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Schreiben vom 24.02.2014 (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 24.02.2014

über neue Vergütungsvereinbarungen der Pflegedienste in Berlin nach § 89 SGB XI ab 01.04.2014

  • Anlage 1 – Preise der Leistungskomplexe 1 bis 20
  • Anlage 2 – Preise der Leistungskomplexe 31 bis 38

1. Neuer Leistungskomplex LK 20 – Häusliche Betreuung

Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) wurde Häusliche Betreuung als weitere Leistung – neben Grundpflege und Hauswirtschaft – in der Pflegeversicherung etabliert (§ 124).
Die neuen Vergütungsvereinbarungen tragen dem Rechnung mit einem neuen Leistungskomplex 20 – Häusliche Betreuung. Der Leistungskomplex ist mit 100 Punkten ausgewiesen und einem entsprechend geringeren Leistungsumfang (als LK 31, 33) bemessen. Es gibt jedoch im Leistungskomplexsystem keine Zeitvorgabe. Er kann auch mehrfach in einem Einsatz abgerechnet werden (siehe Anlage 1 ).
LK 20 deckt gleiche Bedarfe wie die LK 31 und 33 ab. Zum Umgang mit diesen parallel bestehenden Leistungskomplexen nach SGB XI und SGB XII muss für den Bereich der SGB XII BRV- Regelungen noch auf dem Verhandlungsweg eine Meinungsbildung erfolgen.
Bis auf Weiteres empfehlen wir wie folgt vorzugehen:
Der LK 20 ersetzt nicht die LK 31 und 33, sondern tritt neben sie. Da für LK 20 nach § 61 Abs. 2 SGB XII keine Leistungspflicht des SH besteht, ist der SH nicht verpflichtet, die Bewilligungen auf LK 20 umzustellen. Der LK 20 kann jedoch im Sinne § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als andere Verrichtung genutzt werden, wenn ein entsprechender Bedarf festgestellt wird.
Dem LK 20 wurde kein Zeitwert hinterlegt, sondern 100 Punkte zugeordnet. Bei den mit 300 Punkten unterlegten LK 31 und 33 ist davon auszugehen, dass sie im Durchschnitt über alle Kunden auch dreimal so viel Zeit erfordern wie der LK 20 mit 100 Punkten. Bei entsprechendem Bedarf entspricht somit ein LK 31 oder LK 33 drei LK 20. Da die Splittung von LK 31 und LK 33 vertragsrechtlich nicht zulässig ist, besteht mit LK 20 die Möglichkeit, dem Bedarf differenzierter zu entsprechen. In Fällen, in denen der Bedarf keinen ganzen LK 31 oder LK 33 rechtfertigt, ist dann z.B. eine Bedarfsdeckung mit einem Einsatz oder zwei Einsätzen LK 20 möglich.

2. Neue Punktwerte und damit Preise für Leistungskomplexe ab 01.04.2014

Nach der zuletzt 2011 erfolgten Anpassung der Punktwerte der Pflegevergütung und der Einführung der Investitionsbeträge in 2013 werden die Punktwerte der Pflegedienste beginnend ab 01.04.2014 für viele Pflegedienste um 4% erhöht. Die neuen Punktwerte werden nun wieder mit 4 Nachkommstellen vereinbart und gerechnet.
Mit der Erhöhung der Punktwerte nach § 89 SGB XI verändern sich auch die Preise der Leistungskomplexe 31 und 33 – 38. Wenn Pflegedienste den LK 32 nach 454 Punkten/Stunde abrechnen, verändert sich damit auch der Stundenpreis. Der Stundenpreis der Pflegedienste, die eine Einzelvereinbarung zu LK 32 abgeschlossen haben, bleibt unverändert bei 23,21€ (Preis ab 01.01.2014).
Die Vereinbarungen zu Investitionskosten bleiben davon unberührt.
Der bisher am häufigsten vereinbarte Punktwert von 0,04347 wird auf 0,0452 € steigen. Es kann künftig bis zu 15 verschiedene Punktwerte geben.
Die Vergütung der Leistungskomplexe wird kaufmännisch gerundet. Die Preise, die sich für die einzelnen Leistungskomplexe nach neuen Punktwerten ergeben sind in den Übersichten (siehe Anlage 2 ) dargestellt

3. Information zu den neuen Punktwerten der einzelnen Pflegedienste

Der aktuell gültige Punktwert des einzelnen Pflegedienstes wird zeitnah über das Intranet im “Katalog der Einrichtungen und Dienste” bereitgestellt.
Spätestens bis zum Eintreffen der ersten Rechnungen ab dem 02.05.2014 (wenn möglich auch früher) sollen Ihnen die benötigten Informationen zur Verfügung stehen.

Zum Schluss eine Bitte: Es würde uns sehr helfen, wenn Sie Anfragen zu den Preisen einzelner Pflegedienste im März und April auf das unbedingt Notwendige beschränken könnten, damit wir die verfügbare „womanpower“ auf die Vertragsabwicklung mit Dateneingabe (voraussichtlich 400 bis 600 neue Vereinbarungen) konzentrieren können. Diese ist die Voraussetzung für die zeitnahe Information aller Bezirksämter.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

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