Amtsgericht Wedding - elektronischer Datenaustausch (EDA) im Mahnverfahren
Elektronischer Datenaustausch (EDA)
1.
Einleitung
2.
Anwendungsbereiche des EDA:
2.1 Antragsarten
2.2 Mitteilungen des Amtsgerichts
2.3 Teilnahmevoraussetzungen
2.4 Verarbeitung bei Gericht
2.5 Technische Voraussetzungen
3.
Kontrollmaßnahmen, Fehlerbehandlung
4.
Hinweise zum Ausbaugrad
5.
Vorherige Registrierung -
Anträge auf eine Kennziffer
Die automatisierte Bearbeitung der Mahnsachen ermöglicht, Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids und andere Verfahrensanträge in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung einzureichen (§ 690 Abs.3 ZPO). Mitteilungen des Gerichts können in derselben Form erfolgen. Der elektronische Datenaustausch (EDA) kommt für Antragsteller oder Prozessbevollmächtigte mit einer so genannten "Inkasso-" oder "Rechtsanwaltssoftware" in Betracht. Die Software muss geeignete Daten für ein OSCI-gestütztes Postfach (z.B.: "Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach" - EGVP) erstellen können
(Liste der Softwarehersteller
).
Der EDA hat folgende
Vorteile:
- Das Ausfüllen bzw. Ausdrucken von Antragsformularen entfällt ganz bzw. teilweise.
- Einsparung von Vordruckkosten, Portokosten sowie personalintensive Prüf- und Abstimmarbeiten, die mit der beleggebundenen Abwicklung von Mahnsachen verbunden sind.
- Reduzierung von Fehlern durch Plausibilitätsprüfungen.
- Schnellere gerichtliche Bearbeitung der Anträge durch Wegfall der Vorprüfung und Datenerfassung.
Um einen reibungslosen Ablauf des elektronischen Datenaustausches zu gewährleisten, ist die Einhaltung der vorgegebenen Standards zwingend erforderlich.
Ansprechpartner für die Durchführung des Elektronischen Datenaustausches (EDA)
Amtsgericht Wedding
- Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg-
13343 Berlin
Allgemeine Fragen zum Elektronischen Datenaustausch / Erste Kontaktaufnahmen:
Tel. +49 (0)30/90156 - 225 oder 262
Technische Fragen zum Datenaustausch / technischer Support:
Tel. +49 (030)/90156 - 681 oder 682
Fragen zu EDA-Registrierungen (Kennziffern):
Tel. +49 (0)30/90156 - 280 oder 445
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2. Anwendungsbereiche des EDA
Der Anwendungsbereich des EDA umfasst alle Arten von Anträge, die üblicherweise im Mahnverfahren gestellt werden können, vom Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bis hin zum Vollstreckungsbescheid bzw. zur Nachricht über die Abgabe des Verfahrens nach Widerspruch oder Einspruch.
Der Vollstreckungsbescheid selbst, der als Grundlage der Zwangsvollstreckung körperlich vorhanden sein muss, wird selbstverständlich dem Antragsteller in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt.
2.1 Antragsarten
Folgende Anträge können im EDA eingereicht werden:
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (MB)
- Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids (NEMB)
- Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (VB)
- Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids (NEVB)
- Monierungsantworten aus MB, NEMB, VB, NEVB
- Antrag auf Einzug der Kosten für das Klageverfahren/ Abgabeantrag
Wird ein Mahnbescheid im Wege des EDA beantragt, können die Folgeanträge wahlweise über EDA oder Vordrucke eingereicht werden.
2.2 Mitteilungen des Amtsgerichts
Der Datenausgang im EDA ist für folgende Mitteilungen des Gerichts realisiert:
- Kostenrechnung (MB)
- Zustellungs-/ Nichtzustellungsnachrichten (MB und VB)
- Abgabenachrichten
- Widerspruchsnachrichten
- Kostennachrichten (NEMB, VB, NEVB)
- Monierungen
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Alle hier nicht aufgeführten Mitteilungen des Amtsgerichts werden per Beleg ausgegeben und dem Antragsteller/ Prozessbevollmächtigten zugeleitet.
Die Monierungen des Gerichts im EDA erfolgen grundsätzlich zusätzlich schriftlich auf Belegen mit vorbereiteter Monierungsantwort.
2.3 Teilnahmevoraussetzungen
Von den technischen Voraussetzungen abgesehen, ist die Anerkennung der beschriebenen Abwicklungsweisen die wichtigste Grundlage für die Teilnahme am EDA. Die Bedingungen beinhalten vornehmlich verfahrenstechnische Regelungen, ohne die ein rationeller und schneller Austausch der Daten und die Verarbeitung bei Gericht nicht praktizierbar wären.
