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Fantasiegrafik mit dem Schriftzug "Scheinbar nirgendwo und doch überall"

Mädchen und Frauen mit Behinderungen

Mädchen und Frauen mit Behinderungen sind oftmals besonders benachteiligt. Unter dem Motto "unbeschreiblich weiblich" kämpfen sie um Anerkennung und gegen Diskriminierungen. Denn trotz einiger gesetzlicher Reformen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen gibt es noch viel zu tun ...

In Berlin leben 202.358 Mädchen und Frauen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen (Versorgungsamt, Stand 12.1.2006). Der Anteil der Jungen und Männer mit Behinderungen ist geringer und beträgt 170.733 Mädchen und Frauen erleben eine doppelte Diskriminierung als Frau und aufgrund ihrer Behinderung insbesondere im Bereich des Arbeitsmarktes, als Mutter mangels gesetzlich vorgesehener Assistenz und insbesondere als Opfer sexueller Gewalt.

In den letzten Jahren sind für Menschen mit Behinderungen einige gesetzliche Reformen auf Bundes- und auf Landesebene entstanden, um das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes umzusetzen und eine gesetzliche Gleichstellung zu erreichen. Dafür haben sich insbesondere die Interessenvertretungen behinderter Frauen und die Behindertenverbände stark gemacht. Im LGBG, BGG(Externer Link) und SGB IX(Externer Link) wurde die besondere Situation von Frauen mit Behinderung in vielen Bereichen berücksichtigt und Normen speziell für Mädchen und Frauen mit Behinderung geschaffen.

Mütter mit Behinderungen

Mütter und Väter mit Behinderungen sind in ihrem Alltag auf eine Vielzahl von personellen Hilfen angewiesen, die gesetzlich nicht ausdrücklich benannt und berücksichtigt sind. Zur Situation behinderter Mütter und Väter wird auf die Ausführungen im Behindertenbericht 2002 (S. 24) verwiesen. Das Netzwerk behinderter Frauen e.V. hat ab August 2005 eine einjährige Aufklärungskampagne "Recht auf Elternassistenz" gestartet, ein Modellprojekt, das von mehreren Behindertenverbänden getragen und von der Aktion Mensch finanziert wurde. Dazu ist ein Rechtsgutachten zur Elternassistenz erstellt worden. Näheres dazu unter www.elternassistenz.de(Externer Link) und www.netzwerk-behinderter-frauen-berlin.de(Externer Link). Die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen unterstützt die Forderung behinderter Mütter und Väter nach einem gesetzlichen Anspruch auf Elternassistenz.


Informationen auf dieser Seite - Interessenvertretungen für Mädchen und Frauen mit Behinderungen
Weitere Informationen:

Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen

Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen ist ein Tabubereich, der in der Öffentlichkeit nahezu unbekannt ist und erst in den 90er Jahren thematisiert wurde. Den vorhandenen wenigen Studien und Berichten von Fachleuten und Betroffenen aus der Behindertenhilfe ist zu entnehmen, dass Mädchen und Frauen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Behinderungen, häufiger Opfer sexueller Gewalt werden, als nicht behinderte Mädchen und Frauen und häufiger als Männer mit Behinderungen (1). Nach den Ergebnissen einer Berliner Studie, in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat jedes 3. bis 4. Mädchen bzw. junge Frau einer Altersgruppe von 12 – 25 Jahren sexualisierte Gewalt erlebt (2).
Die Dunkelziffer dieser Taten ist sehr hoch. Mädchen und Frauen mit Behinderungen erleben sexuelle Gewalt sowohl in der Familie als auch in betreuten Wohnformen und Wohnheimen (Täter sind Mitarbeiter und Heimmitbewohner), in Werkstätten, durch Mitschüler oder Fahrer von Behindertenfahrdiensten. Die Täter nutzen gezielt die besondere Lebenssituation behinderter Menschen aus, d.h. ihre soziale Isolation, ihre Abhängigkeits- und Beziehungssituation zum Täter, ihr Informations-, Wissens- und Erfahrungsdefizit, ihr mangelndes Selbstbewusstsein oder auch eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit. Die Opfer gelten in der Regel als wenig glaubwürdig, weil sexuelle Gewalt an Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft als nicht vorstellbar gilt und/oder nonverbale Signale kaum mit der Gewalttat in Verbindung gebracht werden. Bislang fehlt es in vielen Einrichtungen sowohl an einfachen Zugängen zu Hilfeangeboten als auch an strukturierten Verfahren für alle Beteiligten, wie bei einem Verdacht auf sexuelle Gewalt nachzugehen ist. Hilfe- und Unterstützungsangebote können auf diese Wiese das Opfer nicht erreichen. Trotz bestehender Verpflichtung werden die Vorfälle seitens der Einrichtungen und Schulen häufig nicht bei der Aufsichtsbehörde gemeldet und kaum polizeilich angezeigt. Bekannt gewordene Übergriffe werden in der Regel nicht arbeitsrechtlich sanktioniert, da die Institutionen eine Rufschädigung befürchten, falls der Vorfall nach außen dringt. Sexuelle Gewalt ist die massivste Form der Diskriminierung behinderter Mädchen und Frauen. Es besteht enormer Handlungsbedarf.

