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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 38/2004 über I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des SGB XII; II. Gewährung einer Bekleidungshilfe für Personen in stationären Einrichtungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII

vom 14. Dezember 2004 in der überarbeiteten Fassung vom 16. Oktober 2009 aufgehoben mit Wirkung zum 30. April 2011 durch Rundschreiben I Nr. 05/2011 und Rundschreiben I Nr. 06/2011

I. Umsetzung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II ) sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

1. Allgemeines

Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II und § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts in Form von Regelleistungen /-sätzen erbracht. Infolgedessen umfassen die Regelleistungen/-sätzen neben Ernährung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben auch die Leistungen für die Beschaffung von Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und höherem Anschaffungswert, Kleidung, Wäsche, Schuhe sowie Aufwendungen für besondere Anlässe (z.B. Weihnachtsfest, Konfirmation, Kommunion). Der Leistungsberechtigte kann frei entscheiden, welche Prioritäten er im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Betrages bei der Deckung seines notwendigen Bedarfs setzt. Es ist grundsätzlich gehalten, einen Teil seiner monatlichen Leistungen anzusparen, um bei entstehendem Bedarf zukünftig größere Anschaffungen zu tätigen.

Abweichend von § 20 Abs. 1 SGB II und § 28 Abs. 1 SGB XII werden nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 – 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelleistungen/-sätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für
  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
    Die Bedarfstatbestände sind abschließend aufgezählt und können im Falle von Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II sowie von § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII pauschaliert werden, wenn geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen vorliegen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt werden können.

Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Der im Gesetz nicht näher definierte Begriff der “Erstausstattungen” ist bedarfsbezogen zu verstehen. Es wird keine Aussage über der Umfang der Ausstattung getroffen, sondern beschränkt den Anspruch lediglich auf Fallkonstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich ist. Somit besteht der Anspruch nicht nur bei einer kompletten Erstausstattung, sondern kann sich auch auf Teilausstattungen oder Einzelgegenstände beziehen. Der Ersatz bzw. die Neuanschaffung einzelner sich im Haushalt befindlicher Möbel, Haushaltsgeräte oder Bekleidungsstücke sind somit in der Regel keine “Erstausstattung”. Soweit ein „Ansparen“ aus den Regelleistungen/-sätzen nicht möglich war und der Bedarf aus dem Vermögen nicht gedeckt werden kann, kann dieser zusätzliche Bedarf nach § 37 SGB XII jedoch im Wege eines Darlehens übernommen werden. In der Regel kann man davon ausgehen, dass die Deckung eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Leistungsbezieher dann nicht möglich sein wird, wenn dieser Bedarf kurz nach der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII entsteht oder gleichzeitig mehrere unabweisbare Bedarfe aus den angesparten Beträgen zu decken sind. Ferner ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er nicht aufschiebbar ist und der Vermeidung einer akuten Notlage dient. Der Ersatz oder die Neuanschaffung eines Fernseh- / Rundfunkgerätes kann unabweisbar sein, wenn ohne diese Medien eine Teilnahme am öffentlichen Leben nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich wäre.

Zur Frage der Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II finden die Handlungsempfehlungen der Bundesagentur für Arbeit entsprechend Anwendung.

Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB II oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind. In solchen Fällen kann im Wege einer Ermessensentscheidung neben dem Einsatz des Einkommens im Monat der Entscheidung über die Hilfe auch der Einsatz des Einkommens für die sechs folgenden Monate gefordert werden. Bei der Berechnung der Eigenbeteiligung ist grundsätzlich vom Einsatz des Einkommens aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II bzw. des § 19 Abs. 1 SSGB XII auszugehen, welches den Bedarf der Leistungen zum Lebensunterhalt übersteigt.

Hierbei ist zu prüfen, in welchem Umfang im jeweiligen Monat eine Eigenbeteiligung zumutbar ist (z. B. bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen). Grundsätzlich kann auch ein geringerer Einsatz des Einkommens gefordert werden, wenn das Einkommen für den gleichen Zeitraum bereits für einen anderen anzuerkennenden Bedarf eingesetzt worden ist oder wenn der Antragsteller unabweisbare Belastungen zu tragen hat. Bei gleichzeitig auftretendem Bedarf (z.B. Erstausstattung für Möbel, Haushaltsgeräte und Bekleidung) kann die geforderte Eigenbeteiligung nur einmal berücksichtigt werden.

