FAQ für Pflegeschulen

Informationen zur Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes

DigitalPakt Schule

  • Was beinhaltet die Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (DigitalPakt-SifT)?

    Die Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 für Schulen in freier Trägerschaft (DigitalPakt-SifT) wurde am 26. Juni 2020 im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Pflegeschulen können nun unter Beachtung der Zuwendungsvoraussetzungen Anträge auf Fördermittel zum Aus- und Aufbau der digitalen IT-Infrastruktur in den Schulen stellen. Förderfähig sind dabei grundsätzlich der Aufbau oder die Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden, der pädagogischer Standard-Schulserver, das schulisches WLAN, Anzeige- und Interaktionsgeräte (z. B. interaktive Tafeln, Displays) zum Betrieb in der Schule, digitale Arbeitsgeräte und Schulgebundene mobile Endgeräte (Notebooks, Tablets, aber keine Smartphones).
    Im Folgenden finden Sie Informationen, welche Schritte erforderlich sind und welche Punkte es zu beachten gilt, um Fördermittel aus nach der DigitalPakt-SifT zu erhalten.

    Weiterführende Informationen

  • Wer kann einen Antrag auf Fördermittel stellen?

    Im Bereich der Pflegeschulen kommen als Zuwendungsempfangende freie Schulträger der Berufsfachschulen für Altenpflege und der Schulen des Gesundheitswesens für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflege, für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Ausbildung zur Pflegefachkraft nach dem Pflegeberufegesetz in Betracht.
    Die Träger solcher Einrichtungen sind als Zuwendungsempfangende unabhängig vom Status der Gemeinnützigkeit.

  • Wo ist ein Antrag auf Fördermittel zu stellen?

    Der Antrag auf die Fördermittel ist unter Verwendung des Vordrucks Antrag auf Gewährung einer Projektförderung an die Bewilligungsstelle zu richten. Die Bewilligungsstelle ist die

    Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
    I D 3
    Bernhard-Weiß-Straße 6
    10178 Berlin

  • Welche Angaben muss ein Antrag auf Fördermittel enthalten?
    Der Zuwendungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
    1. Eine Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung inklusive Beginn der Investitionsmaßnahme).
    2. Ggf. eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen, noch nicht begonnenen Abschnitt einer laufenden Maßnahme handelt.
    3. Eine Bestätigung über ein auf die Ziele der Investitionsmaßnahme abgestimmtes Konzept des Antragstellers über die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support (siehe Anlage) durch entsprechendes Fachpersonal oder Fachfirmen,
    4. Eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen.
    5. Ein Medienkonzept, das
      • eine Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung,
      • ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer, didaktischer und technischer Aspekte und
      • eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte enthält.
  • In welcher Höhe können Schulträger mit Fördermittel rechnen?

    Die konkrete Höhe der anteiligen Gesamtförderung je Zuwendungsempfangenden ergibt sich nach Prüfung der Berechtigung des Zuwendungsempfängers aus der Anlage Schulträgerbudget der Förderrichtlinie. Die Höhe des Zuwendungsbetrages des jeweiligen Träger bemisst sich dabei an der anteiligen Schülerzahl im Schuljahr 2018/19.

  • Sind Eigenmittel mit aufzuwenden?

    Ja! Grundsätzlich sind Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtfinanzierung für die Fördermaßnahmen einzusetzen.

  • Welche Fristen sind bei der Antragstellung zu beachten?

    Grundsätzlich sind alle Anträge bis zum 31.12.2023 einzureichen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass bis zum 30.04.2021 50 % der zur Verfügung stehenden Mittel des Schulträgers gemäß der Anlage Schulträgerbudget beantragt worden sein müssen. Darüber hinaus entfällt für Anträge ab den 01.01.2022 die Bindung an das in der Anlage Schülerbudget berechnete Schulträgerbudget. Die noch zur Verfügung stehenden Mittel werden von der Bewilligungsstelle nach einem noch festzulegenden Verfahren auf die Schulträger verteilt.

