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Selbstanzeigen und Strafverfahren

Was hat eine Selbstanzeige für Auswirkungen?

Die Selbstanzeige hat grundsätzlich das Ziel, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Eine Ausnahme bilden Fälle der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung. Hier führt eine Selbstanzeige nur zu einer strafmildernden Wirkung.

In jedem Fall sind die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen nach einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist zu entrichten.
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Welchen Inhalt muss eine Selbstanzeige haben?

Die Besteuerungsgrundlagen (z.B. die Einnahmen/Umsätze und Ausgaben) müssen in tatsächlicher Höhe angegeben und ggf. nachgewiesen werden. Das Finanzamt muss daraufhin eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen können.
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An wen ist eine Selbstanzeige zu richten?

Eine Selbstanzeige ist an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen entscheidet ggf. über weiteren Handlungsbedarf und über die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Selbstverständlich werden auch dort Selbstanzeigen entgegengenommen.
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Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich oder aber ausgeschlossen?

Eine Selbstanzeige ist noch möglich, wenn das für Sie zuständige Finanzamt Sie im Stadium der groben Durchsicht Ihrer Steuererklärung mit einem allgemein gehaltenen Schreiben um eine Überprüfung Ihrer Angaben oder das Einreichen von Belegen gebeten hat.

Ausgeschlossen ist eine Selbstanzeige, wenn die Tat durch das Finanzamt entdeckt wurde, ein Prüfer des Finanzamts erschienen ist oder bereits die Einleitung eines Strafverfahrens bekanntgegeben worden ist.
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Wie lange kann eine Steuerhinterziehung verfolgt werden?

Es gibt Unterschiede bei der Verjährung der Strafverfolgung und der Verjährung der Steuerfestsetzung.

Wenn die Steuerhinterziehung durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen begangen wurde, verjährt sie strafrechtlich nach fünf Jahren, gerechnet vom Datum des der Steuerhinterziehung zu Grunde liegenden Steuerbescheides. Wurde die Hinterziehung durch Nichtabgabe einer Steuererklärung begangen, beträgt die Verjährungszeit ebenfalls fünf Jahre, dann aber gerechnet ab dem Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr. Dieser Zeitpunkt wird für Berlin durch die Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt und bekannt gegeben.

Die Verjährungszeit kann durch sämtliche im § 78 c Strafgesetzbuch genannten Handlungen unterbrochen werden, mit der Folge, dass die Frist erneut beginnt. Die absolute Verjährungsfrist ist dann allerdings auf 10 Jahre begrenzt.

In Fällen der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung verdoppeln sich die jeweiligen Verjährungszeiten.

Die Verjährungszeit bei der steuerlichen Festsetzung bei Steuerhinterziehung liegt grundsätzlich bei zehn Jahren. Das bedeutet, dass die hinterzogenen Steuern zzgl. Hinterziehungszinsen über 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden können, auch wenn die strafrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist.
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Was ist bei der Anzeige einer Steuerhinterziehung zu beachten?

Die Anzeige sollte so konkret wie möglich sein. Wichtige Angaben, die - soweit möglich - enthalten sein sollten, sind die betreffenden Zeiträume, die an der Hinterziehung beteiligten Personen und das Hinterziehungsvolumen.

Eine Steuerhinterziehung (oder der Versuch) setzt voraus, dass eine falsche Steuererklärung abgegeben wurde oder die Abgabefrist abgelaufen ist. Vorher kann es zu einer Tat noch nicht gekommen sein. Deswegen haben die Finanzbehörden für Sachverhalte des laufenden Jahres i.d.R. noch keine Ermittlungsmöglichkeiten - es sei denn, es handelt sich um nicht oder inhaltlich unzutreffend abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen. Pauschale Behauptungen (z.B. angebliche teure Anschaffungen) haben keine steuerliche Relevanz.

Bitte beachten Sie auch, dass wissentlich falsche Anschuldigungen nach § 164 Strafgesetzbuch verfolgt werden können.
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Geht das Finanzamt auch anonymen Anzeigen nach?

Ja. Allerdings wird anhand aller den Finanzbehörden zugänglichen Informationen zunächst überprüft, ob die Angaben zutreffend sein können. Namentliche Anzeigen besitzen i.d.R. größere Bedeutung, weil sie Rückfragen ermöglichen.

Anzeigen können schriftlich oder persönlich beim Finanzamt oder Finanzamt für Fahndung und Strafsachen erstattet werden.
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Kann ein Anzeigeerstatter verlangen, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden?

Ja. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass der Name eines Anzeigeerstatters durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützt ist. Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat jedoch Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.

Kontakt

Zentral zuständig ist in Berlin das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, Colditzstraße 41, 12099 Berlin.

Tel. (030) 70102 - 777

Fax (030) 70102 - 700

E-mail

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage sind die §§ 369ff. Abgabenordnung(Externer Link).