Die Verwaltungsgerichtsbarkeit dient dem Schutz des Einzelnen gegen rechtswidrige Maßnahmen der Verwaltung (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin, Art. 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg). Hierfür ist es nicht erforderlich, dass spezielle Rechtsvorschriften im Einzelfall eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ermöglichen. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes der Rechtsweg offen.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist z. B. gegeben bei Streitigkeiten aus den Bereichen:
Der Gerichtsaufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dreistufig.
Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich die Eingangsinstanz (erste Instanz). Ihre Spruchkörper heißen Kammern. Wenn die Kammern in voller Besetzung entscheiden, wirken an der Entscheidung drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter mit. An Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung sowie an Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich nicht mit. Die Kammern sollen in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer (berufsrichterlichen) Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn erstens die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und zweitens die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Aufgaben der ersten Instanz nehmen in Berlin das Verwaltungsgericht Berlin, in Brandenburg die Verwaltungsgerichte in Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam wahr.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist eine Institution beider Bundesländer und hat seinen Sitz in Berlin. Es nimmt die Aufgaben einer Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Verwaltungsgerichte der Länder Berlin und Brandenburg wahr (zweite Instanz). In einigen Fällen besitzt es eine erstinstanzliche Zuständigkeit (z. B. landesrechtliche Normenkontrollverfahren; Großanlagen im Bereich der Energieversorgung, der Abfallentsorgung und des Verkehrs; Flurbereinigungssachen). Die Spruchkörper heißen Senate und sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. An Beschlüssen außerhalb einer mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich nicht mit.
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes und hat seinen Sitz in Leipzig. Es ist vor allem für Revisionen gegen Entscheidungen sämtlicher deutscher Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und Verwaltungsgerichte zuständig (dritte Instanz).
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