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Ausführungsvorschriften über ordnungsbehördliche Bestattungen nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (AV-Ord-Bestattung)

p(. vom 13. Juli 2007 (ABl. S. 2096), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 19. Juni 2017 (ABl. S. 3368)

Auf Grund des § 26 des Bestattungsgesetzes vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), das zuletzt durch Artikel X des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bestimmt:

1 – Aufgabenstellung

(1) Die Bezirksämter sind zuständig für die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens (Nummer 16 Abs. 8 des Zuständigkeitskataloges Ordnungsaufgaben, Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes).

(2) Die Bezirksämter haben auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung einer Leiche zu sorgen, wenn Bestattungspflichtige nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und kein anderer die Bestattung veranlasst (§ 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes) und der Sterbeort im Land Berlin liegt (ordnungsbehördliche Bestattung).

2 – Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Erteilung des Bestattungsauftrags ist das Bezirksamt, in dessen Bereich der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes amtlich gemeldet war.

(2) Bei Verstorbenen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin zum Zeitpunkt des Todes richtet sich die Zuständigkeit des Bezirksamtes entsprechend der nachstehenden Tabelle nach dem Geburtsdatum.

Geburtsdatum Bezirk Buchstabe
Januar Mitte K
Februar Friedrichshain-Kreuzberg B
März Pankow A, E, F, J
April Charlottenburg-Wilmersdorf C, H
Mai Spandau D
Juni Steglitz-Zehlendorf G, U, V
Juli Tempelhof-Schöneberg I, M, N
August Neukölln R, T
September Treptow-Köpenick L, O, Q
Oktober Marzahn-Hellersdorf P, S-Schu
November Lichtenberg Schv-Sz
Dezember Reinickendorf W, X, Y, Z

(3) Bei den sogenannten 00er-Fällen (fehlende Tages-, Monats- oder Jahresangaben werden in deutschen Pässen und Personalausweisen jeweils durch Nullen angegeben – maßgeblich ist die Eintragung im Personaldokument) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Absatz 2 nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen mit Zusätzen wie zum Beispiel „Ben“, „El“, „Al“, „Abu“, „Abou“ oder „von“ ist der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens maßgeblich, auch wenn Zusatz und Name mit einem Bindestrich verbunden sind.

(4) Handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, ist das Bezirksamt zuständig, in dessen Bereich die Leiche sich nach ihrer Freigabe zur Bestattung durch die Staatsanwaltschaft befindet.

(5) Bei Neugeborenen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bestattungsgesetzes und bei Totgeborenen mit einem Geburtsgewicht von mindestens 1.000 Gramm, die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3 des Bestattungsgesetzes bestattet werden müssen, richtet sich die Zuständigkeit des Bezirksamtes danach, in welchem Bezirk die Mutter zum Zeitpunkt des Todes des Neugeborenen oder Totgeborenen amtlich gemeldet ist.

Ist die Mutter ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin, richtet sich die Zuständigkeit gemäß der Tabelle in Absatz 2 nach dem Geburtsdatum des Neugeborenen oder Totgeborenen.

3 – Ermittlung und Benachrichtigung von Bestattungspflichtigen oder anderen bestattungswilligen Personen

(1) Nach Eingang einer entsprechenden Benachrichtigung über eine Todesfall hat das zuständige Bezirksamt zunächst Bestattungspflichtige oder andere Personen zu ermitteln, die bereit sind, selbst rechtzeitig für die Bestattung zu sorgen.

(2) Bestattungspflichtige sind folgende Personen (vgl. § 16 Ab. 1 des Bestattungsgesetzes):
  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die volljährigen Geschwister,
  5. die volljährigen Enkelkinder,
  6. die Großeltern.
    (3) Sind in der Reihenfolge früher genannte Angehörige nicht vorhanden oder aus wichtigem Grund gehindert, für die Bestattung zu sorgen, so geht die Verpflichtung auf die in der weiteren Folge Genannten über (vgl. § 16 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes). Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel vorliegen, wenn Angehörige schwer erkrankt oder wegen Auslandsaufenthalts verhindert sind.

(4) Für die Ermittlung sind die Melderegister und die Standesämter in Berlin und gegebenenfalls auch bundesweit zu nutzen.

(5) Da aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Pietät eine zeitnahe Bestattung erforderlich ist, sind die Ermittlungen nach Absatz 1 nur in dem Umfang durchzuführen, in dem diese eine konkrete Aussicht auf Erfolg versprechen.

