Wenn ein Prozess vor einem Gericht geführt wird, fallen
Gerichtskosten und so genannte
außergerichtliche Kosten der Prozessparteien an.
Gerichtskosten erhebt der Staat für die Tätigkeit des Gerichts, sie umfassen Gebühren und Auslagen; unter
außergerichtliche Kosten der Prozessparteien fallen die Gebühren für einen Rechtsanwalt sowie Auslagen (etwa für Porto oder Anreise zum Gerichtstermin).
Nach dem Gerichtskostengesetz soll in Zivilverfahren vor Zustellung einer Klage grundsätzlich ein Kostenvorschuss auf die Gerichtsgebühren eingezahlt werden.
In einem Zivilverfahren hat gemäß § 91 der Zivilprozeßordnung grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen, die im Rechtsstreit unterliegt.
Auf der Internetseite des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie einen „
Kostenrechner
“, mit dem Sie sich einen Überblick über zu erwartende Kosten in einem Zivilverfahren verschaffen können.