Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 343 FamFG. Als Nachlassgericht ist entweder das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz des Erblassers muss nicht mit der Meldeanschrift identisch sein. Ausschlaggebend ist der tatsächliche - nicht nur kurzfristige - Aufenthalt. Das gilt sowohl für die Entgegennahme der Erbausschlagung als auch für die Möglichkeit, die Erklärung zur Niederschrift des Nachlassgerichts (anstelle der notariellen Unterschriftsbeglaubigung) abzugeben.
Hatte der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz, so ist der letzte inländische Aufenthaltsort maßgebend.
Hatte der Erblasser im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt, so ist
- wenn dieser die Deutsche Staatsangehörigkeit hatte, das Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße 9, 12203 Berlin, zuständig. Dieses kann das Nachlassverfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen;
- wenn dieser nicht Deutscher Staatsangehöriger war, jedes Gericht, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden, für alle Nachlassgegenstände zuständig.
Für
streitige Erbauseinandersetzungen oder Ansprüche gegen die Erben z.B. die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen sind
nicht die
Nachlassgerichte, sondern die
Zivilgerichte zuständig.
Zur
Eröffnung sind die Testamente, soweit sie sich nicht in amtlicher Verwahrung befinden, und die Sterbeurkunde des Erblassers im Original einzureichen.
Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse können nur auf Grund einer notariellen oder gerichtlichen Verhandlung erteilt werden, zu denen einer der Erben bzw. der Testamentsvollstrecker persönlich erscheinen muss.
Erbausschlagungen sind zur Niederschrift des Nachlassgerichts zu erklären oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Erben, die
im Ausland wohnen, können sich zur Aufnahme der Erbscheinsverhandlung oder zur Beglaubigung von Erbausschlagungen an die zuständigen deutschen Auslandsvertretungen wenden.
Wenn die Geburt eines Erblassers nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes beurkundet wurde, vergleichen Sie bitte die Hinweise über die Funktion der
Hauptkartei für Testamente bei dem
Amtsgericht Schöneberg.