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Berliner Amtsgerichte - Insolvenzverfahren - Stundung

Stundung
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff ZPO) wurde von der Mehrzahl der Gerichte aus Rechtsgründen für das Insolvenzverfahren auf eigenen Antrag des Schuldners abgelehnt. Der Gesetzgeber hat daher, um mittellosen Schuldnern die Durchführung des Insolvenzverfahrens, das Voraussetzung für die Erlangung der Restschuldbefreiung ist, das neue Rechtsinstitut der Stundung der Verfahrenskosten eingeführt (§§ 4 a ff InsO).

Die Stundung wird auf entsprechenden Antrag bewilligt, wenn
  • es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person handelt, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat,
  • deren Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken
  • keine Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 InsO vorliegen.
Die Stundung bewirkt, dass die Gerichtskosten gegen den Schuldner bis zur Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung nicht geltend gemacht werden (§ 4 a Abs. 3 InsO) und der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse gelten machen kann, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht (§ 63 Abs. 2 InsO).
Für die nach § 4 a Abs. 2 InsO mögliche Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht in aller Regel keine Veranlassung, da das Verfahren einfach ist und der Schuldner wegen des bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes durch Auflagen des Gerichts darauf hingewiesen wird, welche noch fehlenden Handlungen vorzunehmen sind.
Stundungsantrag

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