Berliner Amtsgerichte - Kosten des Insolvenzverfahrens
Das Verfahren ist nicht vorschusspflichtig; die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt oder dem Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt. Neben dem Schuldner haftet immer der antragstellende Gläubiger für die Kosten, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstehen.
Zu den Kosten des Verfahrens gehören:
- Gebühren und Auslagen für das gerichtliche Verfahren. Dazu gehören auch die Veröffentlichungskosten und die Entschädigung des Sachverständigen. Die Gebühren sind geregelt im GKG und im JVEG.
- Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Vergütung des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders
- ggf Vergütung des Gläubigerausschusses
Die Höhe der Verwaltervergütungen sind in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt.
Die Entschädigung des Sachverständigen bemisst sich vorrangig nach dem zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit.
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