- Durchführung des Praktikums
- Wie finde ich eine Praktikantenstelle?
- Gesonderte Anerkennung?
- Muster für die formlose Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums
Gesetzliche Grundlagen: § 6 JAG 2003 (Berlin/Brandenburg) i. V. m. § 2 JAO 2003 (Berlin/Brandenburg)
1. Dauer und Ziel des Praktikums
Das Praktikum, das grundsätzlich während der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden muss, dauert 3 Monate bzw. 13 Wochen. Es kann bei einer oder mehreren Stellen abgeleistet werden (s. Ziff. 2).
Voraussetzung für die Anerkennung eines Praktikums ist gem. § 2 Abs. 2 JAO 2003, dass die Studierenden einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennenlernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.
2. Praktikantenstellen
Das Praktikum kann bei Gerichten, Staatsanwaltschaften (einschließlich Amtsanwaltschaft), Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei Rechtsanwälten, Notaren sowie bei Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Parlamentsabgeordneten, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden. Der Ausbilder muss Volljurist sein bzw. bei praktischen Studienzeiten im Ausland eine entsprechende Qualifikation besitzen, einen juristischen Beruf (rechtsanwendend, rechtsberatend oder richterlich) ausüben und dies ist in der Praktikumsbescheinigung entsprechend zu vermerken. Der Studierende kann zeitweise auch anderen Mitarbeitern zugeordnet werden, wenn dies zweckmäßig ist, um die Aufgaben und Geschäftsabläufe der Praktikantenstelle verständlich zu machen
3. Auslandspraktikum
Das gesamte Praktikum kann im Ausland absolviert werden. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem Inlandspraktikum. Ist der Studierende in dem betreffenden Semester an einer Hochschule im Ausland immatrikuliert, beginnt diese Zeit mit dem Ende der Vorlesungszeit an der ausländischen Gastuniversität. Dementsprechend endet die vorlesungsfreie Zeit mit dem Beginn der Vorlesungen an der Universität, an der der Studierende sein Studium fortsetzt. Ein entsprechender Nachweis über die vorlesungsfreie Zeit ist der „Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums“ beizufügen.
4. Nachweis des Praktikums
Die Praktikantenstellen erteilen dem Studierenden nach Abschluss des Praktikums eine Tätigkeitsbescheinigung, die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Qualifikation des Ausbilders (vgl. I.2.) ausweist. Eine Leistungsbewertung unterbleibt.
5. Inhalt und methodische Gestaltung des Praktikums
Dem Ausbilder obliegt die inhaltliche und methodische Gestaltung des Praktikums. Der Studierende soll entsprechend seinem Ausbildungsstand praktisch mitarbeiten.
Der Studierende ist in seiner Praktikantenstelle insbesondere vertraut zu machen
- mit ihrem Geschäftsablauf,
- ihren wesentlichen Arbeitsmitteln,
- ihren wesentlichen Entscheidungs- und Handlungsformen,
- ihren Verfahrensabläufen.
6. Präsenzpflicht
Der Leiter der Praktikantenstelle legt den zeitlichen Umfang der Präsenzpflicht der Studierenden fest. Diese soll in der Regel mindestens 12 Stunden pro Woche betragen. Auf die Anwesenheitszeit wird die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften angerechnet.
Der Praktikumsnachweis ist zu versagen, wenn infolge von Säumnis des Studierenden eine sachgemäße Ausbildung nicht festgestellt werden kann.
7. Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften können eingerichtet werden.
Die Leiter der Arbeitsgemeinschaften sollen die in Nummer 2 genannte Qualifikation besitzen.
Nummer 5 gilt für die Arbeitsgemeinschaften entsprechend.
Die Arbeitsgemeinschaften können in das Praktikum einführen (einführende Arbeitsgemeinschaften) oder es begleiten (begleitende Arbeitsgemeinschaften).
Im Regelfall wenden Sie sich rechtzeitig möglichst sechs Wochen vor Vorlesungsende unter Angabe des gewünschten Zeitraums direkt an die von Ihnen gewünschte Stelle, z.B. einen Rechtsanwalt, ein Gericht, ein Finanzamt, eine Gewerkschaft, ein Industrieunternehmen usw. Im Übrigen können Sie Bewerbungen an folgende Stellen richten:
Adressen Justiz Berlin
Adressen Justiz Brandenburg![]()
Soweit Sie ihre praktische Studienzeit im Bereich der Verwaltung bei einer Behörde in Brandenburg ableisten möchten, sollten Sie sich schon wegen der begrenzten Aufnahmekapazität der obersten Landesbehörden (z. B. Ministerien) zunächst um ein Praktikum bei einer Kommunalbehörde (Gemeinde-, Stadtverwaltung, Landkreis) bemühen.
Ihre Bewerbungen um ein Praktikum bei einer Kommunalbehörde richten Sie unter Angabe der gewünschten Ausbildungsstelle an den Landrat des Kreises, in dessen Bezirk die Ausbildungsstelle liegt, bzw. - sofern Sie Ihre praktische Studienzeit in der Verwaltung einer kreisfreien Stadt ableisten möchten - an den jeweiligen Oberbürgermeister
.
Einer gesonderten Anerkennung des Praktikums durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere, wenn das Praktikum in der vorlesungsfreien Zeit unter Anleitung eines Volljuristen bei einer der oben genannten Stellen abgeleistet wurde. In Zweifelsfällen können die Unterlagen über das Praktikum in Kopie zu einer Vorabprüfung mit formlosem Schreiben bei dem GJPA eingereicht werden.
Bei dennoch verbleibenden Zweifelsfragen zum Praktikum wenden Sie sich - falls erforderlich - an:
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin
Tel.: 030/9013-3395
Fax: 030/9013-2012
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
Salzburger Straße 21-25
10825 Berlin
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg
Tel.: (030) 9013 - 0
interne Einwahl: 913 - 0
Fax: (030) 9013 - 2012
Fahrverbindungen:
U 7, U 4 (Bayerischer Platz)
S 1, S 41, S 42, S 45 (S-Bahnhof Schöneberg)
Bus M 46, 104 (Rathaus Schöneberg)