Ferner haben Auszubildende und Studierende, die unter Berücksichtigung der Regelungen in § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, einen Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1 SGB XII. Die hier zu gewährenden einmaligen Leistungen betreffen einen Bedarf, der durch besondere Umstände bedingt und von der Ausbildung unabhängig ist (nichtausbildungsgeprägte Bedarfe). Daher findet in diesen Fällen die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II und des § 22 Abs. 1 SGB XII keine Anwendung.

2. Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte

Die Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ist bei entsprechendem Nachweis auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a. bei Neubezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung;
b. bei Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis;
c. bei Neubezug einer Wohnung nach Trennung vom Ehegatten / Lebenspartner und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung,
d. bei einem erstmaligen Bezug einer Wohnung,
e. nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich war,
f. nach einem Wohnungsbrand oder
g. aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte erforderlich machen (z.B. umzugsbedingt – bei einem durch den Leistungsträger veranlassten Umzug – unbrauchbar gemachte Ausstattungsgegenstände; Urteil des BSG vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R).

Im Falle des Umzugs in eine größere, angemessene Wohnung (z.B. bei der Erhöhung der Anzahl der Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft) kommt eine Erstausstattung für die zusätzlichen Räume in Betracht. Ist der zusätzliche Raumbedarf durch die Geburt eines oder mehrerer Kinder entstanden, kommt die Bewilligung der Erstausstattung für die Wohnung nur in dem Umfang in Betracht, in dem der Bedarf nicht im Rahmen der Babyerstausstattung abgedeckt ist.

Da bei den Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung und die Haushaltsgeräte derzeit weder verlässliche Angaben über die erforderlichen Aufwendungen noch nachvollziehbare Erfahrungswerte vorliegen, wird diese Hilfe zur Zeit nicht in Form einer Pauschale gewährt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Gegenstände erforderlich sind, d.h. sie sind einzeln zu benennen.

Bei den in dem Rundschreiben angegebenen Preisen handelt es sich um Richtwerte, die ein Abweichen ermöglichen, sofern dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten erscheint.

Grundsätzlich ist die Beschaffung von gebrauchtem, gut erhaltenem Hausrat, wie er in den einschlägigen Gebrauchtmöbelhandlungen angeboten wird, zumutbar.

Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen – insbesondere, wenn die benötigten Gegenstände nicht oder nicht rechtzeitig im entsprechenden Gebrauchthandel zu bekommen sind – dürfen neue kostenaufwendigere Gegenstände bewilligt werden.

In der Regel enthalten die genannten Preise die Transportkosten. Zusätzliche, für den Transport anfallende Kosten sind nur bei nachgewiesener Unabweisbarkeit zu übernehmen.

Grundsätzlich ist eine Barleistung in der für die einzelnen Bedarfsgegenstände angegebenen Höhe zu gewähren. Nur in bestimmten Einzelfällen, bei denen eine zweckfremde Verwendung zu erwarten ist, sollte die Hilfe durch Kostenübernahmeschein sichergestellt werden.

Wohnzimmer 1 Person 2 Personen 3 Personen
1 Wohnzimmerschrank (ggf. einschl. Regal) 100,00 € 100,00 € 150,00 €
1 Couchtisch 1 Esstisch 30,00 € 50,00 € 30,00 € 50,00 € 30,00 € 50,00 €
1 Wohnzimmerlampe 20,00 € 20,00 € 20,00 €
Sitzgelegenheiten / Couch 2 Sessel/Stühle 125,00 € 125,00 € 125,00 €
bei darüber hinausgehendem Bedarf: Stuhl/Sessel 20,00 €
Schlafgelegenheit / Sessel (in 1-Zimmer-Wohnungen) 150,00 €
Insgesamt: 495,00 € 325,00 € 375,00 €

Die Einrichtung für ein Schlafzimmer kann für Ehepaare (Paare) gewährt werden, wenn die Räumlichkeiten diese Ausstattung zulassen:

