Mit Frauen erfolgreich in Wettbewerb und Zukunft – Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen des Landes Berlin ist unter bestimmten Bedingungen an Frauenförderung in den Unternehmen gekoppelt ...
In Berlin ist seit 1999 die Frauenförderverordnung (FFV) in Kraft. Sie dient der Frauenförderung in der Privatwirtschaft. Aufträge der öffentlichen Hand werden unter bestimmten Voraussetzungen, die im Grundsatz in § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes geregelt sind, nur an Unternehmen vergeben, die sich zu Maßnahmen zur Frauenförderung verpflichten. Dazu zählen auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Mit der
9. Novelle zum LGG wurden die Möglichkeiten der Frauenförderung bei der Auftragsvergabe erweitert, indem der Grenzwert der erforderlichen Auftragshöhe gesenkt und der Bereich der Bauleistungen erfasst werden.
Die Frauenförderverordnung wurde entsprechend novelliert und ist am 29. Juli 2011 in Kraft getreten.
Die Frauenförderverordnung ist nunmehr zu beachten
Gestaffelt nach Unternehmensgröße müssen die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer sich bereits zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots zur Durch- oder Fortführung einer bestimmten Art und Anzahl von in dem Katalog des § 2 FFV aufgelisteten frauenfördernden Maßnahmen verpflichten. Die novellierte FFV enthält weitere Maßnahmen, die den Unternehmen mehr Möglichkeiten der Frauenförderung bieten sowie eine größere Staffelung sowie erleichterte Nachweismöglichkeiten. Neu ist ebenfalls die Stichprobenkontrolle, ob die Frauenfördermaßnahmen von den Unternehmen umgesetzt werden.