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Zuständigkeit und Historie

Maschinelles Mahnverfahren in Berlin und Brandenburg

Zuständigkeit:
Das Amtsgerichts Wedding ist grundsätzlich zuständig für Mahnverfahren mit Antragstellersitz in den Bundesländern Berlin und Brandenburg sowie für ausländische Antragsteller, soweit der Antragsgegner ein inländischen Sitz hat (§ 689 Zivilprozessordnung). Hat der Antragsgegner keinen inländischen Sitz gilt § 703d Zivilprozessordnung: Zuständig für solche Mahnverfahren ist das Amtsgericht, welches für das streitige Verfahren zuständig sein würde (bei sachlich unbeschränkter Zuständigkeit).

Bei ausländischen Adressen ist das Auslandskennzeichen zwingend in dem hierfür vorgesehenden Feld anzugeben!
Die Liste der Auslandskennzeichen können Sie hier einsehen: (www.mahngerichte.de/verzeichnisse/Auslandskennzeichen(Externer Link)).

Über das Orts- und Gerichtsverzeichnis können Sie das örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland ermitteln:
(Orts- und Gerichtsverzeichnis(Externer Link)).



Historie:
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1987 ist in Berlin die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren eingeführt worden. Damit verbunden war eine Konzentration der Bearbeitung aller Berliner Mahnsachen beim Amtsgericht Wedding.

Seit 1990 sind die Berliner Bezirke des Beitrittsgebietes hinzugekommen.

Seit dem 1. Juli 1988 wurden auch die dem Amtsgericht Schöneberg gemäß § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugewiesenen Mahnsachen, bei denen der Antragssteller keinen inländischen Wohn- bzw. Firmensitz hat, maschinell bearbeitet. Dies erfolgte unter Nutzung der Datenverarbeitungsstruktur des Zentralen Mahngerichts im Gebäude des Amtsgerichts Wedding. Örtlich zuständig blieb zunächst das Amtsgericht Schöneberg, seit dem 12.12.2008 ist für diese Verfahren nunmehr das Amtsgericht Wedding direkt zuständig..

In ihren Sitzungen am 29. November 2005 beschlossen der Berliner Senat und die Landesregierung Brandenburg, zum 1. Juli 2006 ein Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg beim Amtsgericht Wedding zu errichten. Hiernach und nach Unterzeichnung des Mahngerichtsstaatsvertrages vom 13.12.2005 sowie dessen Ratifizierung (Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung des Zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg - GVOBl. Nr. 11 vom 24.03.2006, S. 270 ff.) ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ab 1. Juli 2006 auch für die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Brandenburg zuständig.

Zwischenzeitlich wurde das maschinelle Verfahren in der ganzen Bundesrepublik eingeführt.

Für Mahnantragsteller im Ausland ist seit dem 12.12.2008 das Amtsgericht Wedding zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F., nicht mehr das Amtsgericht Schöneberg).

Weiteres ergibt sich aus der bundeseinheitlichen Broschüre und dem Internetportal der Zentralen Mahngerichte in Deutschland (www.mahngerichte.de(Externer Link)) .


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Fax: 030/90156-664

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