AKTUALISIERT: Umsetzung SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

  • Welche Regelungen wurden zur stufenweisen Öffnung der Berufsfachschulen ab 04.05.2020 getroffen?
    Analog der Regelungen zu den weiteren Berufsfachschulen, die unter die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie fallen, hat die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege die folgenden 7 Festlegungen über die Schulaufsicht beim Landesamt für Gesundheit und Soziales an die Gesundheitsfach- und Pflegeschulen am 23.04.2020 versenden lassen:
    1. Ab 04.05.2020 werden prioritär Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende der Prüfungs- und Abschlussklassen, die im 2. und 3. Quartal 2020 in die Prüfungsphase einsteigen, beschult.
    2. Alle weiteren Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende, die nicht unter Punkt 1 fallen, werden je nach freien räumlichen, personellen und weiteren Kapazitäten, tage- oder blockweise im Präsenzunterricht beschult.
    3. Der Unterricht findet in Gruppengrößen statt, die unter anderem die Einhaltung derHygieneregelungen nach §§ 1 und 2 der SARS-CoV-2-EindMaßnV in Berlin 21.04.2020 ermöglichen. Die Größe der Lerngruppe muss den räumlichen Gegebenheiten angepasstsein.
    4. Außerhalb der Präsenzlernzeiten werden alle Auszubildenden und Schülerinnen und Schüler verlässlich im Homeschooling betreut. Um die Anrechnung von E-Learning Angeboten als Präsenzunterricht zu ermöglichen, hat das Bundesministerium für Gesundheit hierzu derzeit eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in der Endabstimmung, damit zeitnah eine entsprechende Rechtssicherheit hergestellt werden kann.
    5. Die Schulen haben eigenverantwortlich ein Stufenkonzept zu erstellen, aus dem die Beschulungsform sowie die Zeitfenster für die jeweiligen Lerngruppen/ Bildungsgänge sowie die für die Beschulung zuständigen Lehrkräfte ersichtlich sind. Ebenso sind alle Maßnahmen zur persönlichen Hygiene, Raumhygiene, der Hygiene im Sanitärbereich, dem Infektionsschutz in den Pausen und besonderen Unterrichtssituationen zu beschreiben. Das Konzept inklusive der dazugehörigen Raum- und Stundenplanung soll dem Lehrkörper sowie auf Nachfragen den zuständigen Behörden jederzeit vorgelegt werden können.
    6. Grundsätzlich gilt im Rahmen der stufenweisen Schulöffnung, dass Prüfungen Vorrang vor dem Präsenzunterricht haben.
    7. Die Schulen informieren die schulischen Gremien und ihre Kooperationspartner über diegeänderte Organisation des Unterrichts.
  • Welche Regelungen gelten für die Schulen des Gesundheitswesens und Pflegeschulen ab dem 01.08.2020?

    Da erfreulicherweise die zu der Eindämmung der Pandemie beschlossenen Maßnahmen mittlerweile Wirkung zeigen, können die bisherigen Maßnahmen des coronabedingt beschränkten Schulalltags weiter gelockert und ab dem 01.08.2020 eine Rückkehr zu einem Regelbetrieb der Schulen mit kleinen Einschränkungen wieder ermöglicht werden.

