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Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (AV-Soz-Bestattungskosten)

p(. vom 01.04.2021 (ABl. S. 2223 ff.)

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG – SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) geändert durch Art. V des Gesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) wird bestimmt:

I. Allgemeines

1 – Grundsätze

1. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestattungspflicht in Auftrag zu geben oder im Übrigen zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist.

2. Der Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.

3. Soweit die kostenpflichtige Person nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist, erfolgt die Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 74 SGB XII. Die Regelungen dieser AV sind entsprechend anwendbar.

4. Die Regelung der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Ausführungsvorschrift, sondern für das Land Berlin in § 16 BestattG Berlin und den AV – Ord – Bestattung geregelt. Grundsätzlich ist die bestattungspflichtige Person nach § 16 BestattG von der bestattungskostenpflichtigen Person im Sinne des § 74 SGB XII zu trennen. Bestattungspflichtige nach den Bestattungsgesetzen können aber gleichzeitig Kostenpflichtige sein.

5. Bei Todesfällen außerhalb Berlins gelten die Bestattungsgesetze und ergänzenden Regelungen der anderen Bundesländer.

2 – Antragsfrist

6. Bei dem Anspruch nach § 74 SGB XII handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist (i.d.R. ein Jahr) nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, können Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt sein. Dabei muss aber auch bei einer späteren Antragstellung die Zumutbarkeit im Einzelfall geprüft werden. Es gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I, die durch den Antrag der hilfesuchenden Person gemäß § 45 Abs. 3 SGB I gehemmt wird.

3 – Zuständigkeit

7. In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der sozialhilfebedürftigen Person Sozialhilfe gewährte (§ 98 Abs. 3, 1 Alt. SGB XII). Wurde Sozialhilfe nicht bis zum Tod geleistet, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3, 2. Alt. SGB XII).

8. In den Fällen von Nummer 7 S. 1 ist die Behörde zuständig, welche die für die verstorbene Person geführten Sozialhilfeakten zuständigkeitshalber bearbeitet hat. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Anträge der verstorbenen Person auf Leistungen nach dem SGB XII noch nicht abschließend bearbeitet wurden.

9. Ist das Land Berlin Sterbeort und hat die verstorbene Person keine Sozialhilfe empfangen, ist das Bezirksamt örtlich zuständig, welches zu Lebzeiten der verstorbenen Person gemäß Abschnitt II AV Zuständigkeit Soziales zuständig gewesen wäre.

10. Die Nummern 7 bis 9 gelten auch, wenn die Bestattung im Einzelfall außerhalb des Landes Berlin durchgeführt wird oder wurde.

11. Die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 3 SGB XII greift nicht, wenn der Sterbeort im Ausland liegt und die verstorbene Person zuvor keine Sozialhilfe bezogen hat. In diesem Fall findet die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den AV Zuständigkeit Soziales Anwendung, das heißt es ist auf die zur Kostentragung verpflichtete Person und ihrem tatsächlichen Aufenthaltsort abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Bestattung im Ausland durchgeführt wird.

12. Hat die antragstellende Person mit deutscher Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ist § 24 SGB XII anzuwenden.

13. Handelt es sich bei der verstorbenen Person um ein totgeborenes Kind gelten die Nummern 7 bis 9 bezogen auf den Wohnsitz der Mutter.

14. Soweit es sich bei der verstorbenen Person um ein minderjähriges Kind handelt, ist der Wohnort der Person, die die Personensorge (§ 1631 BGB) ausübt, maßgeblich.

15. Soweit die antragstellende Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des Neunten Buches erhält, richtet sich gemäß § 98 Abs. 6 SGB XII die Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach § 74 SGB XII nach § 98 SGB IX.

16. Ist die Zuständigkeit zwischen Sozialhilfeträgern strittig, ist der zuerst angegangene Sozialhilfeträger zur Prüfung des Anspruchs zuständig nach § 43 SGB I.

