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Familiensachen (betreffend im Ausland wohnende Deutsche)

Familiensachen
  • Für Familiensachen, zu denen auch Kindschafts- und Versorgungsausgleichsverfahren gehören, sind in Berlin grundsätzlich die Familiengerichte Pankow/Weißensee (für die Amtsgerichtsbezirke Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding) und Tempelhof-Kreuzberg (für alle übrigen Berliner Bezirke) zuständig. Weitere Erläuterungen zu Familiensachen finden Sie auf dieser Seite.
  • Das Amtsgericht Schöneberg ist zuständig für
  1. Scheidungsverfahren,
  2. Eheaufhebungsverfahren und
  3. Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe,

soweit die Ehegatten oder zumindest einer der Ehegatten Deutscher ist und beide im Ausland leben (§§ 606a, 606 ZPO Abs. 3, Abs. 2 S. 2 2. Fall ZPO).


Lebt einer der Ehegatten in Deutschland, ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk dieser wohnt.

Anträge können in diesen Verfahren nur durch einen Anwalt gestellt werden.

Bei der Suche nach dem zuständigen Gericht ist bei Verfahren betreffend Ehen, bei denen nur ein Ehegatte Deutscher ist, stets die seit dem 1. März 2001 geltende VO (EG) Nr.1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO) zu beachten, die für den Bereich der Europäischen Gemeinschaft bestimmte Gerichtsstände ausschließlich regelt.

Da die Verfahren wegen der notwendigen Rechtshilfeersuchen ins Ausland länger dauern, wird den Parteien – soweit sie eine einverständliche Scheidung anstreben - zur Beschleunigung empfohlen, dass der/die Scheidungsgegner/in für die Zustellung einen in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten, der kein Anwalt sein muss, benennt, an den das Gericht die Antragsschrift, Terminsladung und Urteil zustellen kann.

Da im Rahmen des Verfahrens in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, sollten die Parteien bereits vorab Kontenklärungsanträge (Formular V 100 - Kontenklärungsantrag) bei ihren Rentenversicherungsträgern stellen.

Da das Gesetz eine persönliche Anhörung der Ehegatten vorschreibt, ist es zur Beschleunigung des Verfahrens hilfreich, wenn die Parteien schon bei Einleitung des Verfahrens mitteilen, ob und wann sie sich in Deutschland aufhalten, damit das Gerichts die Möglichkeit hat, einen mit diesem Aufenthalt übereinstimmenden Verhandlungstermin zu bestimmen. Wenn die Parteien nicht anreisen können, wird das Gericht ein Rechtshilfeersuchen zur Vernehmung der Eheleute im Ausland stellen. Hierfür fallen in einigen Fällen Übersetzungskosten an.
  • Das Amtsgericht Schöneberg ist auch für Versorgungsausgleichsverfahren zuständig, wenn die Scheidung im Ausland erfolgt ist und keine der Parteien in Deutschland wohnt (§ 45 Abs. 4 FGG).
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist nicht gegen den jeweiligen Rentenversicherungsträger gerichtet, sondern läuft zwischen den geschiedenen Ehegatten.

Antragsteller sollte derjenige Ehegatte sein, der annimmt, ausgleichsberechtigt zu sein. Ausgleichsberechtigt ist derjenige, der in der Ehezeit die geringeren Anwartschaften auf eine Altersversorgung im In- und Ausland erworben hat.
Ein entsprechender Antrag kann in diesen Verfahren formlos und ohne Anwalt gestellt werden. Im Antrag sind die aktuellen Anschriften der geschiedenen Ehegatten anzugeben.

In der Regel werden für das Verfahren zumindest folgende Unterlagen benötigt:
  1. Heiratsurkunde,
  2. Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung,
  3. Bescheinigung des Scheidungsgerichts über das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags an den Antragsgegner. Bitte beachten Sie: Es kommt nicht auf die Zustellung des Scheidungsurteils an!
Die Unterlagen werden stets in deutscher Sprache, also ggfs. mit amtlichen Übersetzungen, und in amtlich beglaubigter Form oder im Original benötigt.

Das Gericht leitet zur Feststellung der Altersversorgungsanwartschaften ein Auskunftsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern ein. Zu diesem Zweck werden den Parteien Formulare (V1-Fragebögen) übersandt.

Um Zustellungsaufwand im Ausland und Übersetzungskosten zu vermeiden, empfiehlt sich wiederum, dass der/die Antragsgegner/in des Versorgungsausgleichsverfahrens einen Zustellungsbevollmächtigten, der in Deutschland wohnt oder einen Geschäftsraum hat, bestellt, an den die Antragsschrift und der Gerichtsbeschluss zugestellt werden können.
  • Das Amtsgericht Schöneberg ist ferner auch für Familien- und Vormundschaftssachen betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse von Kindern (z.B. Sorge- und Umgangsrecht, Vormundschaft) bzw. volljährigen Betreuungsbedürftigen (z.B. Einrichtung einer Betreuung) zuständig, wenn das Kind / der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im Ausland lebt (§§ 36 Abs. 2, 64 FGG).

  • In Kindschaftssachen (z.B. Vaterschaftsanfechtung) ist das Amtsgericht Schöneberg nur zuständig, wenn eine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine der Parteien in Deutschland lebt (§ 640 a Abs.1 S. 4, Abs. 2 ZPO).
  
 
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