(6) Bei erfolgreicher Ermittlung sind die Bestattungspflichtigen auf ihre Bestattungspflicht nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes einschließlich der möglichen Kostenfolge des § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes und auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch hinzuweisen sowie unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, die Bestattung zu veranlassen. Ein Zeitraum von sieben Tagen wird in der Regel als angemessene Frist anzusehen sein, unabhängig davon, ob eine Kostenübernahme des Trägers der Sozialhilfe infrage kommt.

(7) Haben die Ermittlungen des Bezirksamtes nach Absatz 1 keinen Erfolg oder kommen die benachrichtigten Bestattungspflichtigen ihrer Bestattungspflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nach und sorgt auch kein anderer für die Bestattung, so hat das Bezirksamt die Bestattung zu veranlassen und ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen.

4 – Veranlassung der Bestattung und Bestattungsauftrag

(1) Das Bezirksamt legt die Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe folgender Grundsätze fest:
  1. schriftliche Willensäußerungen des Verstorbenen sind zu berücksichtigen;
  2. Willenserklärungen von Angehörigen können berücksichtigt werden;
  3. religiöse oder weltanschauliche Gründe in der Person des Verstorbenen, die einer Feuerbestattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen;
  4. Leichen, deren Identität nicht bekannt ist, dürfen nicht feuerbestattet werden.
    (2) Das Bezirksamt erteilt einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsauftrag unter Verwendung des Vordrucks Ges 4 .

(3) Die Jüdische Gemeinde zu Berlin darf als Bestatter einer ordnungsbehördlichen Bestattung auf den Friedhöfen der Jüdischen Gemeinde in Berlin beauftragt werden.

(4) Das Bezirksamt darf mit dem Bestattungsunternehmen nur die Erbringung folgender Lieferungen und Leistungen vertraglich vereinbaren:
  1. einen Sarg mit angemessener Ausstattung nach Maßgabe der §§ 14 und 15 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes,
  2. Gewand, Decke und Kissen nach Maßgabe der §§ 14 und 15 der Verordnung zur Durchführung dese Bestattungsgesetzes,
  3. Einbetten (Einsargen) der Leiche,
  4. Überführung der Leiche zu dem vom Bezirksamt bestimmten Friedhof oder Krematorium innerhalb des Landes Berlin (Überführungswagen),
  5. Bahrenüberführung vom Sterbeort in eine amtlich anerkannte Leichenhalle, soweit erforderlich,
  6. Träger, soweit erforderlich,
  7. Träger auf Friedhöfen, auf denen von der Friedhofsverwaltung keine Sargträger gestellt werden,
  8. Desinfektion der Bahre, soweit sie nicht bereits Teil der Bestatterleistung bei Bahrenüberführung ist,
  9. Hygea-(Schutz-)Hülle, soweit erforderlich,
  10. Aufbewahrung der Leiche in einer amtlich anerkannten Leichhalle des Bestattungsunternehmens, soweit erforderlich, und
  11. Kosten für Schutzmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr nach § 12 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes.
    Kosten für eine Trauerfeier, für Redner und für die Ausschmückung der Halle darf das Bezirksamt nicht übernehmen. Die Kosten für die Lieferungen und Leistungen des Bestattungsunternehmens haben den Bestatteraufwand für Lagerhaltung, für die Anzeige bei der Meldebehörde, für das Standesamt, für Friedhofsverwaltung, für Krematoriumsverwaltung und für Küsterei einzuschließen.

(5) Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche sind auf landeseigenen Berliner Friedhöfen vorzunehmen. Die Bestattung ist auch auf nicht landeseigenen Friedhöfen im Land Berlin zulässig, sofern dadurch keine Mehrkosten entstehen.

(6) Gebührenbescheide und Rechnungen, die den Bezirksämtern von den Friedhofs- und Krematoriumsverwaltungen zugeleitet werden, sind unverzüglich durch das zuständige Bezirksamt zu begleichen.

5 – Erstattungsansprüche des Bezirksamtes

(1) Die Erteilung des Bestattungsauftrages auf der Grundlage des § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes begründet einen Erstattungsanspruch des Bezirksamtes gegenüber dem Bestattungspflichtigen, der diesem gegenüber durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist.