II. Kostenpflichtige

1 – Rangfolge der kostenpflichtigen Personen

17. Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:

p((. a. natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (z. B. Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)

p((. b. die erbenden Personen nach § 1922 BGB, bei einer Erbengemeinschaft jede miterbende Person, soweit sie Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt sind

p((. c. der Vater, wenn infolge der Schwangerschaft oder Entbindung die Mutter eines Kindes stirbt (§ 1615 m BGB)

p((. d. die unterhaltsverpflichtete Person (§§ 1615 Abs. 2, 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB; § 5 LPartG)

p((. e. natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht (§ 16 Abs. 1 BestattG) die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen.

18. Die Prüfung der Kostenpflicht ist in der Rangfolge a. bis e. vorzunehmen. Die Kostenpflicht einer verpflichteten Person niederen Ranges entfällt, wenn eine andere Person höherrangig verpflichtet ist.

19. Von dieser Rangfolge kann in den Fällen abgewichen werden, in denen unklar ist, ob andere vorrangig Verpflichtete existieren oder ihre Identität unbekannt ist. Ebenfalls kann von der Rangfolge abgesehen werden, wenn es im Interesse der Würde der verstorbenen Person liegt, dass sich nahe Angehörige, welche nicht die vorrangig Verpflichteten sind, um die Beerdigung kümmern.

20. Wird die Erbschaft wirksam ausgeschlagen (§§ 1944, 1945 BGB), so gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Eine Erbenstellung ist somit zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Die Pflicht zur Kostentragung geht dann auf etwaige andere erbende Personen über. Sind keine vorhanden oder haben auch diese die Erbschaft ausgeschlagen, trifft die Kostenpflicht die unter Nummer 17 Genannten in der aufgeführten Reihenfolge. Von der Erbausschlagung bleibt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt.

2 – Nicht verpflichtete Personen

21. Nicht zur Kostentragung ist verpflichtet, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person (aber ohne Rechtspflicht oder wirksam eingegangene vertragliche Verpflichtung) die Bestattung veranlasst (z. B. Freunde, Nachbarn, ehemaliger Betreuer, Nachlasspfleger). Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung übernimmt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Die Forderungen sind gegenüber den Kostentragungsverpflichteten geltend zu machen.

22. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die in Pflegefamilien zusammengewohnt haben und die in einem rechtlichen Verhältnis über Angelegenheiten der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) standen.

23. Bezugnehmend auf § 15 Abs. 1 BestattG Berlin kann ein Anspruch auf Kostenübernahme im Einzelfall auch dann erfolgen, wenn der Wunsch der Eltern besteht, ihr totgeborenes oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenes Kind unter 1000 Gramm zu beerdigen.

3 – Gesamtschuldnerische Haftung

24. Bei einer Mehrheit von Erbinnen und Erben haften diese gesamtschuldnerisch nach § 2058 BGB. Die Höhe der Kostenübernahme hängt jeweils von der Forderung der Person ab, die im Rahmen der Bestattungspflicht die Kosten der Bestattung zunächst beglichen hat (vgl. Nummer 27).

III. Zumutbarkeit der Kostentragung für die Verpflichteten

1 – Grundsätze

25. Sofern die antragstellende Person kostenpflichtig im Sinne der Ziffer II. ist, kommt eine Kostenübernahme in Betracht, wenn ihr die Tragung der Kosten nicht zuzumuten ist.

26. Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede antragstellende Person gesondert zu prüfen. Gewährt wird der von der antragstellenden Person zu tragende Anteil.

27. Sind einsetzbare, aber nicht ausreichende, Mittel vorhanden, sind die Bestattungskosten anteilig zu übernehmen.

28. Neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann auch die rechtliche und soziale Nähe der verpflichteten zu der verstorbenen Person in die Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen sein. Je enger das verwandtschaftliche oder persönliche Verhältnis war, desto eher ist eine Übernahme zumutbar. Nicht zumutbar ist die Kostentragung nur in begründeten Ausnahmefällen, wie beispielsweise bei schweren Verfehlungen gegenüber der verpflichteten Person (Körperverletzung, sexueller Missbrauch, grober Verletzung der Unterhaltspflicht). Eine belastete Familienbeziehung allein begründet nicht die Unzumutbarkeit der Kostentragung.

