vom 14. September 2007 (ABl. Seite 2546)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) wird bestimmt:
(1) Die erforderlichen Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XII vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. § 74 SGB XII findet nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben. Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Auftrag zu geben oder zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die/der Kostenpflichtige.
(2) Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt. In jedem Fall gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I, die durch den Antrag des/der Hilfesuchenden unterbrochen werden kann (§ 45 Abs. 3 SGB I).
(3) Soweit die Kostenpflichtigen zum Personenkreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils aktuellen Fassung gehören, erfolgt die Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG bzw. nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 74 SGB XII. Insoweit gelten die Regelungen dieser AV entsprechend.
(4) Sind Bestattungspflichtige nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen (ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes). Hierzu hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz mit Datum vom 13. Juli 2007 Ausführungsvorschriften erlassen (ABl. S. 2096). Bei Todesfällen außerhalb Berlins gelten die Bestattungsgesetze und ergänzenden Regelungen der anderen Bundesländer. Bestattungspflichtige nach den Bestattungsgesetzen können gleichzeitig kostenpflichtige Leistungsberechtigte im Sinne des § 74 SGB XII sein.
(1) In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der sozialhilfebedürftigen Person Sozialhilfe gewährte (§ 98 Abs. 3, 1. Alternative SGB XII). Wurde Sozialhilfe nicht bis zum Tod geleistet, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3, 2. Alternative SGB XII ).
(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 ist für die Erteilung der Kostenübernahmeerklärung das Bezirksamt zuständig, das die für den Verstorbenen geführten Sozialhilfeakten zuständigkeitshalber bearbeitet hat.
(3) Ist das Land Berlin Sterbeort und hat der/die Tote keine Sozialhilfe empfangen (vgl. Absatz 1 Satz 2), bestimmt sich die Zuständigkeit der Bezirksämter zur Erteilung der Kostenübernahmeerklärung gemäß Teil II Nr. 3 und 6 der AV-örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Toten bzw. seinem Geburtsdatum.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Bestattung im Einzelfall außerhalb des Landes Berlin durchgeführt wurde.
(5) Tritt der Tod im Ausland ein, wurde der verstorbenen Person in Deutschland keine Sozialhilfe gewährt und soll die Bestattung in Deutschland stattfinden, greift die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 3 SGB XII nicht. In diesen Fällen findet für die die Leistung begehrende Person die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den Regelungen der Berliner AV-örtliche Zuständigkeit in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Bestattung im Ausland stattgefunden hat bzw. stattfinden soll.
(6) Handelt es sich bei der/dem Verstorbenen um ein tot geborenes Kind, gelten die Absätze 1 bis 4 bezogen auf den Status bzw. Wohnsitz der Mutter.
(1) Anspruch auf Leistungen nach § 74 SGB XII hat die Person, die verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
(1) Zumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die den Kostentragungspflichtigen durch den Tod des zu Bestattenden zugeflossen sind. Dazu gehören insbesondere der Nachlass, Schadenersatzforderungen (z.B. nach § 844 BGB, § 10 StVG) und Versicherungsleistungen (z.B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder) aus Anlass des Todesfalles und auch ein Ausgleichsanspruch gegen andere Miterben nach § 426 BGB. Bei einem bestehenden Ausgleichsanspruch gegen Miterben nach § 426 Abs. 2, §§ 1968 und 2058 BGB haften die Miterben im Innenverhältnis für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB anteilig. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII dar.
(2) Der/Die Kostenpflichtige ist darauf hinzuweisen, einen ihm/ihr zustehenden realisierbaren Anspruch – das heißt einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch gegen Dritte, bei dessen Erfüllung die Notlage zu beheben ist – geltend zu machen. Dabei ist es auch zumutbar, etwaige Ansprüche bei Gericht durchzusetzen.
(3) Ist die Bestattung noch nicht erfolgt und ermöglicht die Hilfe dem/der Verpflichteten, die Bestattung zu veranlassen, soll der Träger der Sozialhilfe nicht auf anderweitige Ersatzansprüche verweisen, sofern sie nicht offensichtlich sofort realisierbar sind. Gegebenenfalls von der Möglichkeit der Überleitung von Forderungen auf den Träger der Sozialhilfe ist Gebrauch zu machen (vgl. § 93 Abs. 1 SGB XII ) oder die Leistung als Darlehen zu erbringen.
(4) Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass oder sonstige durch den Nachlass zugeflossene Mittel gedeckt oder haben die Kostenpflichtigen keinen realisierbaren Anspruch nach Absatz 1, so ist die Zumutbarkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen. Für den Einsatz von Einkommen gelten die Einkommensgrenzen des § 85 ff. SGB XII, der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII.
(5) Darüber hinaus ist die soziale Nähe des/der Verstorbenen zu dem/der Verpflichteten in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen. Ob die Kostentragung unter subjektiven Aspekten nicht zumutbar ist, ist anhand des Einzelfalles zu prüfen und zu dokumentieren. Bestimmend sind der Grad des Verwandtschaftsverhältnisses sowie das sonstige persönliche Verhältnis des/der Toten zur Antrag stellenden Person. Für Leistungsberechtigte nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt § 7 AsylbLG entsprechend.