(2) Die Erstattungspflicht des Bestattungspflichtigen erstreckt sich auf die zur Durchführung einer würdigen Bestattung erforderlichen Kosten. Hierzu zählen:
  1. die Kosten der Untersuchung des Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung eines Leichenschauscheines,
  2. die Friedhofsgebühren für
    a. die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
    b. die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte (Friedhofsgrundgebühr),
    c. die Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte einschließlich Sargannahme, Sargaufbewahrung bis zu vier Tage nach dem Einlieferungstag, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung, Herstellen und Schließen der Gruft, Auskleiden der Gruft, Trauerzugführer oder
    d. die Beisetzung einer Urne in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte oder im Ausnahmefall in einer Urnenreihengrabstätte einschließlich Urnenannahme, Urnenaufbewahrung bis zu drei Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft, Urnenträger,
    e. die würdige Urnenübergabe in einem Raum ohne Trauerfeier und stille Abschiednahme,
    f. einen Merkpfahl,
    g. die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes je Bestattungsfall in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte (zusätzliche Gebühr),
  3. die Krematoriumsentgelte für
    a. das Aufbewahren des Sarges,
    b. die Einäscherung,
    c. das Übersenden der Urne zur Beisetzung auf einem Friedhof im Land Berlin,
  4. die Gebühren für die Leichenschau nach § 20 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes,
  5. die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus,
  6. die Kosten für die Aufbewahrung der Leiche in einer amtlich anerkannten Leichenhalle eines Krankenhauses ab dem Tag der Kenntniserlangung durch das zuständige Bezirksamt, soweit die Aufbewahrung erforderlich war, und
  7. die Kosten der zwischen dem Bezirksamt und dem Bestattungsunternehmen vereinbarten vertraglichen Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Nummer 4 Absatz 4
    (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich für die landeseigenen Friedhöfe nach der Friedhofsgebührenordnung vom 17. November 2003 (GVBl. S. 546), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Januar 2011 (GVBl. S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und für die nicht landeseigenen Friedhöfe im Land Berlin nach den entsprechenden Gebührenregelungen. Die Höhe der Entgelte für Einäscherungen im Land Berlin richtet sich nach der Entgeltregelung des Landesbetriebs Krematorium Berlin.

(4) Eventuell bestehende zivilrechtliche Erstattungsansprüche des Bezirksamtes bleiben unberührt.

6 – Verfahren durch die Polizei

(1) Die Polizei veranlasst die Überführung der Leiche in eine amtlich anerkannte Leichenhalle eines Bestattungsunternehmens oder in das Leichenschauhaus des gerichtsmedizinischen Instituts des Landes Berlin. Die Überführung von Leichen in eine amtlich anerkannte Leichenhalle veranlasst sie hilfsweise, um die Frist nach § 9 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (Überführung von Leichen in Leichenhallen) einzuhalten, sofern Bestattungspflichtige nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und auch kein anderer die Bestattung veranlasst.

(2) Wenn eine rechtzeitige Bestattung durch Bestattungspflichtige im Sinne von § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes oder durch andere Personen nicht gewährleistet erscheint oder es sich um die Leiche eines Unbekannten handelt, setzt die sachbearbeitende Polizeidienststelle das nach Nummer 2 zuständige Bezirksamt über den Todesfall umgehend schriftlich (Vordruck Pol 1007 [K707]) in Kenntnis. Übermittelt werden in diesem Zusammenhang neben weiteren Angaben zum Todesfall insbesondere auch Angaben zu bereits beauftragten Bestattungsunternehmen, zum genauen Aufbewahrungsort der Leiche, zu den getroffenen polizeilichen Maßnahmen, zu schon bekannten Bestattungspflichtigen oder unter Umständen bestattungsbereiten sonstigen Personen sowie zur gegebenenfalls bereits vorliegenden Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft. Befindet sich die Leiche im Leichenschauhaus des gerichtsmedizinischen Instituts des Landes Berlin, wird dieses ebenfalls informiert.

(3) Erlangt die sachbearbeitende Polizeidienststelle nach Vornahme der Mitteilung nach Absatz 2 weitere Erkenntnisse zu bereits beauftragten Bestattungsunternehmen, Bestattungspflichtigen oder bestattungsbereiten sonstigen Personen, so setzt sie hiervon das zuständige Bezirksamt und gegebenenfalls das Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin unverzüglich in Kenntnis.

7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. August 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

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