2 – Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

29. Zumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die der kostenpflichtigen Person durch den Tod der zu bestattenden Person zugeflossen sind. Dazu gehören insbesondere der Nachlass, Schadenersatzforderungen gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (§ 844 BGB, § 10 Abs. 1 StVG) und Versicherungsleistungen aus Anlass des Todesfalles (z. B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder) sowie auch Ausgleichsansprüche gegen andere vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete.

30. Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass oder sonstige durch den Nachlass zugeflossene Mittel gedeckt oder haben die Kostenpflichtigen keinen realisierbaren Anspruch gegen Dritte, so ist die Zumutbarkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen, insbesondere ist auf die Einstandsgemeinschaft abzustellen. Für den Einsatz von Einkommen gelten die Einkommensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII, der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII. Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG gilt § 7 AsylbLG.

31. Bei der Einkommensbereinigung werden Versicherungsbeiträge auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII nur dann berücksichtigt, wenn sie in dem für die Einkommensermittlung maßgeblichen Monat der Fälligkeit der Bestattungsforderung auch tatsächlich und rechtlich angefallen sind. Sie dürfen maximal in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages einbezogen werden.

32. Etwaige Darlehensrückzahlungen finden keine einkommensmindernde Berücksichtigung.

33. Pflegegelder gehören zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen nach Ziff. 22 GA-ESH.

34. Die erhöhte Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr gehört grundsätzlich zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen i.S.d. § 83 Abs. 1 SGB XII (vgl. BMAS Rundschreiben 2015/2 vom 10.02.2015). Jedoch besteht teilweise Zweckidentität des sogenannten Sterbequartalsvorschusses mit den zu deckenden Kosten einer Bestattung. Der Einsatz des Vorschusses ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person. So kann davon ausgegangen werden, dass der Einsatz eher unzumutbar ist, je näher die kostenpflichtige Person mit der Hinterbliebenenrente an die Grenze des Grundsicherungsbedarfs kommt. Die Unzumutbarkeit ist erreicht bei der Hälfte des Differenzbetrags zwischen der erhöhten Hinterbliebenenrente im Sterbevierteljahr und der zu erwartenden Witwen- bzw. Witwerrente.

35. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II vor, ist regelmäßig von einer Unzumutbarkeit auszugehen. Eine Vermögensprüfung nach dem SGB XII hat nicht zu erfolgen.

36. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der Monat der Fälligkeit der Bestattungsforderung (§ 271 BGB). Soweit die Rechnungen in unterschiedlichen Monaten fällig geworden sind, hat eine Gegenüberstellung der jeweiligen Monatseinkommen und der jeweiligen Rechnungsbeträge zu erfolgen.

37. In den Fällen, in denen die Bestattungskosten nicht schon aus vorhandenem Vermögen oder dem im maßgebenden Monat zugeflossenen Monatseinkommen aufgebracht werden können und die Bezahlung das nach §§ 85, 87 SGB XII einzusetzende Einkommen übersteigt ist zu prüfen, ob die verpflichtete Person die Möglichkeit hat, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Bestattungsunternehmen oder den Friedhöfen zu schließen.

3 – Ausgleichsansprüche

38. Zu etwaigen vorrangigen oder gleichrangigen Ausgleichsansprüchen gegen andere kostenpflichtige Personen oder Dritte ist Folgendes zu beachten:

p((. a. Sofern die Bestattung noch nicht vollzogen ist, soll der Leistungsträger die kostenpflichtige Person nicht auf eine Durchsetzung verweisen. Um die Bestattung zu ermöglichen, ist zunächst Hilfe zu leisten.

