Am 15.08.2006 ist das „Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung“ in Kraft getreten. Umgesetzt werden vier Antidiskriminierungsrichtlinien,
Artikel 1 dieses Gesetzes bildet das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
.
Im AGG werden zahlreiche im deutschen Recht bereits vorhandene Diskriminierungsverbote zusammengefasst und zum Teil erweitert.
Ziel des Gesetzes ist ein umfassender Diskriminierungsschutz sowohl in arbeitsrechtlichen als auch in zivilrechtlichen Verhältnissen, der von der Anbahnung über die Durchführung bis zur Beendigung reicht.
Jede Benachteiligung aus Gründen der in Art. 13 des EU-Vertrages genannten Merkmale
ist untersagt.
Benachteiligungen im Sinne des AGG sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen, Belästigungen und sexuelle Belästigungen sowie Anweisungen zu Benachteiligungen Dritter.
Zulässig sind Ungleichbehandlungen aus sachlichen Gründen. Die einzelnen Tatbestände sind im Gesetz geregelt. Zulässig sind auch weiterhin sog. positive Maßnahmen wie z.B. Frauenfördermaßnahmen.
Gemäß den Reglungen des AGG ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) eine Antidiskriminierungsstelle einzurichten. Diese hat u.a. die Aufgabe Beschwerden entgegenzunehmen und Betroffene zu unterstützen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Antidiskriminierungsstelle bei ihrer Tätigkeit Einrichtungen u.a. auf Landesebene einbezieht.
Bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales wurde seit dem 3. April 2007 eine „Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung (Antidiskriminierungsstelle)“ eingerichtet.
Die Landesstelle ist eine ministerielle Einrichtung mit folgenden Aufgaben:
- Politikberatung und Gesetzesfolgenabschätzung,
- Unterstützung der Verwaltung bei der Umsetzung des AGG und Sensibilisierung,
- Öffentlichkeitsarbeit (präventive Maßnahmen, Aufklärung, Dokumentation),
- Koordination und Zusammenarbeit mit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und den anderen Bundesländern,
- Vernetzung von Nichtregierungsorganisationen und Verwaltungseinheiten.
Kooperationen und Schnittstellen innerhalb des Senats ergeben sich insbesondere mit der für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständigen Senatsverwaltung, dem Beauftragten für Integration und Migration, dem Landesbeauftragten für Behinderte, der Fachabteilung Soziales der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (mit der dortigen Bereichen der Behinderten- und Seniorenpolitik) und mit der Beauftragten für Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Senatskanzlei.
Landesstelle für Gleichbehandlung