    Hierbei gelten die folgenden Festlegungen:
    • ab dem 01.08. findet in allen Ausbildungsjahrgängen der Regelbetrieb wieder statt.
    • Unter Beachtung der Vorgaben des Infektionsschutzes können Veranstaltungen unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Vorgaben der SARS‐CoV‐2‐Infektionsschutzverordnung durchgeführt werden.
    • Zur weiteren Begrenzung des Infektionsgeschehens sind weiterhin Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und das regelmäßige Lüften der Räume, einzuhalten. Dem regelmäßigen Lüften kommt hierbei eine wichtige Funktion zu, sodass ich bitte, eine ausreichende Belüftung sicherzustellen.
    • Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der SARS‐CoV‐2 Infektionsschutzverordnung nicht, sofern eine körperliche Nähe unter 1,5 Metern nach den Umständen nicht zu vermeiden ist, insbesondere nicht in Schulen auch für die berufliche Bildung.
    • Die Schulträger werden gebeten, die erhöhten Reinigungsleistungen in den Schulen fortzusetzen.
    • Sollte das Infektionsgeschehen im Laufe des 2. Halbjahres wieder erheblich ansteigen und sollten dadurch an Schulen wieder zentral vorgegebene strengere Hygiene‐ und Abstandsregeln gelten, ist eine Rückkehr zum Modell von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause möglich. Alle Schulen bereiten sich darauf konzeptionell vor.
    • Praktische Prüfungen können während dieser Pandemie und der Gültigkeitsdauer der oben genannten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der staatlichen Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt werden. Dabei soll die Prüfung so realitätsnah wie möglich ausgestaltet werden. Sind an der Schule oder Hochschule computergestützte Ganzkörpermodelle in der Ausbildung genutzt worden, können sie auch für die praktische Prüfung genutzt werden.
    • Bei staatlichen Prüfungen des praktischen Teils, der in Laboratorien durchzuführen ist, kann während dieser Pandemie und der Gültigkeitsdauer der oben genannten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dieser Prüfungsteil zeitlich verkürzt oder teilweise in anderen geeigneten Formaten im Sinne des gemäß § 5 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durchgeführt werden. Hierbei soll gewährleistet werden, dass das Erreichen des Ausbildungsziels zuverlässig festgestellt werden kann.
      Im Rahmen der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz ist die nach § 6 Absatz 3 Satz 4 Pflegeberufegesetz erforderliche Praxisbegleitung während dieser epidemischen Lage durch andere digitale Möglichkeiten zu gewährleisten.
  • Welche Regelungen gelten für die Schulen des Gesundheitswesens und Pflegeschulen ab dem 10.08.2020?
    Ab dem 10.08.2020 gelten zusätzlich zu den Regelungen vom 01.08.2020 folgende weitergehenden Mindestregelungen im Schulbetrieb der Gesundheitsfach- und Pflegeschulen:
    • Der Mindestabstand ist für alle unmittelbar im Bereich der Schule tätigen Personen (Schülerinnen und Schüler, sowie Dienstkräfte) aufgehoben. Er soll aber, wo immer möglich, eingehalten werden.
    • Im Lehrkräftezimmer gilt diese Pflicht dann, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Für Personen, die auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, gilt diese Pflicht nicht.
    • Eine Pflicht zum Tragen einer solchen Bedeckung besteht nicht für den Unterricht.
    • Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung oder sonstigen mit COVID-19 zu vereinbarenden Symptomen (s. Website des RKI) soll die betroffene Person zu Hause
    • Alle Dienstkräfte sind aufgefordert, den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler zu beobachten. Bei akuten Symptomen (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Abgeschlagenheit/Müdigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen, Schnupfen, Halsschmerzen, Schüttelfrost) und/oder Verlust der Riech- und Geschmacksfunktion sollte ein Covid19-Test durchgeführt werden; es soll dann eine häusliche Isolierung bis zum Erhalt des Befundergebnisses eingehalten werden.
    • Berührungen, Umarmungen und Händeschütteln sollen unterlassen werden.
    • Die Schulen können eigenverantwortlich weitergehende Vorsorgemaßnahmen treffen.
    • Bewährte digitale Unterrichtsmethoden können weiterhin anteilig als Ersatz für den Präsenzunterricht genutzt werden, solange die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft ist.

Allgemeine Fragen zur Finanzierung

  • Wann beginnt die Finanzierung der neuen Pflegeausbildung?

