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Grundlagen der Gefahrenabwehr

Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei
Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
So hat die Feuerwehr insbesondere die Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen.
Mitwirkung der zuständigen Behörden
Im Rahmen ihrer Aufgaben haben alle zuständigen Behörden/Stellen an der Gefahrenabwehr mitzuwirken und ihre Maßnahmen in gegenseitiger Unterrichtung aufeinander abzustimmen. Hierfür sind im Regelfall gemeinsame Einsatzleitungen (GELtg) zu bilden.
Die Vertreter der Behörden/Stellen veranlassen am Einsatzort die sich aus ihrem Zuständigkeitsbereich ergebenden Maßnahmen.
Die Feuerwehr wird für die zuständigen Behörden/Stellen nur solange hilfsweise tätig, wie diese noch nicht am Einsatzort eingetroffen oder selbst noch nicht tätig sind.
Aufgaben der Gemeinsamen Einsatzleitung
In einer Gemeinsame Einsatzleitung sind folgende Aufgaben besonders wichtig:
- Feststellung der Aufgaben und Zuständigkeiten,
- Festlegung der zu treffenden Maßnahmen,
- Durchführung regelmäßiger Lagebesprechungen,
- Dokumentation der Abstimmungsergebnisse,
- Entscheidung über Art und Umfang von Warnungen,
- Information der Bevölkerung und
- Durchführung/Abstimmung einer einheitlichen Öffentlichkeitsarbeit.
Für die Umsetzung der Entscheidungen sind die mitwirkenden Behörden/Stellen im Rahmen ihrer Fachzuständigkeit selbst verantwortlich.
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Kontakt
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Abteilung III – Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Frau Brammann
Referatsleiterin III A
- Tel.:
- (030) 90223-2121
- Fax:
- (030) 9028-4240