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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 04/2006 über Beitragshöhe für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII ab 1. April 2006

vom 24. März 2006, aufgehoben am 16. Februar 2010

Zum 01. April 2006 wurde mit dem VdAK / AEV, Landesverband Berlin, eine Vereinbarung zur pauschalierten Beitragsbemessung abgeschlossen. Als Grundlage der Beitragsbemessung gilt der Betrag, der nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V für Leistungsberechtigte nach dem SGB II festgelegt ist.

Maßgebend für die Höhe der Beiträge sind die ermäßigten Beitragssätze der Krankenkassen (zuzüglich 0,9 % nach § 241a SGB V), die als Mitgliedskassen des VdAK/AEV diese Vereinbarung gegen sich gelten lassen.

Hierbei handelt es sich um die
  • Barmer Ersatzkasse
  • Deutsche Angestellten – Krankenkasse (DAK)
  • Techniker Krankenkasse (TK)
  • Kaufmännische Krankenkasse (KKH)
  • Hamburg – Münchener Krankenkasse (HMK)
  • Hanseatische Krankenkasse (HEK)
  • Gmünder Ersatzkasse (GEK)
  • Krankenkasse für Holz – und Bauberufe (HZK) und
  • Krankenkasse Eintracht Heusenstamm (KEH).
    Den Vertragstext sowie die Höhe der Beiträge entnehmen Sie bitte den Anlagen. Die in der Vereinbarung angekündigte Anlage – Liste der Krankenkassen entfällt, da dieses Rundschreiben die Information enthält.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 32 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 16/2005
  • Rundschreiben I Nr. 11/2005
  • Rundschreiben I Nr. 13/2006
  • Rundschreiben I Nr. 7/2009