Schlafzimmer Beträge
2 Betten 110,00 €
1 Schrank 75,00 €
1 Lampe 15,00 €
2 Matratzen (90×190) 100,00 €
Insgesamt: 300,00 €
Kinderzimmer 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder
Schrank / Regalkombination 90,00 € 90,00 € 135,00 €
Lampe (je Zimmer) 15,00 € 15,00 € 15,00 €
Tisch 25,00 € 25,00 € 25,00 €
Stuhl 15,00 € 30,00 € 45,00 €
Bett und Matratze 87,00 € 174,00 € 261,00 €
Insgesamt: 232,00 € 334,00 € 481,00 €
Bettausstattung
  • Bettwäsche komplett inkl. Laken 15,00 €
  • Kopfkissen 15,00 €
  • Einziehdecke/Steppbett Erwachsene 25,00 €
  • Einziehdecke/Steppbett Kinder 15,00 €
  • Handtücher, Waschlappen oder ähnliche Haushaltswäsche sind aus den Regelleistungen zu bestreiten.
Badezimmer
  • Badezimmerschrank mit Spiegel und Beleuchtung 25,00 €
  • Badezimmerkleinbedarf 20,00 €

p(. Insgesamt: 45,00 €

Korridor
  • 1 Spiegel 12,00 €
  • 1 Kommode oder Schuhschrank 30,00 €
  • Gaderobenhaken 15,00 €
  • 1 Lampe 10,00 €

p(. Insgesamt: 45,00 €

Küche
  • Küchentisch 25,00 €
  • Küchenstuhl 10,00 €
  • Küchenlampe 10,00 €
  • Spüle mit Unterschrank 100,00 €

p(. Insgesamt: 145,00 €

Küche für 1-2 Personen
  • Oberschrank 25,00 €
  • Unterschrank 49,00 €
  • Hochschrank 65,00 €

p(. Insgesamt: 139,00 €

Küche für 3 und mehr Personen
  • Oberschrank 50,00 €
  • Unterschrank 98,00 €
  • Hochschrank 65,00 €

p(. Insgesamt: 213,00 €

Elektoherd inkl. Montage 250,00 €
Gasherd inkl. Montage 350,00 €

Hausrat Für die Beschaffung von Kochtöpfen, Pfanne, Tellern, Tassen, Untertassen, Bestecken, Kaffee-, Teekanne, Wasserkessel, Schüsseln, Trinkgläsern, Büchsenöffner, Eimer, Waschschüssel, Besen, Handfeger, Schaufel, Schrubber und sonstigem Küchenkleinbedarf sind pauschal zu bewilligen:
  • für 1-Personenhaushalt 70,00 €
  • für jede weitere Person 15,00 €

Die genannten Beträge umfassen eine komplette Erstausstattung mit Hausrat.

Ergänzungen des Hausrats sind unter Berücksichtigung der unter I. genannten Beträge aus den Regelleistungen zu beschaffen.

Elektrische Geräte
Bei der Bewilligung eines Kühlschranks, einer Waschmaschine oder eines Staubsaugers sollte aus ökonomischen Erwägungen der Preis für ein Neugerät zugrunde gelegt werden.

Im Gegensatz zu einem in der Anschaffung günstigen Gebrauchtgerät, bietet das Neugerät die Vorteile der geringen Reparaturanfälligkeit einschließlich der kostenfreien Garantieleistungen sowie einen sparsamen Wasser- und Stromverbrauch.

Kühlschrank
  • 200,00 Euro Neupreis (bei Haushalten bis zu 4 Personen)
  • 300,00 Euro Neupreis (bei Haushalten ab 5 Personen)
    Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung der Geräte abgegolten.
Waschmaschine
  • 250,00 Euro Neupreis
    Mit dem Preis ist regelmäßig auch die Lieferung und der Anschluss der Geräte abgegolten.
Staubsauger
  • 40,00 Euro Neupreis
    Sofern mindestens ein Zimmer überwiegend mit Teppichboden oder Teppichen ausgelegt ist, gehört ein Staubsauger zum notwendigen Hausrat.

