Allgemeine Behinderten- und Verbandspolitik sowie Informationen zum Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)
Allgemeine Behindertenpolitik
Verbandspolitik
Unverzichtbare Partner bei der Ausgestaltung der Zielsetzung der Behindertenpolitik des Berliner Senats sind die Projekte und (Träger-)Organisationen aus dem Bereich der Behinderten(selbst)hilfe. Rund vierzig dieser Projekte und (Träger-)Organisationen werden durch die Senatsverwaltung im Rahmen des Integrierten Sozialprogramms (ISP), welches Bestandteil des ab 2011 geltenden Rahmenförderplans mit den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege ist, finanziell unterstützt.
Die in den Organisationen von Menschen mit Behinderung bzw. in deren Trägerorganisationen gebündelten Erfahrungen und Kompetenzen der Menschen mit Behinderung sind für die Weiterentwicklung der vielfältigen Bereiche der Behindertenpolitik von großer Bedeutung. Vielfach kommen aus deren Reihen Anstöße für die Weiterentwicklung der Behindertenpolitik des Senats.
Mit der Einführung von Arbeitsgruppen "Menschen mit Behinderung" unter ständiger Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in allen Senatsverwaltungen ist darüber hinaus eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sensibilisierung für deren Bedürfnisse in den jeweiligen Politikbereichen entstanden. Näheres über diese Arbeitsgruppen finden Sie im Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten oder im Behindertenbericht 2006.
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UN-Behindertenrechtskonvention
Der Senat stellt angesichts der hohen Erwartungen der Menschen mit Behinderung an die unverzügliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention neben kurz- und mittelfristig umsetzbaren Aktionen bzw. Maßnahmen auch langfristige Ziele bis zum Jahr 2020 in den Mittelpunkt seiner Politik für Menschen mit Behinderungen. Die folgenden zehn behindertenpolitischen Leitlinien sind die strategische Grundlage zur schrittweisen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in den kommenden zehn Jahren:
- Bewusstseinsbildung
- Barrierefreiheit
- Bildung
- Arbeit/Beschäftigung
- Beteiligung
- Teilhabe
- Selbstbestimmung
- Gleichbehandlung
- Sicherstellung
- Überprüfung
- Bewusstseinsbildung
Im Sinne von:
Die Aufgeschlossenheit gegenüber den durch die UN-Behindertenrechtskonvention verbrieften Rechten von Menschen mit Behinderung zu erhöhen, eine positive Wahrnehmung von Frauen, Männern und Kindern mit Behinderung und ein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern, die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderung und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern.
Dazu wird das Land Berlin umgehend unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere in Veröffentlichungen jedweder Art (z.B. Broschüren, Flyern, Internetauftritten), in Fachveranstaltungen, im Rahmen von Qualifizierungen, schulischen sowie beruflichen Ausbildungen und in Beratungsangeboten die Belange von Frauen, Männern und Kindern mit Behinderung im o.g. Sinne und entsprechend den Grundsätzen des Gender Mainstreaming hinreichend berücksichtigt werden.
- Barrierefreiheit
Im Sinne von:
Für Menschen mit Behinderung den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, im Besonderen zu Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Das schließt die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren ein.
Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere die im Landesgleichberechtigungsgesetz verankerten „Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt“ innerhalb von 2 Jahren verbindlich zu „Leitlinien für ein barrierefreies Berlin“ mit den inhaltlichen Schwerpunkten Bauen, Wohnen, Verkehr, Gesundheit, Medien unter besonderer Berücksichtigung auch der Belange von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen weiterentwickelt und bis 2020 umgesetzt werden.
- Bildung
Im Sinne von:
Das Bildungssystem auf allen Ebenen steht Menschen mit Behinderung chancengleich und ohne Diskriminierung unter grundsätzlich unentgeltlicher Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen Nachteilsausgleiche offen.
Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere ein Gesamtkonzept „Inklusive Schule“ in den nächsten Jahren umgesetzt wird und alle sonstigen - so auch berufliche - Bildungsangebote schrittweise bis 2020 allen Menschen mit Behinderung, insbesondere auch Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen, gleichberechtigt offen stehen.
- Arbeit/Beschäftigung
Im Sinne von:
Das gleiche Recht von Menschen mit Behinderung auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderung zugänglichen Arbeitsmarkt unter grundsätzlich unentgeltlicher Zurverfügungstellung der behinderungsbedingt notwendigen Nachteilsausgleiche; die Beschäftigungsangebote für Menschen mit Behinderung zu inklusiven Beschäftigungsangeboten weiterzuentwickeln.
Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungspflichtquote gegenüber schwerbehinderten Menschen dauerhaft erfüllt wird und diese Quote gleichermaßen bei Neueinstellungen und Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung erfüllt wird, Schülerinnen und Schüler mit Behinderung rechtzeitig, d.h. mindestens zwei Jahre vor Abschluss der schulischen Ausbildung, ein begleitetes Berufliches Orientierungsverfahren in Anspruch nehmen können, welches eine den Fähigkeiten und Kenntnissen des Menschen mit Behinderung größtmögliche Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen soll, Integrationsprojekte und Beschäftigungsmöglichkeiten für erwerbsgeminderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verstärkt gefördert werden, auf die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben hingewirkt wird.
- Beteiligung
Im Sinne von:
Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten und bei anderen Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderung betreffen, werden Menschen mit Behinderung bzw. die sie vertretenden Organisationen aktiv einbezogen.
Dazu wird das Land Berlin umgehend unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere Verantwortliche für die Beteiligung benannt, geeignete Organisationsstrukturen geschaffen oder weiterentwickelt werden und behinderungsbedingt notwendige Leistungen, um die Beteiligung realisieren zu können, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
- Teilhabe
Im Sinne von:
Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere Leistungen zur Teilhabe sowie sonstige Sozialleistungen für Menschen mit Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch grundsätzlich personenzentriert erbracht werden, die politische, öffentliche, kulturelle und sportliche Teilhabe für Menschen mit Behinderung umgehend konzeptionell untersetzt wird mit dem Ziel einer dauerhaften Stärkung dieser Teilhabe in der Praxis.
- Selbstbestimmung
Im Sinne von:
Menschen mit Behinderung regeln ihre eigenen Angelegenheiten grundsätzlich frei und ohne die Einmischung von anderen – insbesondere von staatlichen Stellen, so auch in Bezug auf den Aufenthalt, das Wohnen, die Lebensform, die Elternschaft. Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere und umgehend die vorhandenen Beratungsangebote für Menschen mit Behinderung verstärkt qualifiziert zu Fragen der Selbstbestimmung und dabei auch zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen (einschließlich dem AGG) beraten, entsprechende – ggf. betreute - Wohnangebote in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, der Aspekt der Selbstbestimmung in Rechtsvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Menschen mit einer seelischen Behinderung verstärkt berücksichtigt wird.
- Gleichbehandlung
Im Sinne von:
Alle Menschen sind – unabhängig von Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung, der sexuellen Identität oder einer Behinderung – vor dem Gesetz gleich, vom Gesetz gleich zu behandeln und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz. Dabei soll die Förderung der Wertschätzung von Vielfalt (Diversity) positiv zur gesellschaftlichen Gleichbehandlung und Teilhabe beitragen.
Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere bei allen Maßnahmen zur Umsetzung der UN - Behindertenrechtskonvention der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau zugrunde gelegt wird, die Gleichbehandlung von Frauen und Kindern mit Behinderung sowie von Menschen mit Migrationshintergrund und Behinderung gestärkt wird, Menschen mit Behinderung verlässlich vor Gewalt und Missbrauch geschützt und die gesundheitlichen Folgen von Gewalt beseitigt werden, das in den verschiedensten Bereichen tätige Fachpersonal hinreichende Kenntnisse von den Rechten der Menschen mit Behinderung hat, es ggf. berufsbegleitend qualifiziert wird und es dafür Sorge trägt, dass diese Rechte von den Menschen mit Behinderung in der Praxis in Anspruch genommen werden können, Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot geahndet werden und eine konsequente Antidiskriminierungspolitik als Querschnittsaufgabe verfolgt wird. Menschen mit Behinderung, die Ansprüche wegen des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach dem AGG geltend machen, bei der Durchsetzung dieser Ansprüche durch das sie begleitende, betreuende Fachpersonal oder Beratungsstellen unterstützt werden.
- Sicherstellung
Im Sinne von:
Sicherstellung der finanziellen, personellen und sächlichen Voraussetzungen die notwendig sind, um die nach der UN-Behindertenrechtskonvention verbrieften Rechte von Menschen mit Behinderung den Menschen mit Behinderung zukommen zu lassen.
Dazu wird das Land Berlin unter Einführung entsprechender Überprüfungsmechanismen sicherstellen, dass insbesondere die Sicherstellung der finanziellen Voraussetzungen unter effektiver Ausschöpfung der verfügbaren Mittel erfolgt, finanzielle Mehrbelastungen – in Relation zu den gegenwärtigen bundes- und landesrechtlich verankerten Leistungsansprüchen - von Menschen mit Behinderung infolge der Behinderung grundsätzlich ausgeschlossen werden, Nachteilausgleiche, die auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erfolgen, grundsätzlich unberührt bleiben, es sei denn, der behinderungsbedingte Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung ist ganz oder teilweise nicht mehr erforderlich, weil der behinderungsbedingte Nachteil ganz oder teilweise nicht mehr besteht.
- Überprüfung
Im Sinne von:
Regelmäßige Überprüfung, ob Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen der in der UN-Behindertenrechtskonvention anerkannten Rechte von Menschen mit Behinderung entsprechen sowie das Treffen aller geeigneten Maßnahmen (einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken), die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen ausschließen.
Dazu wird das Land Berlin sicherstellen, dass insbesondere unter Nutzung vorhandener Ressourcen umgehend Strukturen und Überprüfungsmechanismen (z.B. durch den Abschluss von Zielvereinbarungen) geschaffen werden, die eine Überprüfung im o.g. Sinne sicherstellen, - obgleich bisher von den fachlich zuständigen Senatsverwaltungen kein zwingender gesetzgeberischer Handlungsbedarf mit Ausnahme des Landesgleichberechtigungsgesetzes sowie des Schulgesetzes für das Land Berlin resultierend aus der UN-Behindertenrechtskonvention ermittelt wurde - Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken innerhalb von drei Jahren dahingehend geprüft werden, inwieweit die Rechte von Menschen mit Behinderung gestärkt und die Beteiligung der Menschen mit Behinderung verbessert werden können; die Ergebnisse dieser Überprüfung bilden die Grundlage für ein Artikelgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Land Berlin, dessen Entwurf innerhalb von vier Jahren vorliegen soll, wobei der Schwerpunkt in einer Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes liegen wird der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung regelmäßig über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet wird und er oder sie entsprechend berichtet.
In den Bereichen, in denen das Land Berlin keine originäre Regelungskompetenz hat, wird es auf die Anwendung der Leitlinien hinwirken.
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Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG)

Rechtliche Grundlage für Menschen mit Behinderung in Berlin ist das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG), welches am 17. Mai 1999 als erstes Gesetz zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung in Kraft trat. Damit war Berlin behindertenpolitisch Vorreiter für den Bund als auch für die anderen Bundesländer.
Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Benachteiligungsverbotes von behinderten Menschen und die Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung.
Das Gesetz schafft konkrete Verpflichtungen für den Berliner Senat und seine Verwaltungsorgane. Hierunter fallen u.a. das Verbot der Diskriminierung, die Barrierefreiheit, die Sicherung der Mobilität von Menschen mit Behinderung, die Anerkennung der Gebärdensprache, die Gestaltung von barrierefreien Bescheiden und barrierefreier Internetauftritte.