Die für Frauenpolitik zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen hat diesen Gewaltbereich besonders thematisiert und Initiativen zum Abbau sexueller Gewalt entwickelt. Dabei wurden konzeptionelle Lösungswege zur Prävention und Intervention sexueller Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen sowohl für den Bereich der Einrichtungen der Behindertenhilfe (durch Aufnahme gewaltpräventiver Regelungen in die Leistungsbeschreibungen der Einrichtungen der Behindertenhilfe nebst den dazu gehörigen Berichten –Qualitätssicherung-) als auch für den familiären Bereich dargestellt (3 und 4).

In einem interdisziplinären Arbeitskreis, der von 2001 – 2004 durch die für Frauenfragen zuständige Fachabteilung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen ausgerichtet wurde, wurden die Konzepte zur Prävention und Intervention sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen mit Behinderungen erörtert (5). Es wurden konkrete Maßnahmen zum Schutz behinderter Mädchen und Frauen vor sexueller Gewalt in und außerhalb der Familie entwickelt und in die zuständigen Senatsverwaltungen eingebracht. Zur Sensibilisierung der Lehrerinnen/Lehrer und Erzieherinnen/Erzieher für den Bereich der sexuellen Gewalt an Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen hat der interdisziplinäre AK an dem „Wegweiser für Berliner Erzieherinnen/Erzieher und Lehrerinnen/Lehrer mitgearbeitet (6). Der "Leitfaden für Kinderärzte und Allgemeinmediziner bei Gewalt gegen Kinder und Jugendliche" wurde um den Themenbereich "Sexuelle Gewalt gegenüber geistig behinderten Mädchen und jungen Frauen" ergänzt mit dem Ziel, Ärzte für diesen Risikobereich zu sensibilisieren.
Zur Prävention sexueller Gewalt durch Mitarbeiter in Einrichtungen oder von Behindertenfahrdiensten hat der AK eine „Empfehlung zur Neueinstellung von Fahrern von Fahrdiensten bzw. Mitarbeitern von Einrichtungen“ erarbeitet. Nach Angaben des LKA ist es oftmals Praxis, dass Täter nach einem sexuellen Übergriff weder arbeitsrechtliche noch strafrechtlich Konsequenzen zu befürchten haben, sodass sie ungeschadet von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle wechseln und weitere Straftaten begehen können. Als Maßnahme zur Gewaltprävention sieht die Empfehlung vor, dass Arbeitgeber vor jeder Neueinstellung beim alten Arbeitgeber Auskünfte über das dienstliche Verhalten des Bewerbers einholen sollten, um zu erfahren, ob dort ein sexueller Übergriff bekannt geworden ist. Daneben wird empfohlen, in das Zeugnis einen Hinweis auf die mangelhafte Eignung des Täters aufzunehmen (7). Der Berliner Senat hat die Empfehlung zur Gewaltprävention aufgenommen und in einer „freiwilligen Präventionserklärung der Unternehmen der Sonderfahrdienste“ für die Bereiche „physische und psychische Gewalt“ umgesetzt (8).
Es wurde eine Verbesserung der Datenlage erreicht, da in Berlin mit Einführung des Computersystems POLIKS die Geschädigtenspezifik der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) um das Merkmal „Behinderung“ ergänzt wurde. Seit März 2005 ist die Anzahl der Gewaltopfer mit Behinderungen sichtbar.