(6) Sind einsetzbare, aber nicht ausreichende Mittel vorhanden, können die Bestattungskosten anteilig übernommen werden.
(7) Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede Antrag stellende Person gesondert zu prüfen. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, darf die Antrag stellende Person nicht darauf verwiesen werden, dass ein gleichrangig Verpflichteter die Kosten allein zu tragen hat. Maßgebend ist hier der von der Antrag stellenden Person zu tragende Anteil (vgl. § 426 BGB).
(1) Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Rahmen des § 74 SGB XII gehören Aufwendungen, die für eine einfache aber würdige Bestattung notwendig sind. Im Einzelnen sind dies:
Im begründeten Ausnahmefall können die Gebühren für Bestattungen in Wahlgrabstätten übernommen werden sofern keine Mehrkosten entstehen. In der Regel soll die Bestattung auf einem Berliner landeseigenen oder nicht landeseigenen Friedhof erfolgen. Wird im Ausnahmefall ein Friedhof außerhalb Berlins gewählt dürfen keine Mehrkosten entstehen.
(4) Die Gebühren und Entgelte der Berliner Krematorien sind für folgende Positionen zu übernehmen:
In der Regel soll die Einäscherung in einem Berliner Krematorium erfolgen. Wird im Ausnahmefall ein Krematorium außerhalb Berlins gewählt dürfen keine Mehrkosten entstehen.
(5) Die Höhe der Gebühren oder Entgelte zu den Absätzen 3 und 4 sowie die Lagerungsgebühren bei der Aufbewahrung der Leiche im Gerichtsmedizinischen Institut ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenordnungen bzw. Entgeltregelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines sind nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.
(6) Besonderheiten bei der Bestattung Verstorbener, die dem jüdischen Glauben angehörten, auf den jüdischen Friedhöfen in Berlin werden gesondert geregelt und von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.
(7) Kosten für eine Bestattung im Ausland können im Einzelfall in angemessenem Umfang übernommen werden, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen oder/und die Bestattung unter Beachtung religiöser Riten im Land Berlin nachweisbar nicht möglich ist. Hierbei dürfen keine Mehrkosten entstehen.
(1) Die Entscheidung auf Übernahme der erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII begründet einen Verwaltungsakt gemäß § 31 ff. SGB X und ist entsprechend zu bescheiden. Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten besteht, sind der/dem Kostenpflichtigen Kostenübernahmescheine – Vordruck Soz III F 1
– in der notwendigen Anzahl (Bestatter, Friedhof, Krematorium) auszuhändigen.
(2) Der/Dem Leistungsberechtigten ist zu verdeutlichen, dass die volle Pauschale – oder die anteilige Pauschale nach Abzug eines Eigenanteils – nur dann zur Zahlung angewiesen wird, wenn dieser Anspruch nicht an das Bestattungsunternehmen abgetreten wird. Im Falle einer Abtretung ist vom Bestattungsunternehmen die Rechnung in zweifacher Ausfertigung beim Träger der Sozialhilfe einzureichen. Erstattet werden dann die tatsächlich ausgewiesenen Kosten, maximal in Höhe der geltenden Pauschale. Das Gleiche gilt für die Ausstellung eines Kostenübernahmescheines nach § 6 AsylbLG.
(3) Den anderen Leistungserbringern sind die Kosten nach Rechnungslegung direkt zu überweisen.
(4) Werden Bestattungskosten beantragt, weil der Kostenpflichtige als Bestattungspflichtiger zur Erstattung der Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung herangezogen wird, sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu gewähren. Sofern die Kosten bereits von der Antrag stellenden Person beglichen wurden, werden die Leistungen an diese gewährt. Wurden die Kosten noch nicht von der Antrag stellenden Person beglichen und kann der Anspruch einer für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Berliner Behörde gegen die Antrag stellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Berlin befriedigt werden, stellt die Leistungsbehörde den Anspruch dem Grunde nach fest und benachrichtigt die für ordnungsbehördliche Bestattung zuständige Stelle. Leistungen der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII werden in diesen Fällen nicht ausgezahlt.
Eine Verrechnung zwischen der für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Stelle und dem Sozialamt findet nicht statt und die Kosten verbleiben bei der für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Stelle.
Ansprüche aus dem Erstattungsbescheid nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes sind gegenüber der Antrag stellenden Person nicht geltend zu machen.
(5) Ist voraussichtlich für die Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen längere Zeit erforderlich, kann eine vorläufige Kostenübernahme erklärt werden. Dies gilt auch, um zu vermeiden, dass eine ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes nur deshalb durchzuführen ist, weil Bestattungspflichtige nicht über die finanzielle Mittel verfügen, um für die Bestattung zu sorgen, und über den Antrag auf Kostenübernahme nicht rechtzeitig entschieden werden kann.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. Juli 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.