Die Berliner Amtsgerichte - Einstweiliger Rechtsschutz
Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs. Sie ist geregelt in den §§ 935 ff. ZPO. Eine einstweilige Verfügung ist nach § 935 ZPO zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). In gleicher Weise kommt gemäß § 940 ZPO eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines Rechtsverhältnisses in Betracht, sofern die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsverfügung). Neben dem Verfügungsanspruch, also dem Recht, etwas zu fordern, muss der Antragsteller auch hier darlegen und glaubhaft machen, dass die vorläufige Sicherung bzw. Regelung notwendig ist, um eine Gefährdung berechtigter Interessen abzuwenden (Verfügungsgrund).
Grundsätzlich darf das Verfahren zu keiner endgültigen Befriedigung des Antragstellers führen, da das Verfahren lediglich auf Sicherung gerichtet ist und die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Die Rechtsprechung lässt über die Sicherung hinaus ausnahmsweise eine teilweise Befriedigung zu, wenn der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann, ohne unverhältnismäßig großen, nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden (Leistungsverfügung).
Das Verfahren richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften über das Arrestverfahren (§ 936 ZPO). Zuständig ist das Gericht der Hauptsache (§ 937 ZPO). Das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, kann auch dann zuständig sein, wenn die Anrufung des Gerichts der Hauptsache für den Gläubiger eine nachteilige Verzögerung brächte (§ 942 ZPO). Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil, nur in wirklich dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 937 ZPO). Ein dringender Fall liegt vor, wenn Zeitverlust oder Benachrichtigung des Gegners den Zweck der einstweiligen Verfügung gefährden könnten. Beim Inhalt der Entscheidung ist das Gericht nicht zwingend an den Antrag gebunden; es kann nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des bestimmten Zwecks erforderlich sind (§ 938 ZPO).
letzte Aktualisierung am 15. Februar 2007
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