Rundfunkgerät / Fernsehgerät

Fernsehgerät 100,- Euro (gebraucht)

Rundfunkgerät 10,- Euro (Neupreis)

Gardinen (Deko-Stoff und Stores) Die Stoffmenge errechnet sich nach den individuellen Fenstermaßen. Angemessen ist die 2-fache Fensterbreite für Store oder Deko-Stoff.
  • Deko-Stoff pro lfd. Meter 5,00 Euro
  • Store pro lfd. Meter 3,00 Euro
    Berechnungsschema: Höhe x Breite x 2 x Meterpreis = Gardinenpreis.
Küche: Für die Küche sind Scheibengardinen einschließlich einer Gardinenstange zu bewilligen.
  • Pauschalbetrag 12,00 Euro

Es sind grundsätzlich nur Übergardinen oder Stores zu bewilligen. In begründeten Fällen (Parterrewohnung oder unmittelbare Einsicht) kann beides gewährt werden.

Gardinenbretter
Sie sind nur für die Fensterbreite zuzüglich 20 cm (nicht Wandbreite) und in T-Schienen (nicht Innenlaufschienen) vorzusehen. Hier ist ein Preisvergleich mit fertigen Gardinenbrettern gemäß Kaufhauskatalogen anzustellen (pro Meter = 8,00 Euro).

Fußbodenbeläge, Teppichboden
Diese Beläge sind grundsätzlich nicht zu bewilligen. Ausnahmen sind möglich bei Behinderten, bei alten Menschen mit erhöhtem Wärmebedürfnis und aus krankheitsbedingten Gründen (z.B. Rheuma), wenn die Wohnung fußkalt ist. Befindet sich in einem Haushalt mindestens 1 Kleinkind, ist für einen Raum der Wohnung Teppichboden zu bewilligen (qm 4,00 Euro)

Kosten für Verlegearbeiten sollten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden (qm = 7,00 Euro Teppichboden einschließlich Verlegearbeiten). Die bei Verlegearbeiten evtl. anfallenden Fahrtkosten sind gesondert zu übernehmen.

Renovierungen
Renovierungen gehören grundsätzlich zum Bedarf des täglichen Lebens im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB II sowie des § 28 Abs. 1 SGB XII und sind daher aus den Regelbeträgen/-sätzen zu zahlen.

Die Regelungen zur Übernahme von Renovierungskosten sind der jeweils gütigen Fassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gem. § 22 SGB II und §§ 39,34 SGB XII (AV-Wohnen ) zu entnehmen.

3. Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

Die Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung sind bei entsprechendem Nachweis auf Antrag insbesondere in den folgenden Fällen zu erbringen:
a. nach einem Wohnungsbrand oder
b. aus sonstigen Gründen, welche die Gewährung einer Erstausstattung erforderlich machen.
Ein sonstiger Grund kann z.B. vorliegen, wenn aufgrund einer erheblichen Gewichtszu- oder -abnahme ein außergewöhnlicher Bedarf für eine Ausstattung an Bekleidung vorhanden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Bedarf plötzlich neu aufgetreten ist. Eine länger anhaltende Gewichtszu- oder -abnahme, die z.B. durch den vermehrten oder verminderten Lebensmittelverzehr aufgetreten ist, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Für die Erstausstattung für Bekleidung sind folgende Pauschalen pro Person zu gewähren:

Jungen und Männer ab 16 Jahre 335,- Euro
Frauen und Mädchen ab 16 Jahre 371,- Euro
Kinder ab 7 Monate bis unter 7 Jahre 315,- Euro
Kinder ab 7 Jahre bis unter 16 Jahre 324,- Euro

Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäser sowie bei Umfang und Anzahl auf der Grundlage der Bekleidungslisten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ermittelt. Sie decken den Bedarf an einer Erstausstattung mit Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Bei anspruchsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht ist die Pauschale um 10 Prozent zu erhöhen.

Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich erst einmal keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Gemäß § 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz stellen die Justizvollzugsanstalten den Haftentlassenen entsprechende Bekleidungsstücke zur Verfügung, wenn diese nicht über ausreichende Bekleidung und entsprechende Geldmittel zum Kauf der Bekleidung verfügen.

