Direkt zum Inhalt der Seite springen

Staatliche Anerkennung für Sozialberufe

Als Absolventin bzw. Absolvent der Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik und der Fachhochschulen in den Studiengängen Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Erziehung und Bildung im Kindesalter bzw. Heilpädagogik können Sie auf Wunsch auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes erhalten. Im Folgenden informieren wir Sie über das Antragsverfahren und stellen Ihnen entsprechende Antragsformulare zum Herunterladen und Ausdrucken zur Verfügung.

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin (B.A.) und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.) bzw. Diplom-Heilpädagogin und Diplom-Heilpädagoge, Heilpädagogin (B.A.) und Heilpädagoge (B.A.) sowie als Erzieherin (B.A.) und Erzieher (B.A.)

Antragsverfahren für Absolventinnen und Absolventen der Berliner Hochschulen (ASH, EHB, KHSB)

Rechtsgrundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848).

Danach erhält die staatliche Anerkennung auf Antrag, wer das Studium der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik oder die Erzieherausbildung im Land Berlin mit dem Diplom oder Bachelor of Arts erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 SozBAG vorliegen.

Das Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ist der erste Tag des auf den Antrag folgenden Monats. Maßgeblich für die Feststellung des Wirkungsdatums ist der Eingang des Antrages bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Datum des Eingangsstempels = Datum der Antragstellung).

Da das Diplom-/bzw. Bachelorzeugnis nicht am Tag der bestandenen Diplom-/bzw. Bachelorprüfung ausgehändigt wird, wird Ihnen am Tag der bestandenen Diplom-/bzw. Bachelorprüfung eine Bescheinigung hierüber ausgehändigt, mit der Sie umgehend Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung stellen können. Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Diplom-/bzw. Bachelorzeugnisses und Ihrer Diplom-/bzw. Bachelorurkunde müssen Sie dann vor Übersendung Ihrer Urkunde über die staatliche Anerkennung nachreichen.

Zur Vermeidung von Nachteilen, z. B. finanzieller Art, sollten Sie Ihren Antrag möglichst umgehend bei der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft,
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin,
unter Angabe des Geschäftszeichens - III F 111/112 - einreichen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. das Antragsformular
  2. Lebenslauf
  3. amtlich beglaubigte Kopie des Diplom-/bzw. Bachelorzeugnisses und der Diplom-/bzw. Bachelorurkunde oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Diplom-/bzw. Bachelorprüfung
  4. Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.
  5. ggfs. amtlich beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Diplom-/bzw. Bachelorprüfung und Antragstellung erfolgt ist)

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 96 Euro für die Erteilung der staatlichen Anerkennung. Nach Zahlungseingang wird Ihnen die Urkunde über die staatliche Anerkennung per Einschreiben zugesandt. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch amtlich beglaubigte Kopien des Diplom-/bzw. Bachelorzeugnisses und der Diplom-/bzw. Bachelorurkunde vorliegen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen als Absolventin bzw. Absolvent
und
gern zur Verfügung.
Antrag Sozialarbeiter, Diplom-Heilpädagogen

Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter(in)/Sozialpädagoge(in) (B.A.), Diplom-Heilpädagoge(in), Heilpädagoge(in) (B.A.), Erzieher(in) (B.A.) laden »

(Januar 2012; Antrag Sozialarbeiter, Diplom-Heilpädagogen, 24903 Bytes)

Staatliche Anerkennung als Erzieherin und Erzieher bzw. Heilpädagogin und Heilpädagoge

Antragsverfahren für Absolventinnen und Absolventen der Berliner Fachschulen für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik

Rechtsgrundlage für die Erteilung der staatlichen Anerkennung ist das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG) in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848).

Danach erhält die staatliche Anerkennung auf Antrag, wer die Ausbildung zum Erzieher oder zur Erzieherin bzw. die Zusatzausbildung zum Heilpädagogen/zur Heilpädagogin im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat und bei dem keine Versagungsgründe nach § 5 SozBAG vorliegen.

Das Wirkungsdatum der staatlichen Anerkennung ist der erste Tag des auf den Antrag folgenden Monats. Maßgeblich für die Feststellung des Wirkungsdatums ist der Eingang des Antrages bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Datum des Eingangsstempels = Datum der Antragstellung).

Sollte das Abschlusszeugnis nicht am Tag der bestandenen Abschlussprüfung ausgehändigt werden, wird Ihnen am Tag der bestandenen Abschlussprüfung eine Bescheinigung von der Fachschule hierüber ausgehändigt, mit der Sie umgehend Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung stellen können. Eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Abschlusszeugnisses müssen Sie dann vor Übersendung Ihrer Urkunde über die staatliche Anerkennung nachreichen.

Zur Vermeidung von Nachteilen, z. B. finanzieller Art, sollten Sie Ihren Antrag möglichst umgehend bei der
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft,
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin,
unter Angabe des Geschäftszeichens - III F 111 - einreichen.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  1. das Antragsformular
  2. Lebenslauf
  3. amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der Fachschule für Sozialpädagogik bzw. Heilpädagogik oder vorab Originalbescheinigung über die bestandene Abschlussprüfung
  4. Bestätigung über bestandenes Kolloquium (nur für staatliche Anerkennung als Heilpädagogin bzw. Heilpädagoge)
  5. Erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a BZRG (Belegart OE), das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf
  6. ggfs. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde (nur in den Fällen, in denen die Eheschließung zwischen Abschlussprüfung und Antragstellung erfolgt ist)

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Benachrichtigung über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 84 Euro für die Erteilung der staatlichen Anerkennung. Nach Zahlungseingang wird Ihnen die Urkunde über die staatliche Anerkennung per Einschreiben zugesandt. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses vorliegt.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Ackermann - III F 111 -, Telefon 90227 5595, sylvia.ackermann@senbwf.berlin.de gern zur Verfügung.

Antrag Erzieher

Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin bzw. Heilpädagoge/Heilpädagogin laden »

(Januar 2012; Antrag Erzieher, 24128 Bytes)

Siehe auch ...

Verweise zu anderen Angeboten

Kontakt

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft
Bernhard-Weiß-Str. 6
D-10178 Berlin-Mitte

Stadtplan


Telefon 030 90227 5050


Ihre Ansprechpartner
eMail


facebook


 

U+S Alexanderplatz

VBB fahrinfo - Link (mit Vorbelegung)

Infos für Insider

BWFinfo Insider-Server von SenBWF

Notdienste

Zahl der Woche

95%
der Schüler, die sich an den weiterführenden Schulen angemeldet haben, konnten einen Platz an einer ihrer Wunschschulen bekommen. mehr

Partner



audit