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Zwangsversteigerungsverfahren - Wissenswertes für Bietinteressenten

Wissenswertes für Bietinteressenten
Jede Bieterin und jeder Bieter muss damit rechnen sofort nach Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung beim Gericht zu hinterlegen, sofern von einem Verfahrensbeteiligten der Antrag gestellt wird. Diese beträgt 10 % des Verkehrswertes mindestens jedoch die Kosten des Verfahrens, die im geringsten Bargebot bekannt gegeben wurden.

Bargeld als Sicherheitsleistung ist ausgeschlossen. Sie haben jedoch die Möglichkeit vorsorglich den genannten Betrag zu überweisen, wenn Sie bei einer Zwangsversteigerung mit bieten wollen. Wird das Geld später nicht als Sicherheitsleistung benötigt, überweist es das Gericht unverzüglich nach dem Versteigerungstermin zurück.Weitere Formen der Sicherheitsleistung sind Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, die von einem inländischen Kreditinstitut ausgestellt sind. Diese Schecks sind nur geeignet wenn sie frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sind. Auch Bankbürgschaften können als Sicherheitsleistung zugelassen werden.

Bei einem durch den Schuldner selbst genutzten Objekt empfiehlt es sich sofort nach Erteilung des Zuschlages eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses zu beantragen, die dann einen Räumungstitel darstellt, mit dem ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden kann, die Räumung durchzuführen.

Fred Waske Dipl-Rechtspfleger
(AG Köpenick von Berlin)
Stand : Februar 2007

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