    Die Finanzierungsregelungen traten zum 01.01.2019 in Kraft (Artikel 15 Abs. 2 Pflegeberufereformgesetz).

  • Wie setzt sich das Ausbildungsbudget zusammen?

    Die Ausbildungsbudgets können auf der Grundlage von Pauschal- bzw. Individualbudgets gebildet werden.

    Für die Pflegeschulen wurde für die Jahre 2020 und 2021 ein jährliches Pauschalbudgetin Höhe von 8.865 Euro je Pflegeschülerin bzw. je Pflegeschüler vereinbart.

    Das Ausbildungsbudget setzt sich zusammen aus den voraussichtlichen Mehrkosten der Ausbildungsvergütung und aus den Kosten der praktischen Ausbildung je Auszubildender oder je Auszubildendem bzw. die Ausbildungskosten der Pflegeschulen.

  • Wer vereinbart die Pauschalen für die Kosten der praktischen Ausbildung und Ausbildungskosten der Pflegeschulen?

    Kosten der praktischen Ausbildung

    • zuständige Behörde des Landes
    • Landeskrankenhausgesellschaft
    • Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land
    • Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen
    • Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung

    Ausbildungskosten der Pflegeschulen

    • zuständige Behörde des Landes
    • Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen
    • Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung
    • Interessenvertretungen der öffentlichen und privaten Pflegeschulen auf Landesebene
  • Wer erstattet die Ausbildungskosten?

    Für die Deckung der Ausbildungskosten erhalten die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsbudgets durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) als zuständige Stelle Ausgleichszuweisungen.
    Des Weiteren ermittelt das LAGeSo den erforderlichen Finanzierungsbedarf, erhebt die Umlagebeträge und verwaltet die eingehenden Beträge.

  • Welche Kosten werden getragen?
    • Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen
    • Kosten der praktischen Ausbildung
    • Kosten der Praxisanleitung
    • Betriebskosten der Pflegeschulen einschließlich der Kosten der Praxisbegleitung
    • Verwaltungskostenpauschale (0,6 % aus der Summe aller Ausbildungsbudgets)
  • Wer ist an der Finanzierung beteiligt und wieviel muss jeder vom Finanzierungsbedarf tragen?

    Der Finanzierungsbedarf wird gemäß § 26 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 PflBG von den Krankenhäusern, den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, dem Land Berlin, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung nach folgenden Anteilen aufgebracht:

    57,2380 % – Krankenhäuser
    30,2174 % – stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen
    8,9446 % – Land Berlin
    3,6 % – Pflegeversicherung.

  • Besteht die Möglichkeit einer Refinanzierung der Investitions- und Mietkosten?

    Nach dem Pflegeberufegesetz ist keine Refinanzierung der Investitions- und Mietkosten vorgesehen.

    Zum 1. April 2020 traten im Land Berlin die neuen “Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von angemieteten Schulräumen an staatlich anerkannte Pflegeschulen ohne Krankenhausanbindung (Förderrichtlinien Pflegeschulraumförderung)” in Kraft. Nach Maßgabe dieser Richtlinien gewährt das Land Berlin Zuwendungen an Träger staatlich anerkannter Pflegeschulen ohne Krankenhausanbindung zur Unterstützung der Finanzierung von Mietaufwendungen zur Bereitstellung von Schulräumen für die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz.

    Damit werden vergleichbare Rahmenbedingungen für die generalistische Pflegeausbildung geschaffen.

    Zuwendungsberechtigt sind Träger von staatlich anerkannten und im Land Berlin gelegenen Pflegeschulen, die in angemieteten Schulräumen den theoretischen und praktischen Unterricht der Ausbildungen nach dem Zweiten und/oder Fünften Teil des Pflegeberufegesetzes durchführen und nicht nach § 11 LKG förderungsberechtigt sind.