Fachtagung
Am 25. November 2004, dem „Internation Tag zur Beendigung jeder Form von Gewalt gegen Frauen“ hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen in Kooperation mit dem Berliner Landesbeauftragten für Behinderte und dem Polizeipräsidenten in Berlin die Fachtagung „Scheinbar nirgendwo und doch überall – Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen“ durchgeführt, um das Fachpublikum aus den Bereichen der Wohnheime, Ausbildungs- und Werkstätten, der Fahrdienste, Schulen, Polizei, Antigewaltprojekten, Behindertenverbänden sowie der Bezirks- und Landesverwaltungen für diesen Gewaltbereich zu sensibilisieren und Handlungsbedarf und -möglichkeiten zur Prävention und Intervention aufzuzeigen (9). Dazu wurde der Gewaltbereich aus Sicht der Forschung, der Polizei und aus juristischer Sicht betrachtet. Berliner Projekte (Lebenshilfe Berlin, Kind im Zentrum, Balance, Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V., Kassandra e.V., Shuri-Ryu Berlin) stellten Wege behinderungsspezifischer Prävention durch Beratung, Therapie sowie durch verständliche Sexualaufklärung und Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsangebote der Schulen und Einrichtungen vor.

Die Veranstaltung hat verdeutlicht, dass in diesem Gewaltbereich enormer Handlungsbedarf besteht, der sowohl die Enttabuisierung, als auch Maßnahmen zur behinderungsspezifischen Prävention und Intervention sexueller Gewalt betrifft:
Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen ist in der Öffentlichkeit nahezu unbekannt. Zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und des Umfeldes behinderter Mädchen und Frauen sind breite Aufklärungsmaßnahmen notwendig. Der Gewaltbereich sollte in einschlägigen Studien und Forschungsprojekten besonders thematisiert werden. Zur Sensibilisierung des beruflichen Umfelds behinderter Frauen aus den Bereichen Schule, Wohnen und Ausbildungs- und Arbeitsstätten bedarf es spezieller Fortbildungsangebote, damit stattgefundene sexuelle Gewalt erkannt und Möglichkeiten der Prävention und Intervention aufgezeigt werden können.
Es gilt, durch gezielte Maßnahmen die Risikofaktoren für behinderte Mädchen und Frauen, Opfer sexueller Gewalt zu werden, abzubauen. Zu den Risikofaktoren zählen u.a. das mangelnde Selbstbewusstsein, die erlernte Erziehung zur Anpassung, Schutz– und Wehrlosigkeit, Informations-, Wissens- und Erfahrungsdefizite, soziale Isolation und Abhängigkeit zum Täter.
Auch die Schulen müssen für ihren Zuständigkeitsbereich dazu beitragen, dass durch gezielte Maßnahmen zur Gewaltprävention das Gefährdungspotenzial für Mädchen mit Behinderungen Opfer sexueller Gewalt zu werden, abgebaut wird. Diese benötigen eine behinderungsspezifische, d.h. eine auf die jeweilige Behinderungsform zugeschnittene, verständliche Sexualerziehung und Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsangebote. Damit sollen die potentiellen Opfer wehrhaft gemacht werden und das „Nein-Sagen“ zu sexueller Gewalt erlernen.
In den meisten Einrichtungen der Behindertenhilfe fehlt es bislang an einer offenen zielorientierten Auseinandersetzung mit dem Gewaltbereich, was die Entwicklung von notwendigen Handlungsleitlinien zur Ächtung sexueller Gewalt und zum Umgang bei Verdacht sehr erschwert. Opfer müssen vor weiteren Übergriffen des Täters geschützt werden und externe Hilfeangebote in Anspruch nehmen können. Notwendig sind einfache Zugänge zu den Hilfeangeboten sowie der Aufbau von Kooperationen zwischen Einrichtungen und Hilfeangeboten. Daneben gilt es, Lösungswege zu entwickeln hinsichtlich der Frage der Unterbringung von Heimbewohnern, die sexuelle Gewalt an einer Mitbewohnerin begangen haben sowie einer Ausweitung der therapeutischen Versorgung für Menschen mit geistiger Behinderung. Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungsangebote für die Bewohnerinnen sind im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) in § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX im Rahmen der medizinischen Rehabilitation für Mädchen und Frauen vorgesehen. Aber auch Sexualerziehung und -aufklärung sind im Heimbereich zu gewährleisten. Als wichtige Präventionsmaßnahme wurde die Pflege durch Pflegekräfte des eigenen Geschlechts vorgestellt, da auch männliche Pflegekräfte zum Täterkreis gehören.
Wie die Veranstaltung aufgezeigt hat, ist es darüber hinaus notwendig, dass die Sozialleistungsträger gemeinsam mit Einrichtungsträgern und Verbänden Maßnahmen zur Prävention und Intervention sexueller Gewalt entwickeln und verbindlich in die Qualitätsstandards der Einrichtungen aufnehmen. Dazu bietet sich eine Aufnahme entsprechender Maßnahmen in die Leistungsbeschreibungen der Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe an (10). In der Veranstaltung wurde die diesbezügliche Initiative des Berliner Senats begrüßt, der bundesweite Vorbildfunktion zukommt (11).
Durch die Fachtagung wurde die Komplexität des Themenbereichs der sexuellen Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen deutlich und damit auch die Notwendigkeit der Einrichtung eines interdisziplinären Arbeitskreises bei einer der für die Umsetzung gewaltpräventiver Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltungen zur Lenkung, Aufbereitung und Koordination des Handlungsbedarfs.

