Berliner Amtsgerichte - Insolvenzverfahren - Schuldenbereinigungsverfahren
Eine der zentralen Neuerungen des Insolvenzrechts bei der Einführung der Insolvenzordnung am 01.01.1999 war das neu eingeführte Rechtsinstitut der Restschuldbefreiung, die in den §§ 286 bis 303 InsO geregelt ist.
Die Restschuldbefreiung ist natürlichen Personen vorbehalten; sie setzt einen entsprechenden Antrag und die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, das auf eigenen Antrag des Schuldners eröffnet worden ist, voraus. Wird dem Schuldner nach dem Ende der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung erteilt, so können die Gläubiger die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Forderungen gegen den Schuldner hatten, diese Forderung nicht mehr durchsetzen (Ausnahme: Forderungen aus unerlaubter Handlung).
Zum Verfahrensablauf im einzelnen siehe Merkblatt zur Restschuldbefreiung laden »
(Merkblatt Restschuldbefreiung, 16900 KB)
Schuldenbereinigungsverfahren
Das Schuldenbereinigungsverfahren ist Element des
Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Ein Schuldner, der Verbraucher im Sinne von § 304 InsO ist, d.h. der keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat und weniger als 20 Gläubiger hat, darunter keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, muss, bevor er das Insolvenzverfahren beantragen kann, zunächst versuchen, außergerichtlich eine Einigung mit seinen Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu erzielen (außergerichtliche Schuldenbereinigung).
Die Bescheinigung über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung, die nur eine geeignete Person oder Stelle (Schuldnerberatungsstelle) ausstellen kann, ist für diesen Personenkreis Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenzverfahren, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wird ein gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan durchgeführt (§§ 306 - 310 InsO), währenddessen das Insolvenzantragsverfahren ruht. Nach der am 01.12.2001 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ist dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr zwingend; das Gericht kann von der Durchführung absehen und die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens anordnen, wenn nach seiner freien Überzeugung der Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht angenommen wird (§ 306 Abs. 1 S. 2 InsO).
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