Längere Fristen im Verbraucherrecht

Pressemitteilung vom 27.04.2017

Auf der heute beginnenden Verbraucherschutzministerkonferenz in Dresden wird unter anderem ein Vorstoß der Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz beraten, in bestimmten Fällen die bisher geltende gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für bestimmte Verbrauchsgüter auf bis zu 5 Jahre zu verlängern.

Hierzu erklärt der Berliner Senator für Verbraucherschutz, Dr. Dirk Behrendt:
„Die gesetzliche Gewährleistung ist einer der wichtigsten Schutzmechanismen für Verbraucher*innen. Es darf unter keinen Umständen möglich sein, Produkte von vornherein so zu produzieren, dass möglichst bald die Anschaffung eines Neugerätes notwendig wird.“

Die gemeinsame Initiative der vier Länder bezieht sich auf Produkte mit einer allgemein anzunehmenden hohen Lebensdauer, wie Elektrogroßgeräte, Möbel oder PKW. Da diese in der Anschaffung bereits sehr teuer sind und Reparaturen ebenfalls hohe Kosten verursachen können, soll es den Verbraucher*innen möglich sein, Schäden die auf Herstellungsmängeln beruhen, länger als bisher durch den Hersteller beseitigen zu lassen.
Der Entwurf sieht außerdem vor, die Beweislastumkehrdauer des § 476 BGB von sechs Monaten auf zwei Jahre zu verlängern. Dies hätte zur Folge, dass bis zwei Jahre nach dem Kauf der Sache den Käufer keine Pflicht trifft zu beweisen, dass die Sache bereits beim Kauf einen Mangel hatte; innerhalb dieser Zeit wird ein anfänglicher Mangel grundsätzlich angenommen.