Folgende Voraussetzungen sind zwingend erforderlich:
- Erteilung einer Kennziffer für den EDA (für Antragsteller bzw. Prozeßbevollmächtigten = Einreicher des Datenträgers bzw. Antragsteller über Datenfernübertragung)
- Vereinbarung des Ausbaugrades (welche Mitteilungen des Gerichts elektronisch gewünscht werden)
- Abbuchungsermächtigung für die Einziehung der Gerichtskosten (optional)
- Durchführung eines Tests
- Anerkennung und Erfüllung der "Konditionen für den elektronischen Datenaustausch"
Konditionen als PDF-Datei herunterladen
- Zulassung zum EDA gemäß § 690 Abs.3 ZPO
2.4
Verarbeitung bei Gericht
Bei Eingang der Dateien werden diese in der Regel bei der bevorstehenden Produktion sofort verarbeitet. Das Eingangsdatum bei Gericht wird jeweils in der Vorlaufkarte berücksichtigt. Aus organisatorischen oder technischen Gründen kann jedoch auch eine spätere Verarbeitung notwendig werden. Die Fristenwahrung ist durch das vermerkte Eingangsdatum jedoch jederzeit gewährleistet.
Die Nachrichten des Gerichts werden einmal wöchentlich für den Antragsteller elektronisch erstellt.
Die Sicherung der auf Datenträger eingereichten Daten erfolgt bei Gericht für einen Zeitraum von 4 Wochen. Dies sollte bei Verlust bzw. Beschädigung von Daten berücksichtigt werden.
Muss ein Verfahren, das per Datei eingereicht wurde zu einem beliebigen Verfahrenszeitpunkt manuell bearbeitet werden, können ab diesem Zeitpunkt sämtliche Nachrichten des Gerichts nur per Beleg übermitttelt.
werden. Die Folgeanträge können jedoch vom Antragssteller trotzdem elektronisch gestellt werden.
2.5
Technische Voraussetzungen
Hinsichtlich der technischen Einzelheiten und der erforderlichen Satzbeschreibungen erteilt das Amtsgericht auf Anfrage nähere Informationen. Der Antragsteller benötigt eine
Signaturkarte nebst Lesegerät (www.bundesnetzagentur.de)
und die Funktionalität eines OSCI-gestützten registrierten elektronischen Postfaches (
z.B.: "Elektronisches Gericht- und Verwaltungspostfach - EGVP" oder Alternativangebote; siehe
www.egvp.de
).
3. Kontrollmaßnahmen, Fehlerbehandlung
Das Amtsgericht prüft die eingereichten Antragsdaten. Fehlerhafte Daten werden werden zurückgewiesen.
Der Einreicher erhält über das elektronische Postfach ein entsprechendes Protokoll über die Verarbeitung bzw. über die Nichtverarbeitung fehlerhafter Daten..
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4. Hinweise zum Ausbaugrad
Für folgende Nachrichten kann ein Ausbaugrad vereinbart werden:
- "00" = Antragsteller erhält keine Nachricht über EDA
- "01" = Kosten- / Erlassnachricht für Mahnbescheide
- "02" = Zustellungs- / Nichtzustellungsnachrichten für Mahnbescheide
- "04" = Kosten-/ Erlassnachrichten für Vollstreckungsbescheide
- "08" = Widerspruchsnachricht
- "16" = Zustellungs- / Nichtzustellungsnachrichten für Vollstreckungsbescheide
- "32" = Abgabenachricht
- "64" = Monierungen (zu Mahn- und Vollstreckungsbescheiden, Anträgen auf Neuzustellung des Mahn- oder Vollstreckungsbescheids)
Durch die vorstehende Nummerierung der Mitteilungen wird es dem EDA-Teilnehmer möglich, den Rücklauf nur für ganz bestimmte Nachrichten zu vereinbaren. Jede gewünschte Nachrichtenart muss besonders angesprochen werden. Dadurch lässt sich aus dem Ausbaugrad eindeutig ermitteln, welche Nachrichten mit dem Teilnehmer im EDA vereinbart worden sind.
Beispiel:
11"
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Der Antragsteller wünscht Kosten-/Erlassnachricht für Mahnbescheide, Zustellungs- und Nichtzustellungsnachrichten für Mahnbescheide und Widerspruchsnachrichten im EDA zu erhalten. Der anzugebene Ausbaugrad errechnet sich dann wie folgt:
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a) für Kosten-/Erlassnachrichten (MB)
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= Ausbaugrad "01"
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b) für Zustellungs-/ Nichtzustellungsnachrichten (MB)
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= Ausbaugrad "02"
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c) für Widerspruchsnachrichten
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= Ausbaugrad "08"
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vereinbarter Ausbaugrad ( = Summe der Einzelwerte)
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= Ausbaugrad "
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Der vom Teilnehmer gewünschte Ausbaugrad muss auf dem Antrag auf Erteilung einer Kennziffer angegeben werden, spätere Änderungen sind jederzeit möglich.
Nachrichten, die nicht im angegebenen bzw. bei Gericht hinterlegten Ausbaugrad enthalten sind, erhält der Teilnehmer stets schriftlich. Widerspruchs- und Abgabenachrichten werden auch zusätzlich schriftlich an den Teilnehmer versandt, wenn bei Einsprüchen und Widersprüchen Begründungen enthalten sind.
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