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Mahngericht und Mahnverfahren

Amtsgericht Wedding - Zentr. Mahngericht Berlin-Brandenburg
Postanschrift:
13343 Berlin

Besucheranschrift:
Dienstgebäude Schönstedtstr. 5

Haus- bzw. Nachtbriefkasten:
nur am Dienstgebäude Brunnenplatz 1

Telefon: (030) 90156-0
Telefax: (030) 90156-203 / 231 / 233 / 402

E-Mail: poststelle@aumav.berlin.de

Konto für Gerichtskosten:
Postbank Berlin
BLZ 100 100 10
Konto-Nr. 2842104
- für Überweisungen aus dem Ausland:
IBAN: DE 52100100100002842104
BIC: PBNKDEFF
Bitte geben Sie bei Überweisungen unter dem Verwendungszweck das
Geschäftszeichen Ihres Verfahrens an!




Zuständigkeit und Historie Möglichkeiten der Antragstellung Zum Online-Mahnantrag(Externer Link)
Elektronischer Datenaustausch Kennzifferanträge Downloads
Telefon Papiervordrucke Wie geht es weiter? (Zwangsvollstreckung)

Allgemeine Informationen (Broschüre als PDF-Datei herunterladen)
Verfahrensablauf: Infobroschüre für das maschinelle Mahnverfahren
Info Broschüre 2009

Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren
Bitte beachten Sie die Downloadhinweise.
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(Info Broschüre 2009, 2127388 KB)
Das Kurzmerkblatt der Infostellen für das Mahnverfahren finden Sie hier:
Wichtige Hinweise!

Für manuelle „Papier-Anträge“ besteht Vordruckzwang. Bitte verwenden Sie ab 01.01.2009 die neuen Vordrucke für das automatisierte Verfahren in der Fassung vom 01.01.2009. Die Vordrucke sind entsprechend gekennzeichnet. Andere Vordrucke dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Antragsbearbeitung nicht mehr gültiger Vordrucke muss zurückgewiesen werden.

Für Mahnantragsteller im Ausland ist seit dem 12.12.2008 das Amtsgericht Wedding zuständig (§ 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.).

Elektronische Einreichung für Rechtsanwälte wurde Pflicht:

§ 690 Abs. III ZPO wurde dahingehend ergänzt, das für Rechtsanwälte die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch im Wege der elektronischen Übermittlung zulässig ist. Diese Regelung trat mit Wirkung zum 1.12.2008 in Kraft. Elektronischer Datenaustausch im Sinne dieser Vorschrift ist die Übermittlung per Datenträger, EGVP (s.o.) oder auch im Wege des Barcodeantrages.

Weitere Informationen
01.08 Ra Kammern _s.pdf

Informationsschreiben der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren vom 21.07.2008 (Justizministerium Baden-Württemberg) laden »

(01.08 Ra Kammern _s.pdf, 87924 KB)
Urteil vom 7. März 2007 (Az.: VIII ZR 86/06)

Mit Urteil vom 7. März 2007 (Az.: VIII ZR 86/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden:
„RVG VV Nr. 3100 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert
sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.“

Information zum BGH-Urteil vom 07. 03. 2007.pdf

Information zum BGH-Urteil vom 7. März 2007 laden »

(Information zum BGH-Urteil vom 07. 03. 2007.pdf, 13374 KB)
Neue Antragsmöglichkeit über den "Barcode-Antrag"
Das Zentrale Mahngericht Berlin-Brandenburg ist seit dem 20.02.2007
für den so genannten "Barcode-Antrag" freigeschaltet worden.
Der "Barcode-Antrag" bedeutet eine weitere Möglichkeit
der Antragstellung. Spontan kann ohne Mahnbescheidvordruck oder
Signaturkarte über die Seite www.online-Mahnantrag(Externer Link) ein
Antrag auf dem eigenen Drucker erzeugt werden. Dieser muss
lediglich noch unterschrieben und an das Mahngericht übersandt
werden.

Es handelt sich zwar grundsätzlich um eine weitere Form des
Papierantrages, dieser kann jedoch mittels des Barcodes beim Gericht
maschinell eingelesen werden.



  
 
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