Bund/Länder
In der 15. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und –senatoren der Länder hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen den Beschluss für „Rechte und Schutz behinderter Mädchen und Frauen“ erwirkt, durch den die Bundesregierung auffordert wurde, in die Fortschreibung des „Aktionsplans der Bundesregierung zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen“ die besondere Situation von Mädchen und Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zur Prävention und Intervention bei sexueller Gewalt gegen Mädchen und Frauen mit Behinderungen in Kooperation mit der Behindertenhilfe zu entwickeln und für deren rasche Umsetzung Sorge zu tragen.
Die Bundesregierung wird den Beschluss in der Fortschreibung des Aktionsplans zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen berücksichtigen und den Themenbereich schwerpunktmäßig behandeln. Es ist eine u. a. eine Studie geplant, die das Ausmaß der häuslichen Gewalt an Frauen mit Behinderungen auch in Einrichtungen untersuchen wird.
Daneben zielte der Beschluss auf eine Verbesserung der Datenlage durch eine bundesweite Änderung der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ab. Ab 2008 wird nun bundesweit das Merkmal „Behinderung“ in die Geschädigtenspezifik der PKS aufgenommen werden.
Darüber hinaus forderte der Beschluss eine Aufnahme der besonderen Situation behinderter Frauen in die geplante „U.N.-Behindertenkonvention“ sowie die Berücksichtigung des Gender Mainstreaming. Es ist eine große frauenpolitische Bereicherung, dass diese Punkte in die 2006 verabschiedete „U.N.-Behindertenkonvention“ aufgenommen wurden.

Häusliche Gewalt
Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen sah für den Bereich der häuslichen Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen, die in betreuten Wohnformen und Wohnheimen leben Handlungsbedarf. Dieser Bereich wurde in die „Fortschreibung des Berliner Aktionsplans zur Bekämpfung häuslicher Gewalt (März 2006 bis März 2008)“ aufgenommen zur Entwicklung von spezifischen Maßnahmen zur Prävention und Intervention (siehe auch Häusliche Gewalt).

Scheinbar nirgendwo und doch überall - NEU

Scheinbar nirgendwo und doch überall - NEU

Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen
Dokumentation der Fachtagung vom 25. November 2004 anlässlich des Internationalen Tages zur Beendigung jeder Form von Gewalt gegen Frauen  mehr »

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Netzwerk behinderter Frauen in Berlin

Das Netzwerk behinderter Frauen e.V. wurde 1995 von engagierten Frauen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen gegründet. Gemeinsam hatten sie die Erfahrung gemacht, dass Frauen und Mädchen mit Beeinträchtigungen doppelt diskriminiert werden und zwar als Frau und aufgrund ihrer Beeinträchtigung. In den vergangenen 10 Jahren haben Frauen mit Behinderungen zunehmend eine eigene Identität und ein stärkeres Selbstbewusstsein entwickelt. Das Netzwerk behinderter Frauen e.V. wird finanziell von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen unterstützt und betreibt seit 1997 ein Büro mit zwei Mitarbeiterinnen. Das Netzwerk arbeitet nach der "Peer-Counseling-Methode", d.h., Betroffene beraten Betroffene. Es bietet ein umfangreiches Beratungs- und Veranstaltungsangebot, bezogen auf unterschiedliche Behinderungsformen und Themenbereiche, an (Pflege und Assistenz, Berufliche Rehabilitation, Wohnen, rechtliche und psychosoziale Beratung). Durch die Mitarbeit in unterschiedlichen Gremien und Institutionen in Politik und Verwaltung setzt sich das Netzwerk behinderter Frauen e.V. aktiv für die Interessen behinderter Mädchen und Frauen ein. Ab August 2005 hat das Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V. eine einjährige Aufklärungskampagne "Recht auf Elternassisten" gestartet. Das Modellprojekt wurde von mehreren Behindertenverbänden getragen und von der Aktion Mensch finanziert. Es wurde ein Rechtsgutachten zur Elternassistenz erstellt.