Der während einer Schwangerschaft entstehende zusätzliche Bedarf einer werdenden Mutter sowie die Grundausstattung für das zu erwartende Kind ist auf Antrag in Form von Pauschalen sicherzustellen. Die Höhe der Schwangerschaftspauschale wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser – zuzuüglich einem Zuschlag von 10 Prozent – ermittelt. Sie deckt den notwendigen Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität ab. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Für die Erstausstattung an Bekleidung aufgrund der Schwangerschaft ist folgende Pauschale zu gewähren:
  • Schwangerschaftsbekleidung: 142,- Euro
    Für die Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes ist folgende Pauschale zu gewähren:
  • Babyerstausstattung: 310,74 Euro
    Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Die Pauschale für die Babyerstausstattung ist auch ab dem zweiten Kind unabhängig vom zeitlichen Abstand der aufeinander folgenden Geburten in voller Höhe zu gewähren.
Zusätzlich zur Pauschale für die Babyerstausstattung sind rechtzeitig, d.h. 2 bis 3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin als Erstausstattung anlässlich der Geburt folgende Bedarfe zu decken:
  • Kinderwagen( gebraucht) mit Matratze ( neu): 100,- €
  • Kinderbett (gebraucht) mit Matratze (neu): 100,- €
  • Hochstuhl: 15,- €
    Bei der Gewährung der zusätzlich zur Babyerstausstattungspauschale benötigten Bedarfsgegenstände ist bei einer zeitlichen Nähe der aufeinander folgenden Geburten darauf abzustellen, ob zum einen das zuvor geborene Kind – entsprechend seinem Alter – auf die Benutzung der oben aufgeführten Gegenstände nicht mehr zwingend angewiesen ist und zum anderen, ob diese Dinge im Haushalt noch vorhanden sind.

In einigen Fällen erhalten schwangere Frauen ergäzende Leistungen der Bundesstiftung “Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”. Diese Hilfeleistungen der Stiftung sind von einer Anrechnung als Einkommen ausdrücklich ausgenommen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung “Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”). Insofern sind die Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII anlässlich Schwangerschaft und Geburt ohne Berücksichtigung der Stiftungsleistungen zu gewähren.

4. Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII gehört die Teilnahme an einer vom Schulleiter genehmigten Klassenfahrt neben der Regelleistung zum notwendigen Lebensbedarf eines Schülers. Klassenfahrten erweitern die Möglichkeiten, Bildungs- und Erzielungsziele zu verfolgen und den Gruppenzusammenhalt zu fördern. Sie können im Primärbereich auch im Rahmen ergänzender schulischer Betreuungsangebote während der Ferien durchgeführt werden. Darüber hinaus soll ausgewählten Gruppen die Möglichkeit gegebenn werden, sich an schulbezogenen Wettbewerben zu beteiligen und die Leistungen der Schulen außerhalb des Landes Berlin darzustellen. Die Nichtteilnahme an derartigen Fahrten benachteiligt Kinder und Jugendliche und grenzt sie aus dem Klassen- bzw. Gruppenverband aus. Diese Ausgrenzung zu verhindern, ist auch Aufgabe der Grundsicherung für Arbeit sowie des Trägers der Sozialhilfe.

Der Begriff Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen umfasst daher insbesondere die folgenden mehrtägigen Veranstaltungen der Schulen:
  • Schülerfahrten im engeren Sinne (klassische Klassenfahrten)
  • Gedenkstättenfahrten
  • Schullandheimfahrten
  • Schüleraustauschfahrten bei Schulpartnerschaften
  • Schüleraustauschprogramme
  • Hortfahrten (nur im Primärbereich)
  • Teilnahme von Schülergruppen an Wettbewerben
  • Fahrten einzelner Kurse oder Arbeitsgemeinschaften
  • Projektfahrten
    Die Grundsätze zur Durchführung von Klassenfahrten, insbesondere betreffend die pädagogische Zielsetzung, die Anzahl der Fahrten, die konkrete Dauer sowie Art der Unterbringung und Beförderung beschließt die Schulkonferenz. Mit § 76 des Schul­gesetzes wurde die Kompetenz zur Regelung dieser Angelegenheit auf die Schulkonferenz verlagert. Da jede Schule eine Schulkonferenz hat, welche über die Grundsätze der Klassenfahrten entscheidet, sind im Land Berlin in Sachen Reisedauer, Reisekosten sowie Reiseziel erhebliche Abweichungen zu erwarten. Wir gehen davon aus, dass die Schulkonferenz – aufgrund Ihrer sozialen und pädagogischen Kompetenz – bei den Entscheidungen auch die unterschiedliche finanzielle Ausgangslage der Erziehungsberechtigten / volljährigen Schüler und Schülerinnen mit berücksichtigt.