p((. b. Ist die Bestattung bereits vollzogen, kann die kostenpflichtige Person darauf verwiesen werden, vorrangige und realisierbare Ansprüche durchzusetzen. Dabei ist sie verpflichtet, mündlich oder schriftlich zur Erfüllung von Ausgleichsansprüchen aufzufordern. Der gerichtliche Weg ist ihr aber nur zuzumuten, wenn die Inanspruchnahme einen sicheren Erfolg verspricht. Bestehen Zweifel an der Realisierbarkeit des Ausgleichsanspruchs, darf nicht darauf verwiesen werden.

p((. c. Der Leistungsträger hat die Möglichkeit vorrangige Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 93 SGB XII auf sich überzuleiten und diese zivilrechtlich geltend zu machen. Dabei sind die weiteren Besonderheiten des § 93 SGB XII, wie beispielsweise die Anhörung der Beteiligten, zu berücksichtigen.

p((. d. Verschließt sich die kostenpflichtige Person generell gegen eigene Bemühungen, dann ist ein Verweis auf Ausgleichsansprüche angezeigt, um Missbrauch vorzubeugen.

39. Bei einem bestehenden Ausgleichsanspruch gegen Miterbinnen und Miterben nach §§ 426 Abs. 2, 1968 und 2058 BGB, haften diese im Innenverhältnis für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 426 Abs. 1 BGB anteilig. Der Anteil richtet sich nach den entsprechenden Erbanteilen gemäß §§ 1924 ff. BGB. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII dar.

IV. Erforderliche Kosten der Bestattung

1 – Grundsätze

40. Bestattungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Bestattung dienen und final auf die Durchführung der Bestattung gerichtet sind.

41. Kosten, die nur anlässlich des Todes entstehen (insb. Danksagungen, Leichen-schmaus, Anreisekosten, Bekleidung), sind keine Bestattungskosten.

42. Maßstab für die Erforderlichkeit der Beerdigungskosten ist eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspricht. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf Art, Umfang und Höhe der Bestattungsaufwendungen.

2 – Angemessene Wünsche

43. Die angemessenen Wünsche der bestattungspflichtigen Person und der verstorbenen Person sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB XII zu berücksichtigen, wenn sie nicht mit Mehrkosten verbunden sind.

44. Stellen die Wünsche eine religiöse Verpflichtung dar, die durch die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG geschützt ist, sind geringe Mehrkosten gegenüber den als Bezugsmaßstab herangezogenen Kosten einer üblichen Erdbestattung ausnahmsweise zu tragen.

3 – Erforderliche Bestattungskosten im Einzelnen

45. Im Einzelnen fallen unter die erforderlichen Bestattungskosten

p((. a. die Kosten der Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines

p((. b. Kosten für Leistungen der Bestattungsunternehmen

p((. c. Friedhofsgebühren

p((. d. Krematoriumsgebühren und -entgelte

p((. e. die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin

p((. f. besondere Hygienekosten

46. Hinsichtlich der Kosten erforderlich sind die Erd- oder Feuerbestattung, da diese gemäß § 17 BestattG die in Berlin vorgesehenen Bestattungsarten darstellen. Kosten für andere Bestattungsarten außerhalb Berlins können übernommen werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

47. Kosten für weitere Leistungen können im Ausnahmefall nur übernommen werden, wenn sie nachweisbar außerhalb der aufgezählten Positionen notwendig zu erbringen waren und für die leistungsberechtigte Person eine unzumutbare Belastung darstellen würden (z. B. Trägerinnen oder Träger auf dem Friedhof, wenn dieser keine stellt, Überführungskosten, wenn der Sterbeort nicht Berlin ist bzw. wenn der Sterbeort Berlin ist und die verstorbene Person in Brandenburg beerdigt werden soll, Sarg in Übergröße).

48. Sind mehrere Tote gleichzeitig zu bestatten, sind die erforderlichen Kosten in der notwendigen Anzahl mehrmals zu übernehmen.

49. Kosten für eine Bestattung im Ausland können im Einzelfall in angemessenem Umfang übernommen werden, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen und keine Mehrkosten entstehen.

