Amtsgericht Wedding - Vordrucke im gerichtlichen Mahnverfahren
1. Allgemeine Hinweise
2. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
2.1 Format des Vordrucks
2.2 Form des Vordrucks
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In der Verordnung des Bundesministers der Justiz zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 06.06.1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Art. 2 § 3 EURO-Einführungsgesetz vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) sowie Art. 7 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses -ZP-RG- vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1908) und der Bekanntmachung des BMJ vom 30.01.2009 (BAnz. Nr. 22 S. 502), sind besondere Vordrucke für die Verwendung bei maschineller Bearbeitung eingeführt (§ 703 c ZPO).
Bedient sich der Antragsteller nicht des Vordrucks , der für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeführt ist (Fassung 01.06.2010) , verwendet er z.B. den Vordrucksatz für das nichtmaschinelle Verfahren oder wird der Antrag per Telefax oder auf einer Kopie/ Durchschrift gestellt oder mit einem veralteten Vordruck, so liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Zurückweisung des Antrags zur Folge haben kann (§§ 691 Abs.1 Nr. 1 ZPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der Vordrucke für Folgeanträge, die im Laufe des Verfahrens gestellt werden.
Ferner wurde das Zweite Justizmodernisierungsgesetzt am 30.12.2006 verkündet. In diesem Gesetz wurde unter anderem der § 690 Abs. III ZPO dahingehend ergänzt, dass für Rechtsanwälte die Stellung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch im Wege der elektronischen Übermittlung zulässig ist. Diese Regelung trat mit Wirkung zum 1.12.2008 in Kraft. Elektronischer Datenaustausch im Sinne dieser Vorschrift ist die Übermittlung per Datenträger, EGVP (s.o.) oder auch im Wege des Barcodeantrages.
2. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (MB)
2.1
Format des Vordrucks
Der Vordruck ist zweiseitig; das Format ist DIN A-4 ähnlich (Länge 12 Zoll) und im Handel erhältlich.
Zur Zeit gilt die Fassung vom 01.06.2010 („
Ansicht
“).
2.2 Form des Vordrucks
Der Antrag ist lediglich in einfacher Fertigung (grüner Vordruck) einzureichen. Das graue Exemplar ist als Durchschrift für die eigenen Akten bestimmt.
Fügen Sie dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bitte keine Beweismittel (z.B. Belege, Rückschecks etc.) bei! Diese müssten ungeprüft zurückgesandt werden.
Falls für einzelne Angaben der vorgesehene Platz nicht ausreicht (z.B. mehr als zwei natürliche Personen als Antragsgegner), ist für die nicht unterzubringenden Angaben ein gesondertes Ergänzungsblatt zu verwenden. In dem Ergänzungsblatt (z.B. Kopie des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids) sind die weiteren Angaben in der Reihenfolge und Systematik des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids einzutragen. Das Ergänzungsblatt ist ausdrücklich als Anlage zu bezeichnen und fest mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zu verbinden.
Beigefügte Forderungsaustellungen, die nicht der Systematik des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheids entsprechen (z.B. fehlende Zeilen- oder Katalognummer, unzulässige Angabe von Zahlungsbeträgen) stehen dem Erlass eines Mahnbescheids entgegen.
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