Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung. Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und anderer Bestimmungen finden Sie hier.
Die ausländische Entscheidung kann für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. Ein Anerkennungsverfahren bei der Landesjustizverwaltung ist eben so wenig nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten, dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat.
Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Adressen finden Sie hier). Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin
zu richten.
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular
Bei Antragstellung soll das vorgesehene Formular verwandt werden, das bei allen genannten Stellen regelmäßig erhältlich ist. (Das hier veröffentlichte Formular kann online ausgefüllt werden, muss aber mit originaler Unterschrift eingereicht werden.)
Dem vollständig ausgefüllten Formular sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein):
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 300 Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 155 Euro.
Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen.
Der Standesbeamte ist dann gehalten, den Antrag aufzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wenn die ihm obliegende Prüfung ergibt, dass die ausländische Entscheidung der Anerkennung bedarf.
Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Es wird deshalb gebeten, von fernmündlichen Anfragen Abstand zu nehmen.
Sollte eine telefonische Anfrage im Einzelfall erforderlich sein, sind folgende allgemeine Sprechzeiten zu beachten:
Montag und Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 bis 15.00 Uhr
Senatsverwaltung für Justiz
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin - Schöneberg
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Sprechzeiten
Mo und Di von 9 - 12 Uhr
Do von 13 - 15 Uhr
Tel.: 030/9013-3342
Fax: 030/9013-2000
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