50. Aufwendungen für einen einfachen Grabstein bzw. eine einfache Grabplatte sind erforderlich, wenn deren Notwendigkeit aus rechtlichen Vorschriften (wie z. B. der Friedhofssatzung) hervorgeht.

51. Die Höhe der Gebühren, Entgelte sowie die Lagerungsgebühren bei der Aufbewahrung der Leiche im Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenordnungen bzw. Entgeltregelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Untersuchung eines oder einer Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines sind nach der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

52. Einzelheiten sind dem entsprechenden Rundschreiben zu den Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zu entnehmen.

4 – Leistungen der Bestattungsunternehmen

53. Die Kosten für Leistungen der Bestattungsunternehmen werden als Pauschale übernommen, die mit dem oben genannten Rundschreiben bekannt gegeben wird.

54. Die Pauschale beinhaltet alle Leistungen, die vom Bestattungsunternehmen erbracht bzw. organisiert werden, insbesondere: Sarg, Ausstattung des Sarges, Einbetten, Überführungswagen, Bahrenüberführung, zweite Überführung (im Fall, dass das zunächst mit der Abholung der Leiche beauftragte Unternehmen nicht das gleiche ist, das auf Wunsch der leistungsberechtigten Person die Bestattung durchführt), Trägerinnen und Träger, Desinfektion, Schutzhülle, Aufbewahrung, notwendige Anzeigen bei Behörden, Rednerinnen und Redner, Organistinnen und Organisten (soweit nicht durch einen nichtlandeseigenen Friedhof gestellt), Ausschmückung, Blumen, und allgemeine Verwaltungstätigkeiten.

5 – Leistungen der Berliner Friedhöfe

55. Gebühren der Berliner Friedhöfe werden für folgende Positionen übernommen:

p((. a. die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

p((. b. die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte (Friedhofsgrundgebühr)

p((. c. die Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Erdreihengrabstätte einschließlich Sargannahme, Sargaufbewahrung bis zu vier Tage nach dem Einlieferungstag, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung, Herstellen und Schließen der Gruft, Auskleiden der Gruft, Trauerzugbegleitung, Anordnen der Blumen und Gebinde, Sargträgerinnen und -träger oder

p((. d. die Beisetzung einer Urne in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnenreihengrabstätte einschließlich Urnenannahme, Urnenaufbewahrung bis zu drei Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft, Urnenträgerinnen und -träger, Anordnen der Blumen und Gebinde

p((. e. Bereitstellung der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier bis zu 30 Minuten oder eine stille Abschiednahme oder die würdige Urnenübergabe, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen ist (nur bei landeseigenen Friedhöfen), die rituelle Waschung und Gebet bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde und Organistengestellung (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen)

p((. f. die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes je Bestattungsfall in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte (zusätzliche Gebühr)

p((. g. die gärtnerische Erstanlage von Erd- und Urnenreihengrabstätten (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen)

p((. h. einen Merkpfahl

p((. i. für das Setzen und seitliche Bepflanzen eines Hügels auf einer Erdreihengrabstätte

p((. j. Annahme einer Urne, die von einem Krematorium oder einem Friedhof außerhalb Berlins zugesandt wird oder die von einem Bestattungsinstitut oder Bestattungsfuhrunternehmen angeliefert wird.

56. Regelmäßig werden nur die Kosten für ein Reihengrab übernommen. Im begründeten Ausnahmefall können die Mehrkosten für eine Wahlgrabstätte insbesondere dann übernommen werden, wenn eine solche bereits vorhanden ist.

57. Hatte die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin, soll die Bestattung auf einem Berliner landeseigenen oder nichtlandeseigenen Friedhof erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Friedhof außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen. Ist Berlin lediglich Sterbeort und hatte die verstorbene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt außerhalb Berlins – aber innerhalb Deutschlands – und soll die Beisetzung am Wohnort erfolgen, greifen hinsichtlich der Übernahmefähigkeit der am Beisetzungsort anfallenden Bestattungskosten die am Wohnort geltenden Regelungen zu § 74 SGB XII („ortsübliche Kosten“).