Unter dem Az. B 14 AS 36/07 R hat das Bundessozialgericht zur Frage der Zulässigkeit der Festsetzung von Höchstgrenzen durch die zuständigen Leistungsträger festgestellt, dass die Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII es nicht erlaubt, die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Höhe zu beschränken. Eine Prüfung der Angemessenheit von Klassenfahrten hat durch den Leistungsträger nicht zu erfolgen, denn aus dem allgemeinen objektiven Gesetzeszweck des SGB II, dass jede Leistung gleichsam unter dem Vorbehalt der Angemessenheit steht, weil dieses Gesetz insgesamt als System nur das soziokulturelle Existenzminimum garantieren soll, lässt sich eine solche Verfahrensweise nicht ableiten.

Aus diesem Grund sind durch den zuständigen Leistungsträger die tatsächlichen Kosten für eine Klassenfahrt der Jahrgangsstufen 1 bis 13 sowie Fahrten von Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sowie ausbildungsbezogene Fahrten, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden, nach vorheriger Beantragung und Vorlage eines Nachweises durch die Schule im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II oder des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu übernehmen. Als Bedarf sind die tatsächlichen Kosten für
  1. die Fahrt
  2. Unterbringung und Verpflegung
  3. gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen
    anzusetzen.

Die mit der Klassenfahrt verbundenen persönlichen Kosten (Taschengeld etc.) sind aus der für den Schüer gewährten Regelleistung zu decken.

Zur Vermeidung einer abweichenden Verwendung des für die Klassenfahrt bewilligten Betrages, ist dieser Betrag vom zuständigen Leistungsträger direkt auf das auf dem Vordruck angegebene Klassenfahrtkonto zu überweisen.

Über dieses neue Verfahren werden die Berliner Schulen mit einem Rundschreiben der Senatsjugendverwaltung entsprechend informiert werden.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Formulierung in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII besteht für leistungsberechtigte Schüler und Schülerinnen ggf. auch ein Anspruch auf Übernahme mehrerer Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres. Den Schülern und Schülerinnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, neben den sog. “ klassischen Klassenfahrten” auch an Hortfahrten im Primärbereich, an schulischen Wettbewerben, Projektfahrten usw. teizunehmen. Die Begrenzung des Anspruchs auf lediglich eine Fahrt im Jahr ist unzulässig.

Ab dem 01.01.2006 stehen bei den Berliner Schulämtern und bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport für Schüler/innen an berufsbildenden Schulen jedoch keine Haushaltsmittel mehr für die Bezuschussung von Klassenfahrtkosten für bedürftige Schüler zur Verfügung, so dass die Beantragung eines Zuschusses beim zuständigen Schulamt entfällt.

Für
  • Auslandsfahrten (insbesondere im Rahmen von Schulpartnerschaften) in die Nachfolgestaaten der Sowjetunion, nach Mittel- und Osteuropa, in die Türkei, nach Israel, Übersee und in die Partnerstädte Berlins,
  • Fahrten zu den Gedenkstätten des Nationalsozialismus,
  • Fahrten, die der Repräsentation der Berliner Schulen dienen (z.B. bei Wettbewerben oder Olympiaden),
    gewährt jedoch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung – soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – gem. Ziffer 4 Abs. 10 der Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen der Schule vom 25. Oktober 2007 einen entsprechenden Zuschuss. Dieser Zuschuss wird jedoch vom verantwortlichen Lehrer direkt beantragt und auf das Klassenfahrtkonto überwiesen. Wurde ein solcher Zuschuss bereits vor Beantragung der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt durch die Senatsschulverwaltung bewilligt, ist dieser beim Leistungsantrag bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Steht die Höhe des Zuschusses zum Zeitpunkt der Antragstellung der Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt noch nicht fest, sind die Kosten in der entsprechenden Höhe zu bewilligen. Durch die verantwortliche Lehrkraft erfolgt bei Überzahlung eine Rückerstattung in Höhe des Zuschussbetrages an den zuständigen Leistungsträger.

