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Vereine und Steuern; Gemeinnützigkeit

Aktuelle Informationen für steuerbegünstigte Vereine, Stiftungen und ähnliche Körperschaften sowie steuerbegünstigte Kapitalgesellschaften

Das Finanzamt hat für Sie die wichtigsten Informationen zum Thema "Vereine und Steuern" hier zum Download im *.pdf Format zusammengestellt.

Das Finanzamt für Körperschaften I betreut (u.a.) alle im Land Berlin ansässigen steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Körperschaften, politischen Parteien und privatrechtlichen Berufsverbände.


Amtliche Informationen können Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums(Externer Link) (u.a. zum Anwendungserlass zur Abgabenordnung) erhalten.



Einige zusätzliche Hinweise finden Sie nachstehend.


Häufig gestellte Fragen und ein paar kurze Antworten darauf:

Ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gebührenpflichtig ?

Nein, es entstehen keine Kosten.

Muss ich ein Formular ausfüllen, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erreichen ?

Es genügt grundsätzlich ein formloser Antrag. Falls erforderlich, wird das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.

Soll ich meine Unterlagen persönlich ins Finanzamt bringen ?

Es ist zu empfehlen, sie per Post einzusenden.

Werden meine Anträge auch bearbeitet, wenn ich sie per E-Mail einsende ?

Ja, aber bitte denken Sie daran, Nachrichten stets im "Nur Text"-Format zu senden und verzichten Sie bitte auf das Anhängen von Dateien. Für längere Dokumente benutzen Sie bitte den Postweg.

Wie lange dauert die Bearbeitung bei einem neuen Verein ?

Es kann kein fester Termin angegeben werden, aber wir streben trotz steigender Fallzahlen kürzestmögliche Bearbeitungszeiten an. Wir bitten Sie aber um Ihr Verständnis dafür, dass im Einzelfall auch mehr als 6 Wochen erforderlich sein können. Um das Verfahren nicht zu verzögern wird empfohlen, von Rückfragen über den Stand der Bearbeitung abzusehen.

Wenn ich selbst ins Finanzamt kommen will, sollte ich dann vorher einen Termin vereinbaren ?

Das ist sehr zu empfehlen, denn dann sind Sie nicht an die regulären Sprechzeiten gebunden.

Wie lange ist mein Freistellungsbescheid gültig ?

Der Freistellungsbescheid gilt nur für die Jahre, für die er erteilt wurde. Bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen kann er aber bis zur Erteilung des nächsten Bescheides, längstens aber fünf Jahre, weiterhin als Bezugsgrundlage verwendet werden.
Dies gilt natürlich nur, solange die Körperschaft auch weiterhin im Sinne ihrer Satzung tätig ist und nicht gegen die Bestimmungen verstößt, die für die Gewährung der Steuervergünstigung von Bedeutung sind.

Ist es zulässig, die Buchführung meines Vereins auf dem PC mithilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms zu erstellen ?

Nein. Bei dieser Methode könnte nicht sichergestellt werden, dass bereits erfasste Daten nicht mehr nachträglich verändert werden könnten.


Vordrucke für Zuwendungsbestätigungen finden Sie im Anhang des "Ratgebers für Vereine und Steuern."

Kontakt

Finanzamt

für Körperschaften I

Bredtschneiderstr. 5

14057 Berlin

Tel.:(030) 9024 27-0
Fax:(030) 9024 27-900
Auskunftstelefon (Vereine):
(030) 9024 27999

E-mail


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Bus M 49, 104, 139, 149