58. Besonderheiten bei der Bestattung Verstorbener, die dem jüdischen Glauben angehörten, auf den jüdischen Friedhöfen in Berlin werden gesondert geregelt und von der für soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.

6 – Leistungen der Berliner Krematorien

59. Die Gebühren und Entgelte der Berliner Krematorien sind für folgende Positionen zu übernehmen:

p((. a. das Aufbewahren eines Sarges oder einer Urne

p((. b. das Bereitstellen der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier für die Dauer von 30 Minuten oder für eine stille Abschiednahme für den Fall, dass bei der Beisetzung auf dem Friedhof keine Trauerfeierlichkeiten stattfinden sollen

p((. c. die Einäscherung

p((. d. das Übersenden der Urne auf einen Friedhof im Land Berlin.

60. Die Einäscherung soll in einem Berliner Krematorium erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Krematorium außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.

V. Verfahren zur Kostenübernahme

1 – Entscheidungsform

61. Die Entscheidung über die Übernahme oder Ablehnung von Bestattungskosten ist der antragstellenden Person durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben (§ 31 SGB X). Dazu soll ein Vordruck verwendet werden.

2 – Leistungsform

62. Im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten sind der kostenpflichtigen Person Kostenübernahmescheine gemäß dem Vordruck in der notwendigen Anzahl (Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium) auszuhändigen.

63. Den Leistungserbringenden (z. B. Bestattungsunternehmen, Friedhof, Krematorium, Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin) sind die Kosten nach Rechnungslage direkt zu überweisen.

64. Das Einverständnis zu dem Vorgehen nach Nummer 62 und Nummer 63 ist von der kostenpflichtigen Person einzuholen.

65. Ergibt die Berechnung einen zu leistenden Eigenanteil, ist dieser vorrangig von den Leistungen für das Bestattungsunternehmen abzuziehen.

3 – Vorläufige Regelung

66. Ist voraussichtlich für die Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen längere Zeit erforderlich und ist die Gewährung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung wahrscheinlich, kann eine vorläufige Kostenübernahme erklärt werden. Die vorläufige Entscheidung stellt eine Ausnahme dar, welche nach Einzelfallprüfung ergehen darf, wenn eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Dinge noch nicht möglich ist und der gesetzliche Zweck der Leistung nur erreicht werden kann, wenn die Leistung möglichst rasch erbracht wird.

67. Der adressierten Person müssen der Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt mitgeteilt werden, das heißt, es muss für sie ersichtlich sein, inwieweit der Bescheid nur für eine Übergangszeit gilt. Der vorläufige Verwaltungsakt darf nicht beliebig lange aufrechterhalten werden. Der Leistungsträger hat die vorbehaltene Prüfung unverzüglich vorzunehmen, sobald der Grund für den Vorbehalt entfallen ist. Vor Ersetzung durch eine ungünstigere, endgültige Regelung ist die betroffene Person anzuhören, d. h. ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

68. Eine vorläufige Entscheidung kann außerdem ergehen, um zu vermeiden, dass eine ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes nur deshalb durchzuführen ist, weil die Bestattungspflichtigen nicht über die finanzielle Mittel verfügen, um für die Bestattung zu sorgen, und über den Antrag auf Kostenübernahme nicht rechtzeitig entschieden werden kann.

4 – Ordnungsrechtlich bestattungspflichtige Person

69. Wird die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, weil die kostenpflichtige Person als bestattungspflichtige Person zur Erstattung der Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung herangezogen wird, sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu berücksichtigen.

70. Sofern die Kosten bereits von der antragstellenden Person beglichen wurden, werden die Leistungen an diese gewährt. Wurden die Kosten noch nicht von der antragstellenden Person beglichen und kann der Anspruch einer für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Berliner Behörde gegen die antragstellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Berlin befriedigt werden, zahlt die Leistungsbehörde den Anspruch direkt an die für die ordnungsbehördliche Bestattung zuständige Stelle.

VI. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

71. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01.04.2021 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.03.2026 außer Kraft.

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