Die Berufung eines Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung, die Bildung eines Landesbeirates für Menschen mit Behinderung sowie die Wahl der Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung sind ebenfalls Bestandteile des Gesetzes.
In dem Zeitraum von 1999 bis heute wurde das Gesetz bereits drei Mal novelliert, letztmals am 19. Juni 2006, was die Dynamik der Berliner Behindertenpolitik widerspiegelt.
LGBG in leichter Sprache
Damit jeder Mensch das Gesetz versteht, wurde es in leicht verständlicher Sprache verfasst. laden »
(Lgbg Berlin Leichte Sprache, 631681 KB)
Grundlegende Änderungen des LGBG erfolgten in den letzten Jahren in den Bereichen der Anerkennung der Gebärdensprache, der Gestaltung von barrierefreien Bescheiden und der barrierefreien Informationstechnik.
Gebärdensprache und Gebärdensprachdolmetscher/in
In § 12 LGBG wird die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache anerkannt. Zudem haben Hörbehinderte das Recht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Verwaltungsverfahrensgesetz (siehe § 9)
mit öffentlichen Stellen in Deutscher Gebärdensprache zu kommunizieren. Die hierfür notwendigen Aufwendungen werden von der Behörde erstattet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistung ist in der Kommunikationshilfeverordnung vom 17. Juli 2002 (KHV)
geregelt.
Des weiteren ist zum 30.03.2008 die Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation mit der Schule (SchulkommV) in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 SchulkommV haben gehörlose, hörbehinderte und sprachbehinderte Kinder zur gleichberechtigten Teilhabe an den schulischen Angelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher bei Gesprächen über schulische Angelegenheiten ihres Kindes. Die Organisation der Kommunikationshilfe obliegt den betroffenen Eltern. Die Kostenerstattung ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule liegt.
Barrierefreie Bescheide und Vordrucke
Blinde und sehbehinderte Menschen haben nach § 16 LGBG Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Regelungen in der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der
Bundesverwaltung - VBD vom 17. Juli 2002
die Möglichkeit, dass ihnen im Verwaltungsverfahren Bescheide, Verträge und Vordrucke schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
Hierbei besteht ein Wahlrecht, soweit dies objektiv vertretbar ist. Erhält die Behörde Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, und auf das zuvor genannte Wahlrecht hinzuweisen. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung sind von der Verwaltung aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
Für die Übersetzung der Schriftstücke in Blindenschrift und deren Vertonung können z.B. der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin (ABSV)
oder auch Blindenschriftdruckereien beauftragt werden. Die Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes müssen hierbei eingehalten werden. Der Mustervertrag zur barrierefreien Datenaufbereitung in Punktschrift (Braille) zwischen öffentlichen Stellen und nicht-öffentlichen Auftragnehmern enthält unter anderem auch Regelungen zum Datengeheimnis.
Barrierefreie Informationstechnik
Die Senatsverwaltung für Inneres bietet Informationen über die barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Internetauftritte (§ 17 LGBG).
Die Arbeit des Senats wird alle vier Jahre in dem Bericht über die Lage der Menschen mit Behinderung und die Entwicklung ihrer Teilhabe dokumentiert. Die Berichte finden Sie im Download-Bereich auf dieser Seite.
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Landesbeauftragte/r, Landesbeirat und Bezirksbeauftragte/r für Menschen mit Behinderung
Aufgabe des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung (§ 5 LGBG) ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verpflichtung des Landes, für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. In seinen Aufgaben wird er vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderung (§ 6 LGBG) und von den Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung (§7 LGBG) unterstützt.
Der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung legt dem Abgeordnetenhaus jährlich den Bericht über die Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen durch Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen und deren abgegebenen Stellungnahmen oder ergriffenen Maßnahmen sowie den Bericht über die Tätigkeit des Landesbeauftragten vor.
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