Das von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt. Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.
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