Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 04/2010 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009 - Weitergeltung ab 01. Juli 2010; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Neue Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen) ab 01. Juli 2010; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung

vom 1. Juli 2010; aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 03/2011 vom 29.03.2011

1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

(1) Nach § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII erfolgt die Neubemessung der Regelsätze zum einen nach § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII (Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe) und zum anderen durch die Veränderung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 – RWBestV 2009 – wurde der Rentenwert gegenüber dem Jahr 2008 um 2,41 Prozent angehoben. Demzufolge war es zum 1. Juli 2009 erforderlich, die Regelsätze neu festzusetzen. Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 – RWBestV – sieht keine Erhöhung des Rentenwertes vor. Demzufolge gilt der seit 1. Juli 2009 maßgebliche aktuelle Rentenwert über den 30. Juni 2010 hinaus.

(2) Der Senat hatte am 30. Juni 2009 die Regelsatzfestsetzungsverordnung mit den aus der Anlage ersichtlichen Regelsätzen (gültig ab 1. Juli 2009) beschlossen. Die Veröffentlichung der Regelsatzfestsetzungsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgte am 14. Juli 2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Nr. 17. Aufgrund der Weitergeltung des Rentenwertes erfolgt keine Neufestsetzung der Regelsätze sowie zum 1. Juli 2010. Die ab 1. Juli 2009 in der Anlage zum Rundschreiben I Nr. 5/2009 mitgeteilten Regelsätze sowie die Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII, die Barleistungen nach § 35 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen gelten damit ebenfalls über den 30. Juni 2010 hinaus.

2. Energiepauschalen

(1) ) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Schreiben vom 11.Januar 2010 für das SGB II infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung die Höhe der Warmwasserpauschalen neu festgesetzt.
Nach Überprüfung und Abstimmung mit dem BMAS und den Obersten Landessozialbehörden werden die Energiepauschalen im Bereich des SGB XII im Sinne einer Harmonisierung zum 01 Juli 2010 angeglichen. Die Ableitung der Energiepauschalen und deren Dynamisierung basiert auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.
Die sich daraus ergebende Veränderung der Beträge der Energiepauschalen sind der Anlage zu entnehmen.

(2) Die Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie (z.B. für Kochen, Warmwasserbereitung etc.) im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 29 SGB XII, § 22 SGB II) ist unzulässig. Grundsätzlich sind bei der Ermittlung der angemessenen übernahmefähigen Kosten für Unterkunft und Heizung die ggf. darin enthaltenen tatsächlichen Kosten für Haushaltsenergie zu ermitteln und von den Kosten für die Wohnung in Abzug zu bringen.

(3) Nur in Fällen, in denen beispielsweise weder die Mietberechnung noch die Nebenkostenabrechnung Aufschluss über die Höhe der tatsächlichen Kosten gibt, ist ersatzweise der jeweilige Pauschalbetrag für die jeweilige Haushaltsenergie, die durch den Regelsatz ebenfalls abgedeckt ist, bei den Kosten für die Wohnung in Abzug zu bringen.

3. Verhältnis zum SGB II

(1) Die AV-Wohnen nimmt Bezug auf die per Rundschreiben bekannt zu gebenden Beträge der Haushaltsenergie, um die die tatsächlichen Kosten für die Wohnung ggf. zu mindern sind.

Ziffer 2 dieses Rundschreibens einschließlich Ziffer 4 der Anlage (Pauschalen für Haushaltsenergie) gilt daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II soweit nicht die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Zuständigkeit die Beträge bekannt gibt.

(2) Durch die seit 1. Januar 2007 erfolgte Angleichung der Regelungen über die Regelsatzhöhen im SGB XII an diejenigen des SGB II bei zusammenlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern ist eine einheitliche Handhabung der sogenannten Mischbedarfsgemeinschaften gewährleistet. Unter Mischbedarfsgemeinschaften sind Bedarfsgemeinschaften zu verstehen, bei denen ein/e Partner/in dem Rechtskreis des SGB XII, der/die andere Partner/in dem des SGB II zuzuordnen ist.

4. Gültigkeit des Rundschreibens I Nr. 5/2009

Das Rundschreiben I Nr. 5/2009 vom 1. Juli 2009 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben.

Anlage

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 28 ff. SGB XII
  • Regelsatzverordnung
  • Regelsatzfestsetzungsverordnung
  • Schreiben vom 29. Januar 2007

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 05/2009