Bei den Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg und Pankow/Weißensee sowie bei dem Amtsgericht Schöneberg bestehen Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte).
Während sich die allgemeine örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte grundsätzlich nach dem Wohnsitz der/des Beklagten richtet, gelten in Familiensachen regelmäßig folgende örtliche Zuständigkeiten:
Für die Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Mitte, Pankow/Weißensee, Tiergarten und Wedding ist das Familiengericht Pankow/Weißensee (Zweigstelle Kissingenstraße 5-6, 13189 Berlin) zuständig.
Für den Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg ist seit dem 1. Januar 2010 das Familiengericht Schöneberg zuständig.
Für die übrigen sechs Gerichtsbezirke der Amtsgerichte Charlottenburg, Köpenick, Lichtenberg, Neukölln, Spandau und Tempelhof-Kreuzberg ist das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg zuständig.
Das Familiengericht Schöneberg ist zudem für eine Reihe von Familiensachen mit Auslandsbezug, insbesondere gemäß § 122 FamFG für Ehesachen bei fehlendem inländischen Wohnsitz zuständig. Näheres dazu entnehmen Sie bitte dieser Seite.
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee ist ferner für Entscheidungen des Familiengerichts nach § 12 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 10 und 11 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes. Hierzu zählen u.a. Entscheidungen
Arbeitsgruppe Kooperation Jugendamt-Familiengericht Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen den Familiengerichten bei den Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg sowie Pankow/Weißensee, dem Kammergericht und den Jugendämtern der Bezirke bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gemäß §§ 8a Abs. 3, 50 SGB VIII i.V.m. § 49a FGG laden »
(Kooperation Jugendamt-Familiengericht-Empfehlungen, 75501 KB)
Arbeitsgruppe Kooperation Jugendamt-Familiengericht Musterbericht zu Abschnitt 3.1.2 der Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen den Familiengerichten bei den Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg sowie Pankow/Weißensee, dem Kammergericht und den Jugendämtern der Bezirke bei der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gemäß §§ 8a Abs. 3, 50 SGB VIII i.V.m. § 49a FGG laden »
(Kooperation Jugendamt-Familiengericht-Musterbericht, 93136 KB)