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Informations-, Beratungs- und Hilfeangebote für Gewaltopfer, insbesondere für Frauen mit Behinderungen

Präventionsstellen, Beratungsstellen, Selbsthilfeprojekte
In Berlin liegt ein umfangreiches Präventionsangebot zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen vor. Speziell für Frauen mit Behinderung werden von verschiedenen Organisationen Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse angeboten. (Vgl. Ratgeber für behinderte Mädchen und Frauen, S. 180 ff, Info über Netzwerk behinderter Frauen e.V.(Externer Link)). Dazu wird auf die Ausführungen im Behindertenbericht 2000 verwiesen.

Ein spezielles Beratungs- und Therapieangebot für Mädchen und Frauen mit (geistiger) Behinderung, die sexuelle Gewalt erlebt haben, wird von Pro Familia Berlin (barrierefrei), Kind im Zentrum (barrierefrei), Balance – Zentrum für Familienplanung und Sexualität(Externer Link) (barrierefrei), Wildwasser(Externer Link) und Lara(Externer Link) angeboten.

BIG-Hotline und Mobile Intervention(Externer Link)
Die seit November 1999 bestehende BIG-Hotline bietet ein telefonisches Informations- und Beratungsangebot für Opfer häuslicher Gewalt und vermittelt nach Bedarf Schutzunterkünfte in einem Frauenhaus oder einer Zufluchtswohnung. Die Mitarbeiterinnen sind täglich von 9 – 24 Uhr telefonisch unter der Tel.: (030) 611 03 00 erreichbar. Dieses Angebot richtet sich auch an Frauen mit Beeinträchtigungen. Die seit Mai 2001 eröffnete Moblile Intervention bei der BIG-Hotline ermöglicht betroffenen Frauen bei Bedarf zusätzlich zur telefonischen auch die aufsuchende Beratung. Das Angebot richtet sich auch an Frauen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen. Die Mitarbeiterinnen der BIG-Hotline leisten Krisenintervention vor Ort, beraten die Betroffenen über Schutzmöglichkeiten und begleiten sie dorthin, falls die Frau dazu nicht alleine in der Lage ist. Die Mobile Intervention erweist sich durch das seit Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz und in Kooperation mit der Polizei, dem Kindernotdienst, dem Berliner Krisendienst sowie weiteren Einrichtungen als wirkungsvolle Maßnahme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt.

Frauenhäuser, Zufluchtswohnungen
In Berlin stehen Gewaltopfern und ihren Kindern 6 Frauenhäuser mit 326 Plätzen und 43 Zufluchtswohnungen mit ca. 250 Plätzen zur Verfügung. Die Einrichtungen und Beratungsstellen sind teilweise barrierefrei zugänglich. Das Frauenhaus Bora ist rollstuhlgerecht. Daneben ist eine Zufluchtswohnung speziell für gehörlose Gewaltopfer mit Kindern eingerichtet worden (Projekt Augusta) sowie eine weitere Zufluchtswohnung, die rollstuhlgerecht zugänglich ist (Projekt Frauenzimmer). Ein Wohnprojekt (Bora) wurde für psychisch kranke Frauen eingerichtet.

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Gesetzliche Regelungen für Frauen mit Behinderungen (LGBG, BGG, SGB IX)

Gesetz zu Artikel 11 der Verfassung von Berlin (Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung) – Landesgleichberechtigungsgesetz –LGBG- vom 17. Mai 1999:

  • In § 10 LGBG (Förderung behinderter Frauen) wurde die besondere Situation behinderter Frauen berücksichtigt. Dazu wurde in § 10 Satz 1 LGBG verankert, dass das Land Berlin die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung in der Gesellschaft fördert. In Satz 2 ist geregelt, dass zur Verbesserung der Situation behinderter Frauen auf die Überwindung bestehender geschlechtsspezifischer Nachteile hinzuwirken ist.
  • Nach § 5 Absatz 2 LGBG gehört es zu den Aufgaben des Landesbeauftragten für Behinderte, sich für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebensbedingungen von behinderten Frauen und Männern und die Beseitigung der geschlechtsspezifischen Benachteiligungen einzusetzen. Gesetzestext »