Ferner erfolgt bei Nichtteilnahme des Schülers / der Schülerin an einer beantragten Klassenfahrt eine Rückzahlung der bereits bewilligten Leistung entsprechend Ziffer 4 Abs. 11 Satz 6 der Ausführungsveranstaltungen für die Schule vom 25. Oktober 2007 durch die verantwortliche Lehrkraft. Die Nichtteilnahme an einer beantragten Schülerfahrt führt wegen der Zweckbestimmung der Leistung zum Wegfall des Anspruchs nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII bzw. nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII. Der Bewilligungsbescheid ist nach § 47 Abs. 2 und 3 SGB X zu widerrufen und die bereits geleistete Beihilfe nach § 50 Abs. 1 SGB X ganz oder teilweise zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderung richtet sich danach, welche Kosten die verantwortliche Lehrkraft bereits im Vorfeld zu erbringen hatte (z.B. Buskosten) und in welche Höhe ggf. Kosten aus einer Reiserücktrittsversicherung erstattet werden.

Die gegenseitige Unterrichtung über die Nichtteilnahme an einer Schülerfahrt sowie die Höhe der rückzuerstattenden Kosten erfolgt in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach folgendem Verfahren:

Das Antragsformular für Klassenfahrten wird um die Angabe der Bedarfsgemeinschaftsnummer bzw. des Aktenzeichens des entsprechenden Leistungsträgers ergänzt. Mit der Angabe dieser Daten durch den Antragsteller selbst, wird datenschutzrechtlichen Belangen hinreichend Rechnung getragen und eine erleichterte Zuordnung bei den Leistungsträgern ermöglicht.

Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung gibt den Schulen per Rundschreiben eine eigens für die Abwicklung der Rückzahlung entwickelten Vordruck bekannt. Bei Nichtteilnahme eines Schülers / einer Schülerin an einer Klassenfahrt, bei der Zuschüsse nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II bzw. nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII bewilligt wurden, wird der von der verantwortlichen Lehrkraft ausgefüllte Vordruck den zuständigen Leistungsträgern übersandt. Neben der Bestätigung über die Nichtteilnahme des Schülers / der Schülerin wird auch der rückzuerstattende Betrag bekannt gemacht. Der von der Lehrkraft angegebene Betrag bildet dann die Grundlage für die Rückforderung der Leistung.

Nach Widerruf des Bescheides und Erhalt des Vordrucks wird seitens der JobCenter, der Sozialämter oder des Landesamtes für Gesundheit und Soziales ein entsprechendes Kassenzeichen vergeben, welches der verantwortlichen Lehrkraft zusammen mit der maßgeblichen Kontoverbindung durch Rückübersendung des Vordrucks übermittelt wird. Seitens der verantwortlichen Lehrkraft erfolgt dann die Rücküberweisung des Zuschusses für die Klassenfahrt in angegebener Höhe.

Der in Abstimmung mit der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entwickelte Vordruck ist ab sofort als alleiniger Nachweis der Schule zur Durchführung einer Klassenfahrt sowie als Antrag auf eine einmalige Hilfe nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II oder § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu verwenden. Den Schulen wird dieser Vordruck von der Senatsschulverwaltung als verbindlich zur Verfügung gestellt. Die Schulen sind somit gehalten, bei beabsichtigten Klassenfahrten diesen Vordruck zu verwenden und bei den oben genannten Reisezielen hierauf die Beantragung bzw. die Bewilligung des Zuschusses der Senatsschulverwaltung zu bestätigen. Dieser Vordruck ist als Antrag auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII zu verwenden. Werden in den Arbeitsgemeinschaftenoder Sozialämtern dennoch formlose Anträge auf Übernahme der Kosten für eine Klassenfahrt gestellt, sind die Antragsteller auf das Verfahren hinzuweisen. Der Vordruck wird im Intranet der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung zugänglich gemacht (folgen Sie dem Pfad: Schule/Formulare/Andere Vordrucke/Veranstaltungen der Schule).

