentes mit Lichtbild ausweisen können.

(2) Die Wahlvorstände geben die Abstimmungslisten aus. Die Ausgabe ist im Wahlverzeichnis kenntlich zu machen.

§ 16 – Wahlurnen

Vor Beginn der Wahl hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die jeweilige Wahlurne leer ist. Sie ist sodann zu verschließen. Den Schlüssel nimmt der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin an sich. Der Wahlvorstand übergibt die Wahlurnen nach Abschluss der Wahlen an die Wahlkommission. Die Wahlurne darf vor dem Beginn der öffentlichen Ermittlung des Ergebnisses nicht geöffnet werden.

§ 17 – Wahlkabinen

Die Wahlkabinen sind so aufzustellen, dass sie nicht einsehbar sind und ihr Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus übersehen werden kann.

§ 18 – Form und Inhalt der Abstimmungsliste

(1) Die Abstimmungsliste entspricht der Liste der Berufungsvorschläge im Sinne von § 10.

(2) Auf der Abstimmungsliste ist deutlich darauf hinzuweisen, dass höchstens 10 Berufungsvorschläge gekennzeichnet werden dürfen und jeder Berufungsvorschlag nur einmal gekennzeichnet werden darf.

IV. Abschnitt – Feststellung des Ergebnisses der Wahlen zur Bestimmung der Vorschlagslisten

§ 19 – Öffentliche Ermittlung des Ergebnisses

(1) Das Ergebnis wird durch öffentliche Auszählung der abgegebenen und der per Briefwahl eingesandten Abstimmungslisten innerhalb einer Woche nach dem Wahltermin durch die Wahlkommission ermittelt. Die Wahlkommission kann zu ihrer Unterstützung die Wahlvorstände als Stimmzählkommissionen einsetzen.

(2) Bei Beginn der Auszählung werden die fristgerecht eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die Abstimmungsumschläge entnommen und die Wahlscheine mit der eidesstattlichen Erklärung geprüft. Sofern keine Beanstandungen bestehen, werden die Abstimmungslisten in einer Wahlurne gesammelt.

(3) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt die Wahlkommission die Abstimmungslisten und prüft deren Gültigkeit. Abstimmungslisten, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit die Wahlkommission beschließt, sind von den übrigen Abstimmungslisten getrennt aufzubewahren.

(4) Ungültig sind Abstimmungslisten,
a) aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
b) auf denen mehr als 10 Berufungsvorschläge gekennzeichnet sind bzw.
c) auf denen ein Berufungsvorschlag mehrfach gekennzeichnet ist.

§ 20 – Erstellen der Vorschlagsliste

Aus den Ergebnissen der Auszählung der gültigen Abstimmungslisten wird eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt, die die zur Berufung Vorgeschlagenen nach der Anzahl der erreichten Stimmen aufführt.

§ 21 – Niederschrift der Ergebnisse

(1) Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Wahlkommission zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
a) Die Zahl der gültigen und ungültigen Abstimmungslisten,
b) die für Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Abstimmungslisten jeweils maßgebenden Gründe,
c) die Zahl der auf jede zur Berufung vorgeschlagene Person entfallenden Stimmen,
d) besondere Vorkommnisse,
e) eine Vorschlagsliste.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission übergibt die erstellte Vorschlagsliste dem Bezirksamt. Die Unterlagen der Wahlkommission und die Abstimmungslisten müssen für die Dauer der Wahlperiode vom Bezirksamt aufbewahrt werden.

V. Abschnitt – Bekanntgabe der Ergebnisse und Berufung

§ 22 – Bekanntgabe

Das Bezirksamt macht die Vorschlagsliste spätestens eine Woche nach deren Übergabe für mindestens vier Wochen durch Aushang an den gleichen Orten, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde, bekannt.

§ 23 – Berufung

Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes soll die Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend der Ergebnisse spätestens bis zwei Wochen nach der Wahl für die Amtsdauer der bezirklichen Seniorenvertretungen berufen. Bei Stimmengleichheit ist § 4a (6) Satz 2 und 3 vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zu berücksichtigen.

§ 24 – Nachrücker

(1) In den Fällen, in denen die gewählte Vorschlagsliste keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten aufweist und die gesetzliche Mindestzahl von 13 Mitgliedern unterschritten wird, fordert das zuständige Mitglied des Bezirksamtes die bezirkliche Seniorenvertretung auf, Berufungsvorschläge zu unterbreiten. Dabei sollten innerhalb von sechs Wochen mindestens fünf Berufungsvorschläge eingereicht werden.

(2) Das zuständige Mitglied des Bezirksamtes soll die Nachrücker unter Beachtung der Grundsätze des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes berufen.

§ 25 – Kosten

Die tatsächlich zusätzlich anfallenden und nachgewiesenen Mehrkosten (Sachkosten) werden den Bezirken im Rahmen der folgenden Basiskorrektur vollständig erstattet.

§ 26 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am/mit Wirkung vom 2. November 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 1. November 2022 außer Kraft.

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