Die neuen Bundesgesetze SGB IX und BGG
  • Frauen mit Behinderungen haben sich in den letzten Jahren insbesondere auch für die Verabschiedung von Gleichstellungsgesetzen auf Bundesebene stark gemacht. Diese berechtigte Forderung hat die Frauenabteilung der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen in den Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), das seit dem 01. Juli 2001 in Kraft ist und zum Bundesgleichstellungsgesetz für Menschen mit Behinderung (BGG), das zum 01. Mai 2002 in Kraft getreten ist, aktiv unterstützt.
  • Erstmalig ist durch beide Gesetze ein Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik erfolgt, da der bislang im Mittelpunkt stehende staatliche Fürsorge- und Versorgungsgedanke von behinderten Menschen aufgegeben wurde und durch selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und Beseitigung der Hindernisse, die der Chancengleichheit entgegenstehen, ersetzt wurde. Bei beiden Gesetzen wurden erstmalig gesetzliche Regelungen aufgenommen, die ausdrücklich behinderte Mädchen und Frauen benennen.
  • SGB IX - Die Frauenabteilung der damaligen Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen hat sich im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX für die Gleichstellung behinderter Mädchen und Frauen eingesetzt.

Die wesentlichen Änderungen für behinderte Mädchen und Frauen im SGB IX sind:

  • § 1(Externer Link) (Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft):
    Den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder wird bei der Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rechnung getragen. Damit wurde die besondere Belastungssituation von behinderten und von Behinderung bedrohten Frauen berücksichtigt.
  • § 9(Externer Link) (Wunsch- und Wahlrecht):
    Behinderte Frauen mit Kindern fordern seit langem, dass bei Leistungen zur Teilhabe ihr Lebensumfeld berücksichtigt werden muss, vor allem wenn sie Kinder haben. Nach § 9 sind die Rehabilitationsträger verpflichtet, bei Entscheidungen über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe die berechtigten Wünsche der Leistungsberechtigten einzubeziehen. Damit wird auch den besonderen Bedürfnissen behinderter Mütter und Väter bei der Erfüllung des Erziehungsauftrages Rechnung getragen. Behinderten Frauen und insbesondere Frauen mit Familienpflichten wird die Teilhabe an Leistungen nun besser ermöglicht werden, da diese Leistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände in ambulanter, teilstationärer oder betrieblicher Form und gegebenenfalls unter Einbeziehung familienentlastender und –unterstützender Dienste erbracht werden.
  • § 13(Externer Link) (Gemeinsame Empfehlungen):
    Die Rehabilitationsträger haben die Bedürfnisse behinderter Frauen und Kinder bei den gemeinsamen Empfehlungen zu berücksichtigen. Die Interessenvertretungen behinderter Frauen werden an den Vorbereitungen der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt.
  • § 22(Externer Link) (Aufgaben der gemeinsamen Servicestellen):
    In den neu einzurichtenden Servicestellen sind die Interessenvertretungen behinderter Frauen zu beteiligen.
  • § 33(Externer Link) (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben):
    Behinderten Frauen sind gleiche Chancen im Erwerbsleben zu sichern, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. Damit ist eine wesentliche Forderung behinderter Frauen umgesetzt.
  • § 36(Externer Link) (Rechtsstellung der Teilnehmenden):
    Es wird klargestellt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zwar nicht den Status der ArbeitnehmerInnen haben. Dennoch sind die Arbeitsschutzgesetze und die Vorschriften der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auf die Rehabilitationsverhältnisse entsprechend anzuwenden. Damit findet das Beschäftigtenschutzgesetz auch in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Anwendung (vgl. nachfolgende Ausführungen zur Gewaltprävention in Werkstätten).
  • § 44(Externer Link) (Ergänzende Leistungen):
    Als ergänzende Leistung haben behinderte Mädchen und Frauen einen Anspruch auf Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports. Diese Regelung basiert auf einem Rechtsgutachten aus dem Jahr 1994, in dem festgestellt wurde, dass sexuelle Gewalt ein bedeutendes Hemmnis in der Rehabilitation behinderter Mädchen und Frauen darstellt und die Notwendigkeit besteht, Selbstbehauptungs- und Selbstverteidigungskurse als Rehabilitationsleistung zu verankern (vgl. hierzu die Ausführungen von Zinsmeister, Julia, Der lange Weg zur Gleichstellung: behinderte Frauen und das neue SGB IX, in Streit 2002, S. 3 ff ( S. 10)).
    Allerdings gilt diese Leistung nicht für alle Rehabilitationsträger und ist ausgeschlossen für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe. Damit dürfte nur ein geringer Teil der behinderten Mädchen und Frauen diese Leistungen in Anspruch nehmen können.
  • § 54(Externer Link) (Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten):
    Soweit die Mitnahme von Kindern an den Rehabilitationsort erforderlich ist, werden auch deren Reisekosten vom Rehabilitationsträger übernommen. Andernfalls besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, der bei zu betreuenden behinderten Kindern über das 12. Lebensjahr hinaus besteht.
  • § 71(Externer Link) (Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen):
    Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die Erfüllung der Pflichtquote Frauen besonders zu berücksichtigen.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Im Gesetzgebungsverfahren zum BGG hat sich die Frauenabteilung aktiv für die Gleichstellung behinderter Frauen eingesetzt. In einer von ihr initiierten Bundesratsinitiative wurde § 2 BGG(Externer Link) (behinderte Frauen) dahingehend verändert, dass die doppelte Diskriminierung behinderter Frauen berücksichtigt und der Fördergrundsatz fest verankert wurde. Das BGG ist weltweit das erste Gleichstellungsgesetz, in dem behinderte Frauen explizit in einer eigenen Norm Berücksichtigung finden.
Siehe auch Gesetzestext (Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen), Ausführungen zum BGG im Behindertenbericht 2002.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ vom 14. August 2006 hat der Deutsche Bundestag in Artikel 1 das „Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“(Externer Link) beschlossen, das seit dem 18. August 2006 in Kraft getreten ist (BGBl. 2006, Teil I, S. 1897). Mit dem Gesetz kommt Deutschland seiner Verpflichtung nach, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinsachaft zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umzusetzen. Nach § 1 AGG ist es das Ziel dieses Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Gesetzlich verankert wurde ein Benachteiligungsverbot (§ 7 AGG). Das AGG sieht Diskriminierungsschutz in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts bei Massengeschäften (z.B. Einzelhandel, Gastronomie, ÖPNV oder bei Vermietern mit mehr als 50 Wohnungen) und bei privaten Versicherungsverträgen vor. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bewirkt einene Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung oder auf Schadensersatz.
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Weitere Interessenvertretungen

