Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren
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Für manuelle „Papier-Anträge“ besteht Vordruckzwang. Bitte verwenden Sie ab 01.01.2009 die neuen Vordrucke für das automatisierte Verfahren in der Fassung vom 01.01.2009. Die Vordrucke sind entsprechend gekennzeichnet. Andere Vordrucke dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Antragsbearbeitung nicht mehr gültiger Vordrucke muss zurückgewiesen werden.
Für Mahnantragsteller im Ausland ist seit dem 12.12.2008 das Amtsgericht Wedding zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.).
§ 690 Abs. III ZPO wurde dahingehend ergänzt, das für Rechtsanwälte die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch im Wege der elektronischen Übermittlung zulässig ist. Diese Regelung trat mit Wirkung zum 1.12.2008 in Kraft. Elektronischer Datenaustausch im Sinne dieser Vorschrift ist die Übermittlung per Datenträger, EGVP (s.o.) oder auch im Wege des Barcodeantrages.
Informationsschreiben der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren vom 21.07.2008 (Justizministerium Baden-Württemberg) laden »
(01.08 Ra Kammern _s.pdf, 87924 KB)Mit Urteil vom 7. März 2007 (Az.: VIII ZR 86/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden:
„RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert
sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.“
Information zum BGH-Urteil vom 7. März 2007 laden »
(Information zum BGH-Urteil vom 07. 03. 2007.pdf, 13374 KB)