II. Bekleidungshilfen für stationär untergebrachte Personen nach § 35 Abs. 2 SGB XII

Leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII haben gem. §, 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII einen Anspruch auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe zur Deckung ihres weiteren notwendigen Lebensunterhalts in der Einrichtung, welcher nicht durch die Grundpauschale nach § 76 Abs. 2 SGB XII abgedeckt wird.

Anders als in § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII soll mit dieser Bekleidungsbeihilfe keine Erstausstattung, sondern vielmehr ein zusätzlicher Bedarf an Bekleidung gedeckt werden. Aus diesem Grund ist diese Beihilfe anders zu bemessen gewesen, als der Umfang der Leistungen bei Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung. Obwohl das Gesetz an dieser Stelle keine generelle Ermächtigung zur Gewährung von Bekleidung an Personen in stationären Einrichtungen in pauschalierter Form vorsieht, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sachgerecht, auch diese Leistung in pauschalierter Form zu gewähren.

Für die Bekleidung in stationären Einrichtungen sind auf Antrag folende Pauschalen pro Person zu gewähren:

Hilfe zur Pflege bei Bettlägerigkeit 130,00 €
Hilfe zur Pflege mit Mobilität 214,00 €
Eingliederungshilfe und Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB 263,00 €

Die Höhe der Pauschalen wurde in Berlin auf der Grundlage von Durchschnittspreisen, insbesondere Sonderangeboten, verschiedener Bekleidungs- und Schuhhäuser ermittelt. Sie decken den zusätzlichen Bedarf an Bekleidung von einfacher bis mittlerer Qualität in stationären Einrichtungen ab. Bei der Höhe der Pauschalen “Hilfe zur Pflege mit Mobilität” und “Eingliederungshilfe” handelt es sich um einen jährlichen Durchschnittsbetrag, der unter Berücksichtigung von Verschleiß und Tragedauer der Kleidungsstücke ermittelt wurde. Die einzelnen Werte zur Zusammensetzung der Pauschale sowie die Form der Ermittlung der jährlichen Durchschnittsbeträge sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Bei leistungsberechtigten Personen mit erheblichem Übergewicht sowie bei Personen, bbei denen aufgrund des Krankheitsbildes ein hoher Verschleiß eingetreten ist, ist die Pauschale um 10 Prozent zu erhöhen.

Für die Unterbringung im Maßregelvollzug nach den §§ 63,64 StGB bestimmt der § 46 des Gesetzes für psychisch Kranke (PsychKG), dass die §§ 28 – 40 PsychKG entsprechend anwendbar sind. In § 28 Abs. 3 PsychKG wird hinsichtlich der mit der Unterbringung verbundenen Nebenkosten bestimmt, dass während der Unterbringung Leistungen nach den Vorschriften des BSHG (jetzt:SGB XII) zu erbringen sind. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII handelt es sich bei diesen Nebenkosten insbesondere um den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie die Bekleidungsbeihilfe.

Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB XII begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII, sondern verweist hinsichtlich des anzuerkennenden Bedarfs auf die maßgeblichen Vorschriften des BSHG (jetzt: SGB XII). Wegen der Zuständigkeit der bezirklichen Sozialämter für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII sind die Sozialämter Kostenträger für die mit der Unterbringung im Maßregelvollzug nach §§ 63,64 StGB verbundenen Nebenkosten.

Der Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt dient dazu, psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter durch Behandlung und Betreuung sowie durch Maßnahmen zur sozialen Rehabilitation zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Lebens zu führen und die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensbedingungen sollen sie Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein des Patienten wecken und fördern. Dies bedingt, dass die Patienten aufgrund des Besuchs von Selbsthilfegruppen, Kirchgängen, Arbeitsmaßnahmen, Freizeitgestaltungen ein hohes Maß an Mobilität innerhalb und auch außerhalb der Einrichtung haben.

Aus diesem Grund ist es sachgerecht, für den Personenkreis der im Maßregelvollzug Untergebrachten gem. § 28 Abs. 3 PsychKG i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Bekleidungspauschale in Höhe der auch für Eingliederungshilfe geltenden Pauschale festzusetzen.

Anlagen

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 23 SGB II
  • §§ 31 bis 40 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 8/2006 über Übernahme von Renovierungskosten / Schönheitsreparaturen nach SGB II und SGB XII