    Zuwendungsanträge sind von den jeweiligen Trägern der Pflegeschulen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) online zu stellen.
  • Werden die Pflegeschulen bei der Umstellung auf die neue Pflegeausbildung finanziell unterstützt (z.B. Erstellung der Curricula, Fortbildung von Lehrkräften)?

    Das Land Berlin prüft derzeit, inwieweit die Pflegeschulen bei der Umstellung finanziell unterstützt werden können.

Allgemeine Fragen zur Ausbildung

  • Wird ein konkreter Schüler-Lehrer-Schlüssel nach dem Pflegeberufegesetz vorgegeben?

    Im Pflegeberufegesetz ist ein konkreter Schüler-Lehrer-Schlüssel vorgegeben. Demnach soll das Verhältnis für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen.
    Die bundesgesetzliche Vorgabe stellt nur Mindestanforderungen auf, die zur Sicherung der Ausbildungsqualität notwendig sind. Die Länder haben die Möglichkeit einen höheren Schlüssel festzulegen.

  • Muss die Pflegeschule den generalistischen Abschluss anbieten oder kann sie sich allein auf die Spezialisierung (z.B. Altenpflege) konzentrieren?

    Das Pflegeberufegesetz gibt nicht vor, dass Pflegeschulen ausschließlich den generalistischen Abschluss anzubieten haben.

  • Welche Mindestanforderungen sind zum Betrieb einer Pflegeschule erforderlich?
    Bundesrechtlich müssen die Pflegeschulen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) folgende bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:
    1. Qualifikationsanforderungen an die Schulleitung und Lehrkräfte
    2. erforderliche Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden
    3. Angemessenes Verhältnis Lehrkräfte zu den Ausbildungsplätzen (Mindestpersonalschlüssel 1:20).

    Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen regeln. Derzeit werden das Gesundheitsschulanerkennungsgesetz (GesSchulAnerkG) und die Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes (GesSchulAnerkV) überarbeitet. Es soll u.a. Regelungen enthalten zum Schüler-Lehrer-Schlüssel, zur Geeignetheit von Einrichtungen, zu den Praxisanleitern.

  • Welche Übergangsregelungen gibt es?
    • Damit sich die bestehenden Krankenpflege- und Altenpflegeschulen auf die neuen Anforderungen einstellen können, gilt die Übergangsfrist nach § 65 Abs. 1 und 2 Pflegeberufegesetz (PflBG). Das bedeutet, dass die jetzigen Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen und die Altenpflegeschulen weiterhin bis zum 31.12.2029 als staatlich anerkannt gelten. Ab 01.01.2030 müssen die Schulen die Mindestanforderungen nach dem Pflegeberufegesetz erfüllen.
    • Grundsätzlich müssen neue Pflegeschulen die Mindestanforderungen, insbesondere die Qualifikationsanforderungen der Lehrkräfte, erfüllen. Jedoch können die Länder für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts befristet bis zum 31. Dezember 2029 durch Landesrecht regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss (§ 9 Abs. 3 PflBG). Diese Möglichkeit wird derzeit im Rahmen der Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes (GesSchulAnerkV) geprüft.
    • Die bisher tätigen Lehrkräfte und Schulleitungen (auch ohne Master/Stichtag 31.12.2019) bzw. Personen, die bis zum 31.12.2019 die aktuell erforderliche Qualifikation nach dem Altenpflegegesetz (AltPflG), Krankenpflegegesetz (KrPflG) oder nach der GesSchulAnerkV vorweisen, können in diesen Funktionen auch nach dem 31.12.2019 ohne weitere Nachqualifizierung beschäftigt werden und erfüllen damit die Voraussetzung aus § 9 Abs. 1 PflBG. Wenn Schulen solches Personal einstellen, dann gelten die Voraussetzung der personellen Mindestanforderungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG als erfüllt. Entsprechend brauchen sie keinen nachträglichen Masterabschluss. Dies gilt auch über den 31.12.2029 hinaus.

Zertifizierungsverfahren der Arbeitsförderung