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Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt 2013!

Diese Internet-Seite gibt Ihnen einen Überblick über das Übergangsverfahren bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte. Das Projekt kann wegen unerwarteter technischer Probleme im gesamten Bundesgebiet erst ab 1. Januar 2013 starten. Es gab Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens. Bitte prüfen Sie Ihre Steuermerkmale im Info-Schreiben Ihres Finanzamtes und lassen Sie eventuelle Korrekturen vornehmen.


Änderungs-Formular
Wenn Sie in Ihrem ELSTAM-Anschreiben nicht korrekte oder unvollständige Daten vorfinden, füllen Sie bitte das Dokument aus und benachrichtigen Sie Ihr zuständiges Finanzamt.

Übergangsregelung im Kalenderjahr 2012


> Die Papierlohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung gilt weiterhin!

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigung 2011 (Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge) gelten bis zum Start des Verfahrens, also auch für das Jahr 2012, weiter. Bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Arbeitnehmer - wie bisher auch - dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 bzw. Ersatzbescheinigung 2011 aushändigen.

> Keine Veränderungen? Dann müssen Sie auch nichts veranlassen!

Haben sich gegenüber den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 keine Änderungen ergeben, muss nichts weiter veranlasst werden. Der Arbeitgeber wird dann weiterhin auf Basis dieser Verhältnisse den Lohnsteuerabzug vornehmen.

> Ihre Steuermerkmale verändern sich in 2012, dann ist Ihr Finanzamt Ansprechpartner!

Stimmen die auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht mehr (z. B. zu günstige Steuerklasse oder zu hohe Zahl der Kinderfreibeträge), muss der Arbeitnehmer diese beim Finanzamt ändern lassen. Er erhält dort auf Antrag einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine neue Ersatzbescheinigung und legt diese seinem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug vor. Ihr zuständiges Finanzamt ist meist das Wohnort-Finanzamt.

> Wer informiert Ihren Arbeitgeber über veränderte Steuermerkmale ab 2012?

Sie sind auch im Kalenderjahr 2012 für die korrekte Übermittlung der Steuermerkmale zuständig. Es gibt zwei Möglichkeiten:


  • Grundsätzlich kann das im Herbst 2011 versandte Informationsschreiben des Finanzamts über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (ELStAM) ab 1. Januar 2012 dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses vorgelegt werden. Wichtig ist zuvor zu prüfen, ob die darin enthaltenen Angaben richtig sind. Ferner ist zu beachten, dass das Informationsschreiben – mit Ausnahme des Pauschbetrages für behinderte Menschen und für Hinterbliebene – keinen Freibetrag ausweist.

  • Stimmen diese Angaben im vorgenannten Informationsschreiben nicht oder soll ab 2012 ein neu beantragter Freibetrag berücksichtigt werden, sollte dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses ein Ausdruck der ab 2012 gültigen ELStAM vorgelegt werden. Sofern dieser nicht vorliegt, wird er vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt.


Weitere wichtige Hinweise!


Was passiert, wenn Sie einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug in 2012 nicht bemerken?
Korrekturen können noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 vorgenommen werden. Wer beispielsweise als Berufspendler den Aufwand für den Weg zur Arbeit als Freibetrag erstmals ab 2012 beantragt hat, dem Arbeitgeber diese Information aber nicht mitteilt, hat zwar zunächst netto weniger „im Portemonnaie“. Mit Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2012 wird allerdings der zutreffende Steuerbetrag berechnet und ggf. zuviel einbehaltene Lohnsteuer erstattet.

Nachzahlungen vermeiden: Steuerrechtliche Veränderungen melden!
Ist der bislang geltende Freibetrag zu hoch - z.B. wenn im Jahr 2012 Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entfallen - kann es im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 zu einer Nachzahlung kommen. Um dies zu vermeiden, sollten Änderungen der persönlichen Verhältnisse dem Finanzamt mitgeteilt und dem Arbeitgeber ein Ausdruck mit den neu gültigen Freibeträgen vorgelegt werden.

Berufseinsteiger brauchen eine Ersatzbescheinigung!
Für alle Berufseinsteiger stellt das Finanzamt bis zum Start des elektronischen Verfahrens - wie bisher - auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Azubis, die in 2012 eine Lehre beginnen, brauchen zumeist keine Ersatzbescheinigung!
Die Vereinfachungsregelung für Auszubildende gilt auch im Kalenderjahr 2012. Das bedeutet: Ledige Auszubildende, die im Kalenderjahr 2012 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen, benötigen keine Ersatzbescheinigung. Der Ausbildungsbetrieb kann die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I berechnen, wenn der Auszubildende seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Für Auszubildende, für die im Jahr 2011 die Vereinfachungsregelung bereits angewandt wurde, gilt diese weiterhin.

Kontakt

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Abteilung III - Steuern
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