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Religionsunterricht

Förderung des freiwilligen Religions- und Weltanschauungsunterricht in Berlin



Religion ist in den meisten Bundesländern ordentliches Unterrichtsfach. Im Land Berlin ist der Religionsunterricht (ebenso wie in Brandenburg) ein freiwilliges Unterrichtsangebot. Grundlage für diesen Sonderstatus bildet die sogenannte Bremer Klausel (Art. 141 GG), wonach in einem Bundesland Art. 7 Abs. 3 GG (Religion ist ordentliches Unterrichtsfach) nicht zur Geltung kommen muss, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand. Dies war in Berlin der Fall. Das Schulgesetz vom 26.06.1948 legte fest, dass „Religionsunterricht Angelegenheit der Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sei“ und es sich somit um ein freiwilliges Unterrichtsangebot handelte. An dieser Regelung hält das Land bis heute fest. Mit dem Schuljahr 2006/07 wurde in Berlin zusätzlich ab Klassenstufe 7„Ethik“ als ordentliches Unterrichtsfach eingeführt. Der Status des Religions- und Weltanschauungsunterrichtes bleibt dadurch unberührt.

Jede Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft, die einen Antrag stellt, darf nach Genehmigung der für das Schulwesen zuständigen Verwaltung selbst Unterricht durch eigenes Lehrpersonal an Berliner Schulen anbieten. Eine Verantwortung der Schulverwaltung, wie sie in anderen Bundesländern besteht, gibt es in Berlin nicht. Gesetzliche Grundlage ist der Paragraph 13 des Schulgesetzes von 2004. In Paragraph 13 Abs. 1 heißt es:

„Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch es verbunden sind.“


Das Land Berlin finanziert bis zu 90 Prozent der für den Religionsunterricht anfallenden Personalkosten. Diese Mittel werden über den Bereich der Beauftragten für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zugewendet. Neben der Evangelischen Kirche, dem Erzbistum Berlin, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und dem Humanistischen Verband e.V. gehören die Islamische Föderation Berlin e.V., das Kulturzentrum der anatolischen Aleviten e.V., die Buddhistische Gesellschaft Berlin e.V. und die Christengemeinschaft gegenwärtig zu den Anbietern von freiwilligem Religions- und Weltanschauungsunterricht in den Berliner Schulen. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach einem an den Schülerzahlen orientierten Berechnungsschlüssel (s.u.). Nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Schülerzahlen und Zuwendungen von 2006-2008.



Finanzierung des Religions- und Weltanschauungsunterricht

Bis zum Jahr 2002 erfolgte die Finanzierung des Religionsunterrichtes auf Basis der von den Anbietern als nötig nachgewiesenen Lehrerstellen. Heute gilt in Berlin ein teilnehmerabhängiges Finanzierungsmodell, das alle Anbieter von Religions- und Weltanschauungsunterricht gleich stellt, indem es die Anzahl der am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Grundlage der Finanzierung macht. Die Erhebung der Schülerstatistik erfolgt durch die Schulverwaltung jeweils im Oktober des begonnen Schuljahres. Hier finden Sie ein fiktives Rechenbeispiel.

Kontakt

Der Beauftragte für Kirchen, Religions- und Weltanschauungs-gemeinschaften
Herr
Hartmut Rhein
Tel.: 030/ 90 228 400
Fax.: 030/ 90 228 454
E-Mail


Stellvertretung

Herr
Dr. Dirk Kroegel
Tel.: 030/ 90 228 612
Fax.: 030/ 90 228 454
E-Mail

  
 
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