Netzwerk Artikel 3(Externer Link)
Der Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. hat unter anderem Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen, auch für den Bereich des Strafrechts, erarbeitet und umfangreiche Vernetzungsarbeit

Weibernetz e.V.(Externer Link)
Seit 2003 fördert das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Projekt „Politische Interessenvertretung behinderter Frauen“ Weibernetz e.V.. Weibernetz e.V. ist eine bundesweite Interessenvertretung für behinderte Frauen und bietet unter ihrer Webseite Informationen zum Thema Gleichstellung behinderter Mädchen und Frauen, Hinweise zu Veranstaltungen und Veröffentlchungen sowie die monatlich erscheinende Informationsschrift „Weiber Zeit“ an.

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Veröffentlichungen

Titelseite "Was tun bei sexueller Gewalt?"


"Was tun bei sexueller Gewalt?
Wichtige Informationen in Leichter Sprache"




N E U

  • Berufliche Weiterbildung für Frauen mit Behinderung in Berlin

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Dokumentation "Unbeschreiblich weiblich"
Besonders hervorzuheben ist die erste Fachtagung zur "Situation behinderter Frauen in Berlin", die am 14.10.1995 gemeinsam mit einer Gruppe behinderter Frauen mit der damaligen Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen durchgeführt wurde. Die Veranstaltung diente u.a. einer Art Bestandsaufnahme, aber vor allem unterstützte sie den Wunsch von Frauen mit Behinderungen sich zu organisieren, um andere behinderte Frauen zu beraten und sich gegenseitig zu stützen. Die 1995 als Ergebnis der Fachtagung erschienene Dokumentation "Unbeschreiblich weiblich" informiert umfassend über die doppelte Benachteiligung von behinderten Frauen in Bezug auf Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit, berufliche Bildung, Sexualität, Partnerschaft, Schwangerschaft, Mutterschaft sowie die Gewalt gegen behinderte Frauen.

Ratgeber für behinderte Mädchen und Frauen in Berlin
Einen umfassenden Überblick über die Situation behinderter Mädchen und Frauen in Berlin, Angebote und Beratungsstellen bietet der 1999 erschienene "Ratgeber für behinderte Mädchen und Frauen", der von der damaligen Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen herausgegeben wurde.

Menschen mit Behinderung als Mütter und Väter
Die damalige Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales und Frauen hat gemeinsam mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie dem Arbeitskreis Sexualität, Partnerschaft und Behinderung eine "Handreichung zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung, die Mütter und Väter sind oder werden wollen" herausgegeben, die in überarbeiteter Fassung erhältlich ist. Informationen über Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Scheinbar nirgendwo und doch überall – Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen
Dokumentation der Fachtagung vom 25.11.2004, anlässlich des Internationalen Tages zur Beendigung jeder Form von Gewalt gegen Frauen. Die Fachtagung wurde von der damaligen Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen in Kooperation mit dem Berliner Landesbeauftragten für Behinderte und dem Polizeipräsidenten in Berlin durchgeführt.
Die Dokumentation ist in Großschrift mit Ringbindung erschienen und kann als Druckversion oder als CD-Rom per E-Mail bestellt werden oder als PDF-Datei herunter geladen werden.


  1. Noack, Cornelia/Schmid, Hanna, „Sexuelle Gewalt gegen Menschen mit geistiger Behinderung“, Reutlingen 1994, Zemp, Ahia/Pircher, Erika, „Wie das alles weh tut mit Gewalt. Sexuelle Ausbeutung von Mädchen und Frauen mit Behinderung“, Wien 1996; Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen (Hrsg.), „Das Tabu im Tabu. Sexualisiert Gewalt gegen Mädchen und Frauen mit Behinderungen“, Bonn 1996. Weiteres dazu auch in den Behindertenberichten 2000, 2002 und 2006.
  2. Klein, Susanne/Wawrock, Silke, „Sexuelle Gewalt in der Lebenswirklichkeit von Mädchen und Frauen mit geistiger Behinderung - die Sicht der Betroffenen, Analyse bestehender Hilfsangebote und bedarfsorientierte Versorgungsplanung“, Berlin 1997 wurde als Projekt im Rahmen der Frauenforschung von der damaligen Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen finanziert.
  3. Näheres zu den Konzepten, vgl. Behindertenbericht 2002, S. 24 ff
  4. Hinweis: Bei sexuellen Übergriffen in Werkstätten gelten die Bestimmungen des Beschäftigtenschutzgesetzes (§ 36 Satz 3 und § 138 Abs. 4 SGB IX(Externer Link)) bzw. des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Die Regelungen des Beschäftigtenschutzgesetzes gehören seit dem 18.August 2006 zum Inhalt des AGG.
  5. Der Arbeitskreis setzte sich aus Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Beratungsstellen Balance, Kind im Zentrum, Netzwerk behinderter Frauen Berlin e.V., Kassandra e.V., Pro Familia Berlin, Wildwasser e.V., Strohhalm e.V., Vertreterinnen/Vertretern des Landeskriminalamts (LKA) Berlin, der damaligen Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz sowie Bildung, Jugend und Sport sowie dem Berliner Landesbeauftragten für Behinderte zusammen.
  6. „Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun?“, Herausgeber: BIG e.V., Berlin 2005, Näheres unter http://www.big-interventionszentrale.de/home/(Externer Link)
  7. Weitere Informationen dazu, vgl. Behindertenbericht 2006, Kapitel 2.1. sowie in der Dokumentation der Fachtagung „Scheinbar nirgendwo und doch überall – Sexuelle Gewalt an Mädchen und Frauen mit Behinderungen“,
  8. Vgl. Behindertenbericht 2006 a.a.O. und Dokumentation a.a.O..
  9. Die Dokumentation der Fachtagung ist in Großschrift, als CD-Rom und per download über das Internet erhältlich, Herausgeber: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Arbeit und Frauen.
  10. Das hierzu der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vorliegende Konzept zur Aufnahme gewaltpräventiver Regelungen in die Leistungsbeschreibungen der Einrichtungen der Behindertenhilfe wurde im Behindertenbericht 2002, S. 26 ff vorgestellt. Aus frauenpolitischer Sicht wurden als notwendige Maßnahmen vorgeschlagen: Sexualerziehung, Selbstbehauptungsangebote, Angebot der Pflege durch Pflegekräfte des eigenen Geschlechts, Fortbildungsangebote für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtungen, Nutzung der externen Beratungs- und Therapieangebote und Kooperationen bei Verdacht, Maßnahmen zum Schutz des Opfers vor weiteren Übergriffen des Täters.
  11. Der Umsetzungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Für den ambulanten Wohnbereich wurde Gewaltprävention in die Qualitätsberichtsbögen aufgenommen.

Kontakt

Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

Oranienstr. 106
10969 Berlin Stadtplan

Tel.: (030) 9028-0
Fax: (030) 9028-2052
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Fax: (030) 9028-2053
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Frauen- und Gleichstellungspolitik

Tel.: (030) 9028-2102
Fax: (030) 9028-2066
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Ansprechpartnerin

Susanna Thieme
Tel.: (030) 9013-8947
Fax: (030) 9013-8902
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Dgs Symbol 42
Häusliche